Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Anerkennung von Normen für Feuerlöschgeräte Bek. d. Innenministeriums v. 3. 8. 1995 -II C 4-4.426-04¹)

 

Historisch:

Anerkennung von Normen für Feuerlöschgeräte Bek. d. Innenministeriums v. 3. 8. 1995 -II C 4-4.426-04¹)

229. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 12. 1995 = MB1. NW. Nr. 92 einschl.)


Anerkennung von Normen für Feuerlöschgeräte

Bek. d. Innenministeriums v. 3. 8. 1995 -II C 4-4.426-04¹)

Nach Randnummer 10240 Abs. 3 der Anlage B der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1995 (BGB1. I S. 1021) in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Gefahrgutverordnung Straße vom 5. Oktober 1993 (GV. NW. S. 741), geändert durch Artikel III der Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Bestimmung zuständiger Behörden nach dem Gefahrguttransportrecht und dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container vom 24; Januar 1995 (GV. NW. S. 68) und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Feuerlöschmittel und' Feuerlöschgeräte vom 28. Dezember 1984 (GV. NW. 1985 S. 44), geändert durch Verordnung vom 8. Februar 1994 (GV. NW. S. 118) wird hiermit bekanntgemacht:

Mit RdErl. v. 26. 6. 1992 „Prüfungsgrundsätze für. Feuerlöschgeräte" (MB1. NW. S. 1011) habe ich die Norm DIN EN3 für die Typprüfung von tragbaren Feuerlöschgeräten als verbindlich erklärt. Die vorgesehene Kennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher muß die Übereinstimmung mit dieser Norm nachweisen.

Nach den älteren „Prüfungsgrundsätzen für Feuerlöschgeräte" V. 26. 4. 1977 (MB1. NW. S. 568), geändert durch RdErl. v. 8. 7. 1983 (MB1. NW. S. 1672), - (SMB1. NW. 2134) - hatte ich die Norm DIN 14406 für die Typprüfung von tragbaren Feuerlöschgeräten als verbindlich erklärt. Tragbare Feuerlöscher, die noch nach dieser Norm geprüft sind, müssen eine Kennzeichnung tragen, die die Übereinstimmung mit dieser Norm nachweist.

Die tragbaren Feuerlöscher müssen regelmäßig in zeitlichen Abständen von längstens einem Jahr geprüft werden. Die Einhaltung dieser Frist muß durch Aufschrift auf dem Feuerlöscher außer, mit der Angabe des Prüfungsdatums auch mit dem Termin für die nächste Prüfung nachgewiesen werden.

3. 8. 95 (1)

2134

') MBLNW. 1995S. 1460. ') MBLNW. 1995 S. 1516.