Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Nachweis für durchgeführte Wartungsarbeiten usw. bei Sirenenstellen/-anlagen RdErl. d. Innenministers v. 11. 9. 1962 — VIII A 2/20.58.83 ¹)

 

Historisch:

Nachweis für durchgeführte Wartungsarbeiten usw. bei Sirenenstellen/-anlagen RdErl. d. Innenministers v. 11. 9. 1962 — VIII A 2/20.58.83 ¹)

11.9.62(1)

151. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1.10.1982 - MBL NW. Nr. 75 einschl.)

21501


Nachweis für durchgeführte Wartungsarbeiten usw. bei Sirenenstellen/-anlagen

 RdErl. d. Innenministers v. 11. 9. 1962 — VIII A 2/20.58.83 ¹)

Zum Nachweis der Berechtigung des an eine Wartungsfirma je Sirenenstelle usw. gezahlten Wartungsentgeltes und für eigene Kontrollzwecke halte ich es für notwendig, daß von jeder Wartungsfirma laufend ein Nachweis über die von ihr ausgeführten Wartungsaufgaben vorgelegt wird. Dieser Nachweis, aus welchem ersichtlich sein muß, ob die in den §§ 4 und 5 des Wartungsvertrages angeordneten regelmäßigen Prüfungen und Uberholungsarbeiten turnusgemäß ausgeführt worden sind, ist dem jeweiligen Vertragspartner (Stadt-/Gemeinde-/Amtsverwaltung) zu übersenden.

Anlage Als Anlage füge ich einen entsprechenden Vordruck „Nachweis über ausgeführte Wartuhgsarbeiten" bei. Die mit Wartungsaufgaben betrauten Firmen sind zu bitten, ab 1. 1. 1963 diesen Vordruck zu verwenden.

Sollte eine Firma beabsichtigen, diesen Vordruck gliederungsmäßig zu ändern oder umzustellen, so möge sie sich hierüber mit Ihnen abstimmen.

Jede mit Wartungsaufgaben betraute. Firma bitte ich außerdem auf die Einhaltung und Erfüllung der nachstehenden Punkte hinzuweisen:

" 1. Die in den §§ 4 und 5 eines Wartungsvertrages festgelegten Aufgaben und mit Vertragsabschluß übernommenen Pflichten sind so gewissenhaft zu erfüllen, daß die Funktionsfähigkeit der einzelnen Sirenenstellen einer Alarmanlage stets gewährleistet ist.

2. Das für Wartungsaufgaben eingesetzte firmeneigene Personal ist anzuweisen, für jede Sirenenstelle den Vordruck nach dem tatsächlich vorgefundenen Befund sorgfältig und genau auszufüllen.

3. Wenn für die Beseitigung evtl. festgestellter Mängel nach Abschnitt III. des Vordruckes bei einer Sirenenstelle besondere Arbeiten notwendig werden, so soll der jeweilige Vertragspartner diese vor ihrer Ausführung genehmigen. Hierbei ist diesem bei Abschnitt IV. für die Ausführung der Arbeiten ein Schätzpreis zu nennen.

Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn sich aus dem festgestellten Schaden unmittelbar eine Gefahr für Dritte (Hausbewohner, Straßenpassanten usw.) ergibt.

4. Von dem Firmenschreiben, mit welchem die Wartungsfirma die ausgefertigten Vordrucke für die einzelnen Sirenenstellen dem jeweiligen Vertragspartner übersendet, ist Ihnen als Unterlage für die von Ihnen vorzunehmenden Überprüfungen nach Ziffer 36 der AVV-Alarmdienst ein Abdruck zu übersenden.

Die Gemeiride-/Stadt-/Amtsverwaltungen bitte ich zusätzlich zu unterrichten, daß für jede ausgebaute Alarmanlage/Bauvorhaben aufler der allgemeinen Bau- und Nachweisäkte betr. Einrichtung der Alarmanlage auch für jede ausgebaute Sirenenstelle eine Einzelakte anzuleqen ist.

In der Einzelakte für eine Sirenenstelle einer Alarmanlage sollen enthalten sein:

a) Grundstücks-Eigentümer-Vereinbarung „A" nach Anlage l oder Gestattungsvertrag nach Anlage 4 zur AVV-Alarm'dienst,

b) Erklärung des Fernsprechteilnehmers nach Anlage 2 und gegebenenfalls Grundstücks-Eigentümer-Verein-barung „B" nach Anlage 3 zur AVV-Alarmdienst oder Antrag an das FA der DBP zur Schaltung eines besonderen Stromweges,

c) Leistungsverzeichnis der Sirenenstelle mit Kontrollangabe über firmenseitig kalkulierten und bei der Abnahme festgestellten tatsächlichen Ausbauumfang,

d) Abnahmeniederschrift für den bautechnischen und elektrischen Teil der Sirenenstelle oder Auszüge aus den Abnahmeunterlagen,

e) Abdruck der Rechnung des FA der DBP für die Arbei- ' ten zur Sicherstellung der zentralen Auslösung der Sirenenstelle,

f) Nachweis für zusätzlich ausgeführte. Sonderarbeiten ' nach VDE-Sondervorschrift 0 100/11.58. vom 22. 11. 1960,

gY die Vordrucke der Wartungsfirma zum Nachweis der ausgeführten Wartungsbegehung der Sirenenstelle zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 und 5 des Wartungsvertrages,

h) Aufforderung zur Sonderprüfurig nach § 6 des Wartungsvertrages,

i) Belege und Rechnungen für nach der Übernahme der Sirenenstelle etvl. notwendig gewordene Zusatzarbeiten (Veränderungen, Verlegungen usw.). Wegen des Anlegens von Einzelakten einer Sirenenstelle bitte idi die Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltungen — falls erforderlich — entsprechend zu beraten.

') Neu veröffentlicht; bisher (n. v.).


Anlagen: