Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien für die Beschaffung und Verwaltung der landeseigenen Ausstattung gem. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 4 FSHG RdErl. d. Innenministeriums v. 28.12.1999 - II C 1 – 2033
Historisch:
Richtlinien für die Beschaffung und Verwaltung der landeseigenen Ausstattung gem. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 4 FSHG RdErl. d. Innenministeriums v. 28.12.1999 - II C 1 – 2033
Richtlinien
für die Beschaffung und Verwaltung
der landeseigenen Ausstattung
gem. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 4 FSHG
RdErl. d. Innenministeriums v. 28.12.1999 - II C 1 – 2033
Allgemeine Bestimmungen
Diese Richtlinien regeln die durch das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 Abs.
3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998
(GV. NRW. S. 122, SGV. NRW. 213) in
Verbindung mit § 40 Abs. 4 zu treffenden Maßnahmen der Beschaffung, Verwaltung
und Verwendung landeseigener Ausstattungen, soweit diese den mitwirkenden
privaten Hilfsorganisationen zur Verfügung gestellt werden.
1.2
Das Land behält oder erwirbt das Eigentumsrecht an den aus Landesmitteln
beschafften Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen. Die aus Landesmitteln
beschafften Ausrüstungsgegenstände sind als Landeseigentum zu kennzeichnen,
soweit dies nach der Beschaffenheit der Gegenstände möglich ist.
1.3
Die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Richtlinien obliegt den
Bezirksregierungen, soweit die Ausrüstungsgegenstände den privaten
Hilfsorganisationen (verwaltende Stellen) zugewiesen sind.
Beschaffung und Unterbringung
Art und Umfang der zu beschaffenden Fahrzeuge, Geräte und Spezialausrüstungen
richten sich nach einem jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramm unter
Berücksichtigung der sich aus der Mitwirkung ergebenden Aufgaben und den
verfügbaren Haushaltsmitteln.
2.2
Die Beschaffung der Ausrüstung wird grundsätzlich durch das Innenministerium
veranlasst. Ausgenommen hiervon ist die Beschaffung von Kfz-Ersatzteilen
einschließlich Zubehör sowie Ersatzbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen, die
im Auftrag und auf Kosten des Landes von der verwaltenden Stelle vorgenommen
wird. Soweit die Beschaffung der Ersatzteile und sonstige Ersatzbeschaffungen
sowie Fahrzeuginstandsetzungsmaßnahmen im Einzelfall den Betrag von 1.500,-
DM/750,- Euro übersteigen, ist die Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung
und bei fahrzeugspezifischen Maßnahmen des technischen Beauftragten für das
Kraftfahrwesen (kraftfahrtechnischer Dienst) bei der Oberfinanzdirektion
einzuholen.
2.3
Die fachspezifische Ausrüstung ist auf den Anhängern des Landes zu verlasten.
2.4
Die verwaltenden Stellen sorgen für die sach- und fachgerechte Unterbringung
und Pflege der Ausrüstung. Zu den Instandhaltungs- und Unterbringungskosten der
Ausrüstung gewährt das Land gemäß § 40 Abs. 4 FSHG Beihilfen.
Empfangsnachweis und Vereinnahmung
Die Übernahme von Ausrüstung ist von den verwaltenden Stellen der zuständigen
Bezirksregierung zu bestätigen.
3.2
Mit der Übernahme von Ausrüstung übernehmen die verwaltenden Stellen die
Verantwortung für eine fachliche und ordnungsgemäße Behandlung, Wartung und
Pflege. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen oder Verluste der ihnen
übergebenen Ausrüstung, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist.
3.3
Die Ausrüstung muss in einem bei den verwaltenden Stellen vorhandenen
geeigneten Bestandsverzeichnis nachgewiesen werden. Alle in dem
Bestandsverzeichnis eingetragenen Zu- und Abgänge müssen durch Beleg
nachzuweisen sein.
3.4
Für sämtliche Ausrüstungsgegenstände ist ein Ausrüstungsverteilungsverzeichnis
bei der zuständigen Bezirksregierung zu führen.
3.5
Die Bezirksregierung überprüft nach eigenem Ermessen die den verwaltenden
Stellen übergebene Ausrüstung durch Stichproben auf Vollzähligkeit, Zustand und
Verwendbarkeit. Die Bezirksregierung überwacht ferner die ordnungsgemäße
Führung und Fortschreibung des Bestandsverzeichnisses.
3.6
Die technische Überprüfung der Fahrzeuge erfolgt durch den kraftfahrtechnischen
Dienst der zuständigen Oberfinanzdirektion (§ 10 und 11 der Richtlinien über
die Haltung und Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen
– Kraftfahrzeugrichtlinien – KfzR – vom 05.03.1999 – MBl. NRW. S. 396/SMBl. NRW. 20024) in der jeweils gültigen Fassung.
Wartung und Pflege
4.1
Die Wartung und Pflege der Ausrüstung hat nach den von den Herstellern
herausgegebenen Bedienungs- und Behandlungsvorschriften sowie den für das Land
NRW für dessen Fahrzeuge, Gerät und sonstigen Ausrüstungsgegenstände geltenden
Bestimmungen zu erfolgen. Das Pflege- und Fahrpersonal ist mit diesen
Vorschriften vertraut zu machen.
