Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fristablauf

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen  für Feuerschutz und Hilfeleistung (Zuwendungsrichtlinie Feuerschutz und Hilfeleistung – ZRFeuHi – ) RdErl. d. Innenministeriums v. 30.4.2002 - 37 – 3132

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen  für Feuerschutz und Hilfeleistung (Zuwendungsrichtlinie Feuerschutz und Hilfeleistung – ZRFeuHi – ) RdErl. d. Innenministeriums v. 30.4.2002 - 37 – 3132

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen  für Feuerschutz und Hilfeleistung
(Zuwendungsrichtlinie Feuerschutz und Hilfeleistung – ZRFeuHi – )
RdErl. d. Innenministeriums v. 30.4.2002 - 37 – 3132

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122 / SGV. NRW. 213 ) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) – VVG – im Rahmen der haushaltsgesetzlichen Regelungen  Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung, einschließlich des ABC-Dienstes des Katastrophenschutzes im Zivilschutz (KatS im ZS) aus Kapitel 03 710 Titel 883 01.

Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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Gegenstand der Förderung

Beschaffung und technische Ergänzung von in der Anlage aufgeführten Fahrzeugen und Geräten.

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Zuwendungsempfänger

Kreise und kreisfreie Städte als Aufgabenträger im Rahmen des § 1 Abs. 3, 4 und 6 FSHG und § 11 Abs. 1 Zivilschutzgesetz (ZSG).

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Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung soll nur erfolgen, wenn innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre gleiche Fahrzeuge bzw. Geräte gem. Anlage aufgrund der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes (Feuerschutzzuwendungsrichtlinie – ZRFeu – ) nicht gefördert worden sind.

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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuweisungen werden als Projektförderung zu den in der Anlage aufgeführten Fördergegenständen in der dort festgeschriebenen Höhe als Festbetragsfinanzierung gewährt.

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Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

Fahrzeuge und Ausrüstung müssen insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit den einschlägigen EU-Richtlinien und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Soweit Fachnormen für die Feuerwehr bestehen, dürfen Beschaffungsmaßnahmen grundsätzlich nur gefördert werden, wenn diese Fachnormen beachtet werden. Normabweichungen stehen der Förderung nur dann nicht entgegen, wenn sie den technischen und taktischen Einsatzwert und die Sicherheit von Fahrzeugen und Geräten zweifelsfrei nicht reduzieren.

6.2
Gefördert wird grundsätzlich nur die Beschaffung neuer Feuerwehrfahrzeuge und -geräte.

6.3
Schadenersatzleistungen von Dritten für zu ersetzende Feuerwehrfahrzeuge und -geräte sind bei der Festsetzung der Zuwendungen für entsprechende Ersatzbeschaffungen wie folgt zu berücksichtigen:

- die in der Anlage aufgeführten Beträge reduzieren sich um 70 v.H. der Schadenersatzleistung

Beispiel

EURO

Festbetrag für ELW 2 gem. Anlage

200 000

Schadenersatzleistung im Beispielsfall
EURO 10 000

abzuziehender Betrag 70 v.H. von EURO 10 000

  -7 000

zu bewilligender Betrag

193 000

6.4
Im Bewilligungsbescheid ist eine Zweckbindungsdauer vorzusehen. Sie ist regelmäßig bei Zuweisungen für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen auf 15 Jahre, für deren Einbauten und kommunikationstechnische Ausrüstung und die übrigen Maßnahmen auf 10 Jahre festzulegen.

6.5
Es sind folgende Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

a) Für Schadenersatzleistungen von Dritten für zu ersetzende Feuerwehrfahrzeuge und -geräte gilt anstelle von Nummer 2 ANBest-G die Regelung gemäß Nummer 6.3.

b) Soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt unter die bewilligte Zuwendung absinken, kann der Zuwendungsbescheid teilweise widerrufen und die Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages zurückgefordert werden.

6.6
Feuerwehrfahrzeuge und -geräte sind vor Inbetriebnahme nach Maßgabe der Richtlinien für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen durch den Technischen Überwachungsdienst (TÜD) der Landesfeuerwehrschule  Nordrhein-Westfalen (jetzt:  Institut der Feuerwehr) - RdErl. d. Innenministers v. 13.09.1984 (MBl. NRW. S. 1278 / SMBl. NRW. 2134 ) abzunehmen.

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Verfahren

7.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren

Die kreisfreien Städte und Kreise legen ihre Anträge der Bezirksregierung vor. Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

7.2
Bei der Antragstellung ist ein Vordruck gemäß Grundmuster 1 VVG zu verwenden. Bei der Bewilligung und beim Nachweis der Verwendung sind die Grundmuster 2 und 3 VVG zu verwenden.

7.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung bzw. Änderung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

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Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Gleichzeitig wird der RdErl. des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 04. Februar 1999 (MBl. NRW. S. 152 /  SMBl. NRW. 2131 ) aufgehoben.

MBl. NRW. 2002 S. 565, geändert durch RdErl. v. 21.7.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 710).


Anlagen: