Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Feuerschutz und Hilfeleistung (Zuwendungsrichtlinie Feuerschutz und Hilfeleistung – ZRFeuHi – ) RdErl. d. Innenministeriums v. 30.4.2002 - 37 – 3132
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Feuerschutz und Hilfeleistung (Zuwendungsrichtlinie Feuerschutz und Hilfeleistung – ZRFeuHi – ) RdErl. d. Innenministeriums v. 30.4.2002 - 37 – 3132
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen für
Feuerschutz und Hilfeleistung
(Zuwendungsrichtlinie Feuerschutz und Hilfeleistung – ZRFeuHi – )
RdErl. d.
Innenministeriums v. 30.4.2002 - 37 – 3132
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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das
Land gewährt nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122 / SGV. NRW. 213 )
nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für
Zuwendungen an Gemeinden (GV) – VVG – im Rahmen der haushaltsgesetzlichen
Regelungen Zuwendungen zur Förderung
des Feuerschutzes und der Hilfeleistung, einschließlich des ABC-Dienstes des
Katastrophenschutzes im Zivilschutz (KatS im ZS) aus Kapitel 03 710 Titel 883
01.
Ein
Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht;
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Beschaffung
und technische Ergänzung von in der Anlage aufgeführten Fahrzeugen und Geräten.
3
Zuwendungsempfänger
Kreise
und kreisfreie Städte als Aufgabenträger im Rahmen des § 1 Abs. 3, 4 und 6 FSHG
und § 11 Abs. 1 Zivilschutzgesetz (ZSG).
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Zuwendungsvoraussetzungen
Die
Förderung soll nur erfolgen, wenn innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre gleiche
Fahrzeuge bzw. Geräte gem. Anlage aufgrund der Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung des Feuerschutzes
(Feuerschutzzuwendungsrichtlinie – ZRFeu – ) nicht gefördert worden sind.
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Art,
Umfang und Höhe der Zuwendung
Die
Zuweisungen werden als Projektförderung zu den in der Anlage aufgeführten
Fördergegenständen in der dort festgeschriebenen Höhe als
Festbetragsfinanzierung gewährt.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Fahrzeuge
und Ausrüstung müssen insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit den
einschlägigen EU-Richtlinien und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Soweit Fachnormen für die Feuerwehr bestehen, dürfen Beschaffungsmaßnahmen
grundsätzlich nur gefördert werden, wenn diese Fachnormen beachtet werden.
Normabweichungen stehen der Förderung nur dann nicht entgegen, wenn sie den
technischen und taktischen Einsatzwert und die Sicherheit von Fahrzeugen und
Geräten zweifelsfrei nicht reduzieren.
6.2
Gefördert wird grundsätzlich nur die Beschaffung neuer Feuerwehrfahrzeuge und
-geräte.
6.3
Schadenersatzleistungen von Dritten für zu ersetzende Feuerwehrfahrzeuge und
-geräte sind bei der Festsetzung der Zuwendungen für entsprechende
Ersatzbeschaffungen wie folgt zu berücksichtigen:
-
die in der Anlage aufgeführten Beträge reduzieren sich um 70 v.H. der
Schadenersatzleistung
Beispiel |
EURO |
Festbetrag für ELW 2 gem.
Anlage |
200
000 |
Schadenersatzleistung im
Beispielsfall |
|
abzuziehender Betrag 70 v.H.
von EURO 10 000 |
-7 000 |
zu bewilligender Betrag |
193
000 |
Im Bewilligungsbescheid ist eine Zweckbindungsdauer vorzusehen. Sie ist regelmäßig
bei Zuweisungen für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen auf 15 Jahre, für
deren Einbauten und kommunikationstechnische Ausrüstung und die übrigen
Maßnahmen auf 10 Jahre festzulegen.
6.5
Es sind folgende Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:
a)
Für Schadenersatzleistungen von Dritten für zu ersetzende Feuerwehrfahrzeuge
und -geräte gilt anstelle von Nummer 2 ANBest-G die Regelung gemäß Nummer
6.3.
b)
Soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt unter die bewilligte Zuwendung
absinken, kann der Zuwendungsbescheid teilweise widerrufen und die Zuwendung in
Höhe des Differenzbetrages zurückgefordert werden.
6.6
Feuerwehrfahrzeuge und -geräte sind vor Inbetriebnahme nach Maßgabe der Richtlinien
für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen durch den Technischen
Überwachungsdienst (TÜD) der Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen (jetzt:
Institut der Feuerwehr) - RdErl. d. Innenministers v. 13.09.1984 (MBl.
NRW. S. 1278 / SMBl. NRW. 2134 ) abzunehmen.
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Verfahren
7.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die
kreisfreien Städte und Kreise legen ihre Anträge der Bezirksregierung vor.
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
7.2
Bei der Antragstellung ist ein Vordruck gemäß Grundmuster 1 VVG zu verwenden.
Bei der Bewilligung und beim Nachweis der Verwendung sind die Grundmuster 2 und
3 VVG zu verwenden.
7.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
bzw. Änderung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien
Abweichungen zugelassen worden sind.
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Inkrafttreten
Dieser
RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31.
Dezember 2006 außer Kraft.
Gleichzeitig
wird der RdErl. des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 04. Februar 1999
(MBl. NRW. S. 152 / SMBl. NRW. 2131 )
aufgehoben.
MBl.
NRW. 2002 S. 565
Anlagen: