Historische SMBl. NRW.
Historisch: Fortbildung des nichtärztlichen Personals in der Notfallrettung und im Krankentransport RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 21.1.1997 -VC 6-0717.8 (am 1.1.2003 MGSFF)
Historisch:
Fortbildung des nichtärztlichen Personals in der Notfallrettung und im Krankentransport RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 21.1.1997 -VC 6-0717.8 (am 1.1.2003 MGSFF)
Fortbildung des nichtärztlichen Personals
in der Notfallrettung und im Krankentransport
RdErl.
d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 21.1.1997 -VC 6-0717.8 (am 1.1.2003
MGSFF)
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Fortbildung gehört zu den Berufspflichten des Einsatzpersonals. Zum
Einsatzpersonal gehören auch Disponenten in der Leitstelle und im Betriebssitz
des Unternehmers.
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Die Fortbildung muss gem. § 5 Abs. 5 RettG jährlich mindestens dreißig
Zeitstunden umfassen. Sie ist auf die in der Notfallrettung und im
Krankentransport wahrzunehmenden Aufgaben (Beifahrer, Fahrer, Leitstelle,
Betriebssitz) auszurichten (Anlagen l bis 3). Abgestellt auf den jeweils
überwiegenden Verwendungs- oder Tätigkeitsbereich können entsprechende
Abweichungen von den einzelnen in den Anlagen genannten Stundenanteilen
vorgenommen werden.
Daneben sollten einzelne Fortbildungsmaßnahmen oder -abschnitte auf die
Bedürfnisse einzelner Personengruppen ausgerichtet sein:
- Einführungsfortbildung (Berufsanfänger),
-
Anpassungsfortbildung (Vermittlung
neuer Erkenntnisse für Berufserfahrene) und
- Verwendungsfortbildung (Vorbereitung
für die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten).
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Zur Erhöhung der Motivation durch Selbstkontrolle und zur Herstellung einer
Erfolgskontrolle sollten von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern
Leistungsnachweise erbracht werden. Die Leistungsnachweise sollten von einem
für den Rettungsdienst verantwortlichen Arzt durchgeführt werden.
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Die Fortbildung sollte zusammenhängend absolviert werden. Sie kann in
begründeten Fällen auch in Abschnitten abgeleistet werden, die als
Blockunterricht jeweils mindestens fünf Zeitstunden nicht unterschreiten
sollten; bei Teilnahme von ehrenamtlichen Kräften kann die Stundenzahl des
Blockunterrichtes auf höchstens 2,5 Stunden reduziert werden. Wachunterricht
innerhalb eines 24-Stunden-Dienstes im Rettungsdienst kann nicht als sachgerechte
Fortbildung angesehen werden.
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Qualifiziert für die berufliche Fortbildung sind zunächst die staatlich
anerkannten Rettungsassistentenschulen sowie die nach § 12 Abs. 2 Nr. l RettG
an der Fortbildung mitwirkenden Krankenhäuser. Daneben kann die Fortbildung
aber auch an anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. In Betracht
kommen z.B. Ausbildungseinrichtungen der freiwilligen Hilfsorganisationen und
der Feuerwehren, Fortbildungsakademien der Ärztekammern sowie
Fortbildungsveranstaltungen von Verbänden und Unternehmen. Wesentlich ist, dass
die speziellen Themen der Notfallrettung und des Krankentransports behandelt
und von fachlich geeigneten Dozenten vermittelt werden.
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In den Fortbildungsnachweisen sollten die inhaltlichen Schwerpunkte (Anlagen l
bis 3) nach Nummer 2 sowie Nummer 3 genau spezifiziert sein.
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Die Gewährung von Freistellungen für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen und
die Kostentragung richten sich nach den dienst- und arbeitsrechtlichen
Regelungen oder werden in Einzelvereinbarungen generell festgelegt.
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Die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben, Beteiligte nach § 11 RettG und
Unternehmer dürfen Personen (Rettungsassistenten, Rettungssanitäter,
Rettungshelfer) nicht einsetzen, die die Fortbildung nach § 5 Abs. 5 RettG
nicht nachweisen können.
MBl. NRW. 1997 S. 140.
Anlagen: