Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 28. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 654).

 


Historisch: Empfehlungen für den Einsatz der Feuerwehren bei Gefahren durch Chlorgas RdErl. d. Innenministeriums vom 31.05.2001 –V D 4 - 4.201 - 1–

 

Historisch:

Empfehlungen für den Einsatz der Feuerwehren bei Gefahren durch Chlorgas RdErl. d. Innenministeriums vom 31.05.2001 –V D 4 - 4.201 - 1–

Empfehlungen für den Einsatz der Feuerwehren
bei Gefahren durch Chlorgas
RdErl. d. Innenministeriums vom 31.05.2001
–V D 4 - 4.201 - 1–

Auf Grund des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV. NRW. 1998 S.  122 / SGV. NRW. 213) gebe ich die nachstehenden Empfehlungen für den Einsatz der Feuerwehren bei Gefahren durch Chlorgas bekannt. Diese Empfehlungen sollen die Feuerwehren auf die besonderen Gefahren von Chlor und die erforderlichen besonderen Vorbereitungs- und Abwehrmaßnahmen zur Bekämpfung einer solchen Gefahr im Rahmen des Feuerwehreinsatzes hinweisen.

Betriebe, Anlagen oder Firmen mit größeren Chlorgasvorräten sind besonders gefährliche Objekte im Sinne des § 24 Abs. 1 FSHG. Für diese sind durch die gem. FSHG zuständigen Gefahrenabwehrbehörden Sonderschutzpläne nach § 22 Abs. 1 FSHG aufzustellen.

Die Sonderschutzpläne sollten insbesondere enthalten:

- Allgemeine Vorbereitungen für den Einsatz der Feuerwehr,

- Feuerwehrpläne gem. DIN 14095,

- Regelungen über regelmäßige Einsatzübungen,

- Regelungen über die Warnung der Bevölkerung im Schadensfall,

- Regelungen über die Räumung oder Evakuierung der Bevölkerung im Schadensfall.

Das Merkblatt der vfdb „Empfehlungen für den Feuerwehreinsatz bei Gefahr durch Chlorgas“ des Referates 10 – Umweltschutz – des Technisch-Wissenschaftlichen Beirates der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V., Aidenbachstraße 7, 81379 München, hat den aktuellen Stand der Technik und einsatztaktische Standards zusammengefasst und für die Feuerwehren aufbereitet. Dieses Merkblatt ist für den Einsatz der Feuerwehr zweckmäßig und geeignet. Ich bitte die Regelungen und Hinweise des Merkblattes in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Ein Abdruck des Merkblattes (Stand: Oktober 2000) ist als Anlage beigefügt.

Der RdErl. des Innenministers vom 31.07.1964 (MBl. NRW. 1964 S. 1132 / SMBl. NRW. 2133) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2001 S. 903.


Anlagen: