Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Jahrespauschalbeträge für ortsfeste und bewegliche Alarmgeräte des örtlichen Alarmdienstes RdErl. d. Innenministers v. 26. 5. 1970 — V A 2 / 20.58. 83 ¹)

 

Historisch:

Jahrespauschalbeträge für ortsfeste und bewegliche Alarmgeräte des örtlichen Alarmdienstes RdErl. d. Innenministers v. 26. 5. 1970 — V A 2 / 20.58. 83 ¹)

26. 5. 70 (1)

173. Ergähzung-SMBLNW.- (Stand 1.6.1986)

21501


Jahrespauschalbeträge

für ortsfeste und bewegliche Alarmgeräte

des örtlichen Alarmdienstes

RdErl. d. Innenministers v. 26. 5. 1970 — V A 2 / 20.58. 83 ¹)

Das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz hat die gemäß § 48 Abs. 2 der Vwv Alarmdienst an die Gemeinden (Gemeindeverbände) zu zahlende Pauschale festgesetzt.

Die Pauschale beträgt

1. für jede ortsfest montierte Elektrosirene 8,— DM,

2. für jeden Sifenen-Lautspfecher-Einachsanhänger— wie bisher — 120,— DM,

Die Pauschalen werden rückwirkend vom 1.. Januar 1970 gezahlt.

Für Hochleistungssirenen wird keine Pauschale festgesetzt, da der bei diesen Anlagen unterschiedliche Ener-gie-/Kraftstoffverbrauch dies nicht zuläßt.

Kosten für Energie-/Kraftstoffverbrauch sind deshalb nach Aufwand abzurechnen und unter Kapitel 36 04, Titel 532 21 (U 1) — Bundeshaushalt — zu buchen.

Für Ortsrufanlagen, die an das Warnnetz angeschlossen sind, ist nicht beabsichtigt, Pauschalen einzuführen.

') MBL NW. 1970 S. 1020. ') MBi. NW. 1978 S. 1575. ') MB1. N*; 1982 S. 1796. ') MBI. NW. 1986 S. 518.