Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 10. November 2021 (MBl. NRW. S. 926).

 


Historisch: Fortbildung des nichtärztlichen Personals in der Notfallrettung und im Krankentransport RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 21.1.1997 -VC 6-0717.8 (am 1.1.2003 MGSFF)

 

Historisch:

Fortbildung des nichtärztlichen Personals in der Notfallrettung und im Krankentransport RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 21.1.1997 -VC 6-0717.8 (am 1.1.2003 MGSFF)

Fortbildung des nichtärztlichen Personals
in der Notfallrettung und im Krankentransport
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 21.1.1997 -VC 6-0717.8 (am 1.1.2003 MGSFF)

Zur Durchführung des § 5 Abs. 5 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458/SGV. NRW. 215) werden die Träger des Rettungsdienstes, die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben, die Beteiligten nach § 11 RettG und die Unternehmen auf folgendes hingewiesen:

1
Fortbildung gehört zu den Berufspflichten des Einsatzpersonals. Zum Einsatzpersonal gehören auch Disponenten in der Leitstelle und im Betriebssitz des Unternehmers.

2
Die Fortbildung muss gem. § 5 Abs. 5 RettG jährlich mindestens dreißig Zeitstunden umfassen. Sie ist auf die in der Notfallrettung und im Krankentransport wahrzunehmenden Aufgaben (Beifahrer, Fahrer, Leitstelle, Betriebssitz) auszurichten (Anlagen l bis 3). Abgestellt auf den jeweils überwiegenden Verwendungs- oder Tätigkeitsbereich können entsprechende Abweichungen von den einzelnen in den Anlagen genannten Stundenanteilen vorgenommen werden.
3
Daneben sollten einzelne Fortbildungsmaßnahmen oder -abschnitte auf die Bedürfnisse einzelner Personengruppen ausgerichtet sein:

- Einführungsfortbildung         (Berufsanfänger),

- Anpassungsfortbildung         (Vermittlung neuer Erkenntnisse für Berufserfahrene) und
- Verwendungsfortbildung      (Vorbereitung für die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten).
4
Zur Erhöhung der Motivation durch Selbstkontrolle und zur Herstellung einer Erfolgskontrolle sollten von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Leistungsnachweise erbracht werden. Die Leistungsnachweise sollten von einem für den Rettungsdienst verantwortlichen Arzt durchgeführt werden.

5
Die Fortbildung sollte zusammenhängend absolviert werden. Sie kann in begründeten Fällen auch in Abschnitten abgeleistet werden, die als Blockunterricht jeweils mindestens fünf Zeitstunden nicht unterschreiten sollten; bei Teilnahme von ehrenamtlichen Kräften kann die Stundenzahl des Blockunterrichtes auf höchstens 2,5 Stunden reduziert werden. Wachunterricht innerhalb eines 24-Stunden-Dienstes im Rettungsdienst kann nicht als sachgerechte Fortbildung angesehen werden.

6
Qualifiziert für die berufliche Fortbildung sind zunächst die staatlich anerkannten Rettungsassistentenschulen sowie die nach § 12 Abs. 2 Nr. l RettG an der Fortbildung mitwirkenden Krankenhäuser. Daneben kann die Fortbildung aber auch an anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. In Betracht kommen z.B. Ausbildungseinrichtungen der freiwilligen Hilfsorganisationen und der Feuerwehren, Fortbildungsakademien der Ärztekammern sowie Fortbildungsveranstaltungen von Verbänden und Unternehmen. Wesentlich ist, dass die speziellen Themen der Notfallrettung und des Krankentransports behandelt und von fachlich geeigneten Dozenten vermittelt werden.

7
In den Fortbildungsnachweisen sollten die inhaltlichen Schwerpunkte (Anlagen l bis 3) nach Nummer 2 sowie Nummer 3 genau spezifiziert sein.

8
Die Gewährung von Freistellungen für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen und die Kostentragung richten sich nach den dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen oder werden in Einzelvereinbarungen generell festgelegt.

9
Die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben, Beteiligte nach § 11 RettG und Unternehmer dürfen Personen (Rettungsassistenten, Rettungssanitäter, Rettungshelfer) nicht einsetzen, die die Fortbildung nach § 5 Abs. 5 RettG nicht nachweisen können.

MBl. NRW. 1997 S. 140.


Anlagen: