Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern - Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Runderlass des Ministeriums des Innern vom 12. Dezember 2017

 

Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern - Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Runderlass des Ministeriums des Innern vom 12. Dezember 2017

Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger
zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern -
Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über
den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz

Runderlass des Ministeriums des Innern
vom 12. Dezember 2017

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Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern

Die Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern wird in modularer Form am Institut der Feuerwehr NRW angeboten.

Die Qualifikationsmaßnahme besteht aus den Modulen:

a) „Gruppenführer-Basislehrgang“ - Modul GF-Basis (zehn Tage),

b) „Gruppenführer-Aufbaulehrgang“ - Modul GF-Aufbau (zehn Tage) und

c) „Gruppenführer-Mitarbeiterführung“ - Modul GF-Mitarbeiterführung (fünf Tage).

Der Gruppenführer-Basislehrgang wird nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Gruppenführer-Basislehrgang; Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2“ vom 2. Dezember 2016 (MBl. NRW. S. 846) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.

Die Musterausbildungspläne und Prüfungsrichtlinien der einzelnen Module werden in elektronischer Form in der jeweils geltenden Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.

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Anrechnung von Qualifikationen

Ein erneutes Belegen von Modulen ist bei entsprechend vorhandener Qualifikation ausgeschlossen. Als gleichwertig können angerechnet werden:

a) die Qualifikation „Lehrgang F III: Gruppenführer (ehrenamtlich)“ für das Modul „Gruppenführer-Basislehrgang“ und

b) die Kompetenz aus den Seminaren „Mitarbeiterführung“ und „Mitarbeiterführung (Ergänzung)“ für das Modul „Gruppenführer-Mitarbeiterführung“.

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Bescheinigungen

Das Institut der Feuerwehr NRW stellt auf formellen Antrag der beschäftigenden Dienststelle eine Bescheinigung über den Abschluss der Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern aus, wenn nachweislich folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Dienststelle bestätigt, dass

eine mindestens dreijährige Dienstzeit im Anschluss an die abgeschlossene Ausbildung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung oder

eine mindestens dreijährige Dienstzeit im Anschluss an die abgeschlossene Ausbildung nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBL. I S. 830) in der jeweils geltenden Fassung

absolviert wurde und

b) die erfolgreiche Teilnahme an den unter Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a bis c genannten Modulen.

Das Antragsformular wird in elektronischer Form unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.

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Inkrafttreten, Befristung

Dieser Runderlass tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern (Lehrgangsfolge B III); Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015“ vom 2. Dezember 2016 (MBI. NRW. S. 844, ber. 2017 S. 26) außer Kraft.

MBl. NRW. 2017 S. 1038, geändert durch Runderlass vom 12. Juli 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 578).