Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verfahren für die Meldung und Behebung von Störungen an ortsfesten Alarmgeräten des örtlichen Alarmdienstes RdErl. d. Innenministers v. 23. 7. 1969 — V A 2/20.58. 83 ¹)

 

Historisch:

Verfahren für die Meldung und Behebung von Störungen an ortsfesten Alarmgeräten des örtlichen Alarmdienstes RdErl. d. Innenministers v. 23. 7. 1969 — V A 2/20.58. 83 ¹)

151. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1982 _ MBl. NW. Nr. 75 einschl.)

23.7.69(1)

21501


Verfahren

für die Meldung und Behebung von Störungen

an ortsfesten Alarmgeräten des örtlichen

Alarmdienstes

RdErl. d. Innenministers v. 23. 7. 1969 — V A 2/20.58. 83 ¹)

. Das Bundesamt für zivilen Bevölkerungssdiutz hat im Einvernehmen mit der Deutschen Bundespost (DBF), deren technische Einrichtungen von dem örtlichen Alarmdienst wesentlich mitbenutzt werden, ein bundeseinheitliches Verfahren • für die Meldung und Behebung von Störungen an den ortsfesten Alarmgeräten des örtlichen Alarmdienstes (Störüngsmeldeverfahren) festgelegt.

1. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten sowie die Art und Reihenfolge der zu treffenden Maßnahmen bei Störungen von Alarmgeräten sind aus dem vom Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz erstellten Merkblatt (Anlage 1) ersichtlich.

2. Die Angaben in der zum Merkblatt gehörenden Sire-nen-Standortliste (Anlage 2) dienen der gezielten Störungsmeldung. Die Liste ist vom Gerätehalter der

<• örtlichen Alarmanlage (örtlichen Zivilschutzleiter) entsprechend dem Muster zu führen. Eine Durchschrift der Liste ist dem zuständigen ZS-Warnamt zu übersenden. Bei Auslösung der Alarmanlage über Tonfrequenzrundsteueranlagen ist in Spalte 3 der Liste an Stelle der DBF-Bezeichnung der Umspannwerksbereich des zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) einzusetzen.

Anlage l

Anlage 2

') MBL NW. 1969 S. 1423.

23. 7. 69 (1), 70. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 9. 1969 = MBl. NW. Nr. 134 einschl.)

3. Bei ununterbrochen.heulenden Sirenen bedarf es einer sofortigen Störungsbeseitigung. Sie kann bei Elektro-sirenen durch Umlegen des Hauptschalters im Schaltkasten der Sirene von jedermann vorgenommen wer-Aniage 3 den. Entsprechende Bedienungsanleitungen (Anlage 3) werden demnächst vom Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz zentral beschafft und den Gerätehaltern von Alarmanlagen zugeliefert werden. Die ausgefüllten Bedienungsanleitungen sind im Rahmen . einer turnusmäßigen Wartung von der Wartungsfirma oder auf sonstiae Weise gut sichtbar am Schaltkasten jeder Sirenenstelle anzubringen. Kosten zu Lasten des Bundeshaushaltes dürfen dadurch nicht entstehen.

4. Bei Störungsmeldungen gegenüber der örtlich zuständigen Störungsannahmestelle der DBF ist künftig stets die" DBF-Bezeichnung des Sirenenanschlusses entsprechend der Eintragung' in Spalte 3 der Sirenen-Standort-Liste (Anlage 2) anzugeben. Die Angabe der postalischen Bezeichnung erleichtert das Bemühen der DBF, Störungen des örtlichen Alarmdienstes, deren Ursachen in ihrem Bereich liegen, so schnell wie möglich zu beheben.

Für bereits an das ZS-Warnnetz anaeschlossene Sirenenstellen haben die Gerätehalter einer Alarmanlage (örtlichen Zivilschutzleiter) die postalische Bezeichnung jeder Sirenenstelle unverzüglich bei der zuständigen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtungen (D St Am) der DBF zu erfragen. Die Anmeldestellen sind seitens der DBF angewiesen worden, die postalische Bezeichnung der Sirenenstellen ihres Betreuungsbereichs auf Anfrage bekanntzugeben.

Bei neu zu errichtenden Sirenenstellen wird die DBF im Rahmen des Antraqsverfahrens für den Anschluß der Sirenenstellen an das ZS-Warnnetz deren postalische Bezeichnung von sich aus in die Antragsbestätigung eintragen.

5. Das in der Anlage l geregelte Verfahren gilt vorerst nur für Störungen von Alarmgeräten des örtlichen Alarmdienstes, die außerhalb der halbiährlich stattfindenden großräumigen Probebetriebe (Nr. 45 AW Alarmdienst) auftreten. Die Einführung eines bündeseinheitlichen Verfahrens zur Meldung und Behebung von Störungen, die aus Anlaß der großräumigen Probebetriebe in Erscheinung treten, hat sich das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz vorbehalten. Bis dahin werde ich für den Landesbereich im Einvernehmen mit der DBF für jeden groß-räumiqen Probebetrieb — wie bisher — eine besondere Anordnung bezüglich des dabei anzuwendenden Störungsmeldeverfahrens treffen.


Anlagen: