Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr RdErl. d. Innenministers v. 23.4.1986 -V B 4 - 4.371 - 4

 

Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr RdErl. d. Innenministers v. 23.4.1986 -V B 4 - 4.371 - 4

Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr
RdErl. d. Innenministers v. 23.4.1986 -V B 4 - 4.371 - 4

Um den durch die fortschreitende Technisierung schnell wachsenden Gefahren noch besser begegnen zu können, sollen auch die Freiwilligen Feuerwehren mehr noch als bisher geeignete Fachleute stärker in die Ausbildung mit einbeziehen und sich von ihnen auch bei der Schadensbekämpfung unmittelbar fachlich beraten lassen.

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 5. März 1986 (GV. NW. S. 181/SGV. NW. 213) sind dafür die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen worden.

Die Funktion als „Technischer Fachberater Feuerwehr" und als „Feuerwehrarzt" beinhaltet eine allgemeine und umfassende, beratende und unterstützende Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet.

Folgende Aufgaben sind im einzelnen vorgesehen:
1

Technischer Fachberater Feuerwehr

Vor allem Mitarbeit und Unterstützung bei der Aus- und Weiterbildung im einschlägigen Fachgebiet, Beratung und fachliche Unterstützung der Führungskräfte bei Planung, Übung und Einsatz.
2

Feuerwehrarzt

Ärztliche Hilfe an der Einsatzstelle, Durchführung bzw. Unterstützung bei der Aus- und Fortbildung von Feuerwehrangehörigen, beratende Tätigkeit im Rettungsdienst der Feuerwehr, Gesundheitsfürsorge für Feuerwehrangehörige.


Führungs- und Einsatzleitungsbefugnisse können daraus nicht abgeleitet werden.


Um diesen Aufgaben auch wirkungsvoll gerecht werden zu können, sind folgende Voraussetzungen notwendig:

 
Abgeschlossene einschlägige technische, naturwissenschaftliche bzw. medizinische Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Diplom-Ingenieur bzw. Approbation); Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr; Teilnahme an einschlägigen Fach- oder Sonderlehrgängen.  


Zum „Technischen Fachberater Feuerwehr" und „Feuerwehrarzt" können die Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr geeignete Personen aufnehmen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen (§ 9 Abs. l FSHG). Anzahl und Fachrichtungen sollen sich nach dem jeweiligen örtlichen Bedarf und dem Gefahrenpotential des eigenen Einsatzbereiches richten.


Für die Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr gelten die Bekleidungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen. Entsprechend ihrer Hochschulausbildung werden die Funktionsabzeichen in Gold bzw. Silber, getragen.

MBl. NRW. 1986 S. 642