Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Regelung über die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen sowie über die Helmkennzeichnung für Führungskräfte der Feuerwehr
Regelung über die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen sowie über die Helmkennzeichnung für Führungskräfte der Feuerwehr
Regelung über die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen
der Feuerwehren,
des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen
sowie über
die Helmkennzeichnung für Führungskräfte der Feuerwehr
Runderlass des Ministeriums des Innern
Vom
20. Juli 2017 - 52.07.03 -
Auf Grund des § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) wird folgende Regelung erlassen:
1
Geltungsbereich
Dieser Runderlass gilt für:
1. die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie die sonstigen Angehörigen der Feuerwehren im Sinne des § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz,
2. die Beschäftigten der einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst gemäß § 28 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz,
3. die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und Beschäftigten mit feuerwehrtechnischen oder rettungsdienstlichen Aufgaben der Aufsichtsbehörden im Sinne des § 53 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sowie des Instituts der Feuerwehr NRW und
4. die Personen, die ein Amt nach § 12 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ausüben.
2
Schulterstücke
An der Dienstkleidung der Personen nach 1 Nummern 1 bis 4 sind Dienstgrad- und Funktionsabzeichen als Schulterstücke zu tragen. Geltende Übergangsvorschriften bleiben unberührt.
3
Ärmelabzeichen
3.1
Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes,
sonstige Angehörige der öffentlichen Feuerwehren der Gemeinde oder des Kreises
sowie Beschäftigte der einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die
Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst nach § 28 Absatz 1
des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
erhalten ein Ärmelabzeichen
mit
dem Wappen
der Gemeinde
oder des Kreises und der Umschrift
FEUERWEHR oder BERUFSFEUERWEHR oder FREIWILLIGE FEUERWEHR
und
dem Namen der Gemeinde oder des Kreises.
Die Farbe der Einfassung des Ärmelabzeichens entspricht der Farbe der Streifen oder des Symbols auf den Schulterstücken.
3.2
Angehörige von Werk- und Betriebsfeuerwehren gemäß
der §§ 15 und 16 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz tragen die Dienstkleidung der
öffentlichen
Feuerwehren.
Angehörige von
Werk-
und Betriebsfeuerwehren
tragen darüber hinaus ein
Ärmelabzeichen
mit
der Aufschrift
„WERKFEUERWEHR“ oder
„BETRIEBSFEUERWEHR“ und gegebenenfalls dem Bildzeichen und dem Namen
des
Unternehmens. Die Bundeskokarde an
der Kopfbedeckung
darf nicht getragen werden.
3.3
Kreisbrandmeisterinnen
und Kreisbrandmeister sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter
tragen ein Ärmelabzeichen
mit
dem Wappen
des
Kreises und der
Umschrift
FEUERWEHR
und
dem Namen des Kreises
3.4
Bezirksbrandmeisterinnen
und Bezirksbrandmeister und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie
Beamtinnen
und Beamte des
feuerwehrtechnischen Dienstes und Beschäftigte mit feuerwehrtechnischen oder
rettungsdienstlichen Aufgaben der Aufsichtsbehörden des Landes im Sinne
des § 53 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz sowie des Instituts der Feuerwehr NRW tragen ein Ärmelabzeichen mit dem Landeswappen
und dem Schriftzug:
FEUERWEHR
über dem Landeswappen. Die Farbe der Einfassung des Ärmelabzeichens entspricht der Farbe der Streifen oder des Symbols auf den Schulterstücken.
4
Dienstgradabzeichen
Die Regelung über die Dienstgradabzeichen richtet sich nach Anlage 1. Bei tarifbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Brand- und Katastrophenschutzes, die eine Laufbahnausbildung des feuerwehrtechnischen Dienstes erfolgreich absolviert haben, entscheidet der Dienstherr, ob sie die Dienstgradabzeichen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes oder die Dienstgradabzeichen nach den Nummern 26 bis 28 in Anlage 1 tragen.
