Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 13.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 750.

 


Historisch: Landesfachbeirat für den Rettungsdienst RdErl: d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 9. 2. 2000 m C 6 - 0713.8 -¹)

 

Historisch:

Landesfachbeirat für den Rettungsdienst RdErl: d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 9. 2. 2000 m C 6 - 0713.8 -¹)

2129

9. 2. 00 (1) 248. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 4. 2000 = MBl. NRW. Nr. 21/2000 einschl.)


Landesfachbeirat für den Rettungsdienst

RdErl: d. Ministeriums für Frauen, Jugend,

Familie und Gesundheit v. 9. 2. 2000

m C 6 - 0713.8 -¹)

1 Aufgrund des § 16 des Rettungsgesetzes NRW - RettG NRW - vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) wird der Landesfachbeirat für den Rettungsdienst gebildet.

2 Der Landesfachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern, und zwar

2.1 je einer Vertreterin oder, einem Vertreter des Städtetages und des Landkreistages Nordrheiri-Westfalen sowie des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes

2.2 vier Vertreterinnen oder Vertreter der freiwilligen Hilfsorganisationen

2.3 einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ärztekammern und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigungen

2.4 einer Vertreterin oder einem Vertreter der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen

2.5 je zwei Vertreterinnen oder-Vertreter der Verbände der Krankenkassen und der Verbände der Berufsgenossenschaften •

2.6 je einer Vertreterin oder je einem Vertreter der Gewerkschaft öffentliche Dienste, • Transport und . Verkehr, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft und des Deutschen Beamtenbundes

2.7 als Vertreterinnen und Vertreter der Fachverbände des Rettungswesens und der Feuerwehren je eine. Vertreterin oder je ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) Nordrhein-Westfalen, des Landesfeuerwehrverban-des Nordrhein-Westfalen e.V., der Arbeitsgemeinschaft Notärzte in Nordrhein-Westfalen e. V. und des Berufsverbandes für den Rettungsdienst e. V.

2.8 einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verbände des Krankentransportgewerbes

2.9 zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus. Wissenschaf t .. und Technik. .

3. Für jedes Mitglied wird eine Vertreterin oder Vertreter berufen.

4 Die Mitglieder und die Vertretungen werden für die Dauer von vier Jahren berufen.

5 Die Mitgliedschaft im Landesfachbeirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder und die zugezogenen fachkundigen Personen erhalten auf Antrag Sitzungsta- ' gegelder und Fähfkostenentschädigung nach dem Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG - vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), in der jeweils geltenden Fassung (SGV; NRW. 204).

6 Scheidet ein Mitglied oder seine Vertretung aus der für die Berufung maßgebenden Funktion. aus, so erlischt die Mitgliedschaft. Dasselbe gilt auch für die Vertretung.

7 Für den Landesfachbeirat wird gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 Anlage RettG NRW die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung erlassen.

Der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 8. 6.1993 (SMBl. NRW. 2129) wird aufgehoben.

') MBl. NRW. 2000 S. 266.


Anlagen: