Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Kosten des Brandschutzes Ersatz von Aufwendungen bei Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeistern, Stellvertreterinnen und Stellvertretern an Lehrgängen des Instituts der Feuerwehr NRW RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales 2012 - 74-52.01.03 - v. 5.12.2012

 

Kosten des Brandschutzes Ersatz von Aufwendungen bei Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeistern, Stellvertreterinnen und Stellvertretern an Lehrgängen des Instituts der Feuerwehr NRW RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales 2012 - 74-52.01.03 - v. 5.12.2012

Kosten des Brandschutzes
Ersatz von Aufwendungen
bei Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr sowie
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeistern, Stellvertreterinnen
und Stellvertretern an Lehrgängen des Instituts der Feuerwehr NRW

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales 2012 - 74-52.01.03 -
v. 5.12.2012

1
Allgemeines

1.1
Das Land trägt gemäß § 50 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) die Kosten für das Institut der Feuerwehr.

1.2
Zu den Kosten gehören auch

1.21
die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer gemäß § 50 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz,

1.22
der Aufwendungsersatz für die gemäß § 21 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz von den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern fortgezahlten Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen,

1.23
der Aufwendungsersatz für die gemäß § 21 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz  gezahlten Verdienstausfälle,

1.24
die notwendigen Fahrgelder (Hin- und Rückreise) nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG) aller Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer, die ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr sind (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz), sowie der Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Stellvertreterinnen und Stellvertreter (§ 50 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz),

1.25
der Aufwendungsersatz für die gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz nachgewiesenen und erforderlichen Kinderbetreuungskosten.

1.3
Die Angehörigen der Pflichtfeuerwehren sind den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren gleichgestellt (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz).

2
Zahlung und Abrechnung

Die Erstattungspflicht der Gemeinden für die ehrenamtlichen Mitglieder der Feuerwehr ergibt sich aus den §§ 21, 22 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz, die Erstattungspflicht des Kreises für die Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Stellvertreterinnen und Stellvertreter ergibt sich aus § 12 Absatz 7 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz in Verbindung mit § 50 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.

2.1
Die Gemeinden/Kreise ersetzen die in Nr. 1.22 bis 1.25 aufgeführten Aufwendungen.

2.2
Den Gemeinden/Kreisen werden ihre Aufwendungen vom Land erstattet (§ 50 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz).

Für die Forderung auf Ersatz ist das beigefügte Formblatt zu verwenden. Die Beifügung von Einzelbelegen ist nicht erforderlich.

2.3
Für die kreisfreien Städte und Kreise wird Ersatz

von den Bezirksregierungen,

für die kreisangehörigen Gemeinden

von den Kreisen

geleistet.

Die von den Kreisen dafür benötigten Ausgabemittel sind bis zu einem von den Bezirksregierungen festzusetzenden Zeitpunkt bei diesen anzumelden.

3
Hinweise

3.1
Die Erstattung der fortgezahlten Arbeitsentgelte an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist nicht Gegenstand dieses Runderlasses.

3.2
Ersatz von Verdienstausfall an beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

3.21
Der Anspruch ergibt sich aus § 21 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz, er ist nur dann nicht gegeben, wenn den vorgenannten Personen offenkundig kein Nachteil entstanden ist. Nachprüfungen im Einzelnen sind weder erforderlich noch angebracht.

3.22
Umfang des Ersatzanspruchs

Der Ersatzanspruch bezieht sich auf den Verdienstausfall.

Wird der Gewerbebetrieb, der Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder die selbständige Tätigkeit während der Dauer der Teilnahme an einen Lehrgang des Instituts der Feuerwehr durch eine bestellte Vertretung fortgeführt, so werden auf Antrag anstelle des Verdienstausfalles die angemessene Aufwendung für die Vertretung ersetzt. Diese sind glaubhaft zu machen. Im Allgemeinen genügt eine pflichtgemäße Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers. Der Erstattungsbetrag darf jedoch nicht höher sein als die Entschädigung, die die Antragstellerin oder der Antragsteller selbst erhalten hätte.

3.23
Verfahren

Anträge von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, die beruflich selbstständig sind, auf Ersatz von Verdienstausfall oder der Aufwendungen für die Vertretung sind nach Vordruck zu stellen.

3.3
Zahlung der notwendigen Fahrgelder

Umfang und Höhe der erstattungsfähigen Fahrgelder (Nr. 1.24) bemisst sich nach den Bestimmungen der §§ 5 und 6 LRKG und den dazu ergangenen Verordnungen.

4
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2012 S. 732, geändert durch RdErl. vom 3.6.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 419), 11.8.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 825).


Anlagen: