Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ergänzung des Gestattungsvertrages nach dem Muster der Anlage 4 der AVV-Alarm- dienst für die Anbringung von Sirenen auf bundesbahneigenen Gebäuden RdErl. d. Innenministers v. 20. 7. 1962 — VIII A 2/20.58.83¹)

 

Historisch:

Ergänzung des Gestattungsvertrages nach dem Muster der Anlage 4 der AVV-Alarm- dienst für die Anbringung von Sirenen auf bundesbahneigenen Gebäuden RdErl. d. Innenministers v. 20. 7. 1962 — VIII A 2/20.58.83¹)

162.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.6.1984 = MBl. NW.Nr.40einschl.) 20.7.62(1)


Ergänzung des Gestattungsvertrages

nach dem Muster der Anlage 4 der AVV-Alarm-

dienst für die Anbringung von Sirenen

auf bundesbahneigenen Gebäuden

RdErl. d. Innenministers v. 20. 7. 1962 — VIII A 2/20.58.83¹)

Zur Unterrichtung gebe ich Ihnen das Ergebnis einer Besprechung zwischen Vertretern des BMV, BMI und der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn bekannt.

Die Deutsche Bundesbahn hat sich nach ursprünglicher Weigerung bereiterklärt, bei der Aufstellung von LS-Sirenen auf bundesbahneigenen Gebäuden das Muster des Gestattungsvertrages (Anlage 4 zur AVV-Alarm-dienst) auch für ihren Bereich zu übernehmen; sie knüpft jedoch die Bedingung daran, daß folgender Zusatz im . Gestattungsvertrag aufgenommen wird:

.Falls die DBB aus Betriebs- oder Verkehrsrücksichten ihre Anlagen ändern muß, hat der Gestattungsnehmer die zugelassenen Anlagen, soweit erforderlich, den veränderten Verhältnissen auf seine Kosten anzupassen."

Der Bundesminisier für Verkehr schließt sich dieser Auffassung im Hinblick auf die besonderen Betriebsbelange der Deutschen Bundesbahn an. Der von der Hauptverwaltung der DBB vorgeschlagene Zusatz ist wie folgt auszulegen:

a) Muß die DBB ihre Anlagen ändern und will die Gemeinde gleichwohl die Sirenenanlagen beibehalten, so muß die Gemeinde folgende Kosten tragen:

1. die Kosten einer erforderlichen Entfernung der Sirenenanlagen,

2. die bei der Änderung der DBB-Anlagen anfallenden Mehrkosten bis zur Höhe der tatsächlichen bzw. ' rechnerischen Wiederherstellungskosten,

3. die Kosten der erneuten Anbringung der Sirenenanlagen.

b) Will die Gemeinde die Sirenenanlagen nicht beibehalten, so trägt sie die bei der Änderung der Deutschen Bundesbahnanlagen anfallenden Mehrkosten bis zur Höhe der tatsächlichen bzw. rechnerischen Wiederherstellungskosten. Der Zusatz soll ausdrücklich auf Verträge mit der DBB

beschränkt werden.

Der Bundesminister des Innern hat diesem Verfahren

bei der Anbringung von Sirenen auf bundesbahneigenen

Gebäuden zugestimmt.

Eine Änderung der AVV-Alarmdienst wird hierdurch nicht erforderlich, da der Zusatz nicht zu einer.abweichenden Regelung führt.

Bei eintretenden Fällen bitte ich, entsprechend zu verfahren.

') Neu veröffentlicht; bisher (n. v.) VIII A 3/20.58.83.