Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Hinweise zur Brandschauverordnung 2132 RdErl. d. Innenministers v. 26.7.1984 -VB4-4.111-1 ¹)

 

Historisch:

Hinweise zur Brandschauverordnung 2132 RdErl. d. Innenministers v. 26.7.1984 -VB4-4.111-1 ¹)

   211. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15. 8.1992 = MBl. NW. Nr. 50 einschl.) 26.7.84(1)


Hinweise zur Brandschauverordnung                  2132

RdErl. d. Innenministers v. 26.7.1984 -VB4-4.111-1 ¹)

Auf Grund des § 26 Abs. 3 Nr. l des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182), geändert durch Gesetz vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552), - SGVJW. 213 - sowie in Verbindung mit. der Brandschauverordnung (BrSchVO) vom 12. Juni 1984 (GV. NW. S. 390/SGV. NW. 213) werden im Einvernehmen mit dem Minister für Landes- und Stadtentwicklung und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales folgende Hinweise zur Brandschauverordnung erlassen:

1. Die „Brandschauverordnung" ist von Einzelregelungen, die keinen Verordnungscharakter besitzen, entlastet worden. Auch die „Hinweise für die Durchführung der Brandschau", RdErl. v. 3.8.1962 und „Durchführung der Brandschau", RdErl. v. 21.7.1959 entfallen. . Als Hinweise und Anhalt' für die Gemeinden, die die brandschaupflichtigen Objekte erfassen, ergeht folgende, nicht abschließende Aufzählung von Gebäuden besonderer Art oder Nutzung, die insbesondere der Brandschau unterliegen sollten:

Hochhäuser, Geschäftshäuser,

Versammlungsstätten, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe,

Bürogebäude und Verwaltungsgebäude, Krankenhäuser, Altenpflegeheime, Jugendheime, Jugendzentren und bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung, Schulen und Sportstätten,

Museen und besonders brandgefährdete Baudenkmäler,

Ausstellungsgebäude auf Messen, Garagen,

Bauliche Anlagen, Räume und Lagerflächen von großer Ausdehnung öder mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr, die für Gewerbe- und Industriebetriebe bestimmt sind, landwirtschaftliche Betriebe.

2. Für die Durchsetzung von Forderungen hinsichtlich der Beseitigung von Verstößen gegen bauliche Brandschutzbestimmungen sind die Bauaufsichtsbehörden zuständig. Aus diesem Grund sollte die jeweils zuständige untere Bauaufsichtsbehörde an der Brandschau insbesondere .bei Gebäuden großer Ausdehnung oder erhöhter Brandgefahr beteiligt werden.

3. Über die festgestellten Mängel ist eine Niederschrift aufzunehmen. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist an die untere Bauaufsichtsbehörde und bei Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt zu senden.

Der Niederschrift sollten Vorschläge über die Art bzw. Möglichkeit der Mängelbeseitigung beigefügt werden.

4. Zur Erfüllung der Anforderungen an Brandschutztechniker (§ 2 Abs. 3 BrSchVO) bietet die Landesfeuerwehr-schule Lehrgänge für Brandschutztechniker an. Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Brandschutztechnikers ist neben den in der Verordnung geforderten Fähigkeiten, der erfolgreiche Abschluß eines solchen Lehrgangs an der Landesfeuer-wehrschule oder der Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung, beispielsweise in einem anderen Bundesland.

') MBl. NW. 1984 S. 991.