5
Funktionsabzeichen
Die Regelung über die Funktionsabzeichen richtet sich nach Anlage 2.
6
Sind
feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte oder Tarifbeschäftigte der Gemeinden
und Kreise zugleich ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr in derselben
Gemeinde oder von Einheiten oder Einrichtungen desselben Kreises, so
entscheidet die Gemeinde oder der Kreis über das Tragen von Dienstgradabzeichen
im Ehrenamt gemäß Anlage 1. Im Hauptamt sind die Dienstgradabzeichen nach
Anlage 1 zu tragen.
Sind die Leiterinnen und Leiter der Feuerwehren oder deren Vertreterinnen und Vertreter zugleich feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte derselben Feuerwehr, entscheidet die Gemeinde über das Tragen von Dienstgrad- und Funktionsabzeichen gemäß der Anlagen 1 und 2. Sind die Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister zugleich feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte oder Tarifbeschäftigte desselben Kreises, so werden die Funktionsabzeichen nach Anlage 2 getragen.
7
Einheiten der Feuerwehrmusik
Angehörige der Feuerwehrmusik tragen im Musikdienst Dienstgradabzeichen gemäß Anlage 3. Funktionsabzeichen gehen den Dienstgradabzeichen vor.
8
Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, Renteneintritt oder Versetzung in den
Ruhestand
Die Dienstgradabzeichen (Schulterstücke) der Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren, die gemäß § 9 Absätze 3 und 4 der Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr vom 9. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582) nach dem Ausscheiden aus der Einsatzabteilung ihren bisherigen Dienstgrad behalten, sind am äußeren Rand mit einer 4 Millimeter breiten Litze in dunkelblau (vergleichbar Ultramarinblau - RAL 5002) zu ergänzen. Die sonstige Gestaltung der Dienstkleidung bleibt unberührt.
Funktionsabzeichen werden nur solange getragen, wie die entsprechende Funktion tatsächlich ausgeübt wird. Abweichend davon können Fachberaterinnen und Fachberater, Leiterinnen und Leiter der Feuerwehren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister sowie deren Stellvertretungen die Funktionsabzeichen, ergänzt um eine am äußeren Rand angebrachte, 4 Millimeter breite Litze in dunkelblau (vergleichbar Ultramarinblau - RAL 5002), weiter tragen, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens die entsprechende Funktion ausgeübt haben. Die sonstige Gestaltung der Dienstkleidung bleibt unberührt.
9
Helmkennzeichnung für Führungskräfte der Feuerwehr
Die Kennzeichen sind in roter Farbe, möglichst in Reflexrot RAL 3019 oder mit reflektierender Klebefolie, auszuführen.
Als Kennzeichen sind zu verwenden:
1. Streifen in einer Länge von 70 mm und einer Höhe von 10 mm
2. Ringe in einer Höhe von 10 mm
Streifen
werden an beiden Seiten des Helms getragen. Ringe sollen den Helm vollständig
umschließen, durch die Helmform bedingte Abweichungen sind zulässig, soweit die
Kennzeichnung eindeutig erkennbar bleibt.
Die Kennzeichnung ist gemäß Anlage 4 nach Qualifikation durchzuführen
(ausgenommen Ausbildungsbeamtinnen und Ausbildungsbeamte).
Für Beschäftigte mit feuerwehrtechnischer Ausbildung und Verwendung sowie für Führungskräfte von Werk- und Betriebsfeuerwehren gelten die Regelungen sinngemäß.
10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
10.1
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
10.2
Gleichzeitig
mit Inkrafttreten dieses Runderlasses treten der Runderlass des
Innenministeriums „Regelung über die Ärmel-, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen
der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des
Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 16. November 2002 (MBl. NRW. S. 1227) sowie der
Runderlass des Innenministers „Helmkennzeichnung für Führungskräfte der
Feuerwehr“ vom 27. April 1978 (MBl. NRW. S. 761) außer Kraft.
MBl. NRW. 2017 S. 740.
Anlagen: