Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Erstattung von Kosten für die unmittelbare Beschaffung von LS-Sirenen durch die Gemeinden RdErl. d. Innenministers v. 2. 5. 1960 — .VIII-A.3/20.58.83¹)

 

Historisch:

Erstattung von Kosten für die unmittelbare Beschaffung von LS-Sirenen durch die Gemeinden RdErl. d. Innenministers v. 2. 5. 1960 — .VIII-A.3/20.58.83¹)

162.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.6.1984 = MB1. NW. Nr. 40 einschl.)

2. 5. 60 (1) /


Erstattung von Kosten

für die unmittelbare Beschaffung von

LS-Sirenen durch die Gemeinden

RdErl. d. Innenministers v. 2. 5. 1960 — .VIII-A.3/20.58.83¹)

Der friedensmäßige Feuerschutz gehört zu den Aufgaben einer Gemeinde. Zur Alarmierung der Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr werden in den Gemeinden vielfach akustische Alarmgeräte — Sirenen verschiedener Typen und Leistungen, deren Anzahl von der gebietsmäßigen Ausdehnung einer Gemeinde abhängig ist — verwendet.

Vielfach werden für diese Zwecke noch vorhandene Alarmgeräte des ehemaligen Atarmdienstes der Jahre 1939—1945, soweit diese damals noch betriebsfähig waren bzw. instandgesetzt werden konnten, benutzt. Die Wartung und Unterhaltung dieser Anlagen obliegt bis zur Einbeziehung in den örtlichen Alarmdienst nach § 8 des 1. ZBG den Gemeinden.

Nach Inkrafttreten des 1. ZBG (§ 8 in Verbindung mit § 32, Abs. 1) haben aber noch einige Gemeinden für Zwecke des friedensmäßigen Feuerschutzes In eigener Zuständigkeit neue Feuer-Alarmsirenen beschafft. Bei den ab 1958 zum Aufbau einer Feuer-Alarmsirenenstelle beschafften Anlagenteilen handelt es sich meistens um

a) Einheits-Sirenen nach DIN 41 096 — Nennleistung 5 + 0,3 KW.

b) Einheits-Schaltkästen nach DIN 41 098.

Wurde eine solche neue Feuer-Alarmsirene in einer ländlichen Gemeinde ausbau- und standortmäßig unter Beachtung der Technischen Richtlinien des LS-Warndien-stes (TR-Alarmdienst — Anlage 7 —) errichtet und wird sie in den örtlichen Alarmdienst nach § 8 des 1. ZBG einbezogen — wobei die iriedensmäßige Nutzungsmöglichkeit für die Gemeinde in vollem Umfange erhalten bleiben muß — so können der Gemeinde für die eingerichtete neue Sirenenstelle aus dem Bundeshaushalt bei Kap. 3604, Tit. 951, erstattet werden:

1. 557,— DM für eine beschaffte Einheits-Sirene nach DIN 41 096,

2. 183,— DM für einen beschafften Einheits-Schaltkästen nach DIN 41 098,

3. Montagekosten bis zu einem Höchstbetrag von 3000,— DM für den mechanischen und elektrischen Aufbau der Sirenenstelle, wenn dieser nach den Technischen Richtlinien der 'TR-Alarmdienst — Anlage 7 — erfolgt ist.

Obwohl die Gemeinden für die Beschaffung einer Sirene (rd. 890,— DM) sowie eines Schaltkastens (rd. 280,— bis 300,— DM) aufgewendet haben, können nur die Werte zu 1. und 2., welche der Bund bei einer zentralen Sammelbeschaffung an die verschiedenen Herstellerfirmen zahlen muß, erstattet werden. Die von einer Gemeinde bei der Anlieferung der Anlagenteile gezahlten Kosten für Frachl und Verpackung sind in den Einzelpreisen zu 1. und 2. nicht enthalten.

Damit ich Ihnen bei der Rückgewährung der von den Gemeinden verausgabten Mittel behilflich sein kann, sind mir für die in Frage kommenden Fälle die entsprechenden Unterlagen und Kostenbelege in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Jedem Antrag ist eine Bestätigung des zuständigen LS-Warnamtes beizufügen, aus welcher ersichtlich sein muß, daß die mit Gemeindemitteln ausgebaute Sirenenstelle den Richtlinien der TR-Alarmdienst entspricht und in den örtlichen Alarmdienst nach § 8 des 1. ZBG eingezogen werden soll und kann.

Nach Einsichtnahme und Prüfung der vorgelegten Unterlagen werde ich Ihnen die rückerstattungsfähige Beträge zur Überweisung an die betreffende Gemeinde zuweisen.

Die Herren Leiter der LS-Warnämter III, IV und V sind mit einem besonderen Schreiben unterrichtet und haben einen Abdruck dieses Erlasses erhalten.

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') Neu veröffentlicht; bisher (n. v.) I E 3/20.58.83. ') Neu veröffentlicht; bisher (n. v.) VIII A 3/20.58.83.