4.2
Bei auftretenden Mängeln an der Ausrüstung, insbesondere wenn diese die
Einsatzbereitschaft der Einheiten gefährden, ist das Innenministerium
unverzüglich über die zuständige Bezirksregierung zu unterrichten.
4.3
Fahrzeuge sind in umschlossenen und verschließbaren Garagen oder Hallen
unterzubringen, so dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind.
4.4
Die Kraftfahrzeugführer sowie das mit der Pflege betraute Personal haben sich
mit den Bedienungsanweisungen der jeweiligen Fahrzeughersteller vertraut zu
machen.
4.5
Die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Fahrzeuge ist vor Antritt jeder Fahrt
durch den Fahrzeugführer zu überprüfen.
4.6
Für Behandlung, Lagerung und Transport von Betriebsstoffen sind die
Vorschriften über den Verkehr mit Mineralölen sowie die Gefahrgutverordnung
Straße und Eisenbahn -GGVSE- (BGBl. I S. 2683) zu beachten.
Instandsetzung
5.1
Kleinere Reparaturen an Fahrzeugen des Landes sind entsprechend den Regelungen
zu Bundesfahrzeugen in der Materialerhaltungsstufe 1 von den verwaltenden
Stellen mit eigenen Instandsetzungsmitteln durchzuführen.
5.2
Bei Reparaturen, die voraussichtlich den Betrag von 1.500,- DM/750,- Euro
übersteigen, ist ein Kostenvoranschlag über den kraftfahrtechnischen Dienst der
zuständigen Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen. Rechnungen über
Instandsetzungen mit einem Betrag von mehr als 300,- DM/150,- Euro sind vom
kraftfahrtechnischen Dienst nachzuprüfen.
5.3
Bauartverändernde Maßnahmen an Ausrüstungsgegenständen bedürfen der Genehmigung
durch die zuständige Bezirksregierung. Das Innenministerium ist hiervon zu
unterrichten. Bauartverändernde Maßnahmen an Fahrzeugen bedürfen außerdem der
Genehmigung des kraftfahrtechnischen Dienstes.
5.4
Antennen für Funkanlagen (2 m-Band) sind auf den Fahrzeugen des Landes
grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen im Einzelfall bedürfen der Genehmigung der
Bezirksregierung.
Aussonderung und Ersatzbeschaffung
6.1
Ausrüstungsgegenstände, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung entsprechen, sind
über die zuständige Bezirksregierung auszusondern.
Zum 01.04. jeden Jahres sind Ausrüstungsgegenstände, deren
Aussonderung beabsichtigt ist, der zuständigen Bezirksregierung zu melden. Die
Bezirksregierung entscheidet über die Aussonderung und die Verwertung der
gemeldeten Ausrüstungsgegenstände.
6.2
Kraftfahrzeuge werden auf Empfehlung des kraftfahrtechnischen Dienstes durch
die zuständige Bezirksregierung ausgesondert und durch das
6.3
Um eine einheitliche Ausstattung an Ausrüstungsgegenständen zu gewährleisten,
werden Ersatzbeschaffungsmaßnahmen - unbeschadet der Regelung nach Nummer 2.2 -
von der zuständigen Bezirksregierung eingeleitet.
Gewährleistung
7.1
Jeder Schaden an Ausrüstungsgegenständen, der sich während der Garantiezeit
einstellt, ist unverzüglich der Bezirksregierung unter Beifügung sämtlicher
Unterlagen zu melden.
7.2
Die Bezirksregierung hat das Erforderlichein eigener Zuständigkeit zu
veranlassen. Werden Gewährleistungsansprüche von den Firmen abgelehnt, so ist
das Innenministerium rechtzeitig
einzuschalten.
Verfahren bei Verlust oder sonstigen Schäden
8.1
Verluste von Ausrüstungsgegenständen oder Schäden durch Brand, Diebstahl oder
fahrlässige Behandlung sind der zuständigen Bezirksregierung unverzüglich zu
melden. Bei Fahrzeugen ist eine Beteiligung des kraftfahrtechnischen Dienstes
erforderlich.
Die Meldung muss ferner enthalten:
a) die feststehende oder mutmaßliche Ursache des Verlustes oder des Schadens,
b) ob Personen für den Verlust oder Schaden haftbar zu machen sind und ggf. in welcher Höhe,
c) die Höhe des Zeitwertes,
d) Angaben zu Maßnahmen der Wiedererlangung
8.2
Bei Diebstahl, vorsätzlicher Sachbeschädigung und vorsätzlicher Brandstiftung
ist unverzüglich die zuständige Strafverfolgungsbehörde einzuschalten.
8.3
Bei Verlust ist ein begründeter Antrag auf Genehmigung zur Absetzung der
Ausrüstungsgegenstände im Bestandsverzeichnis bei der zuständigen
Bezirksregierung zu stellen.
8.4
Bei Verlusten an Ausrüstungsgegenständen ist nach der VO zur Übertragung von
Befugnissen nach den §§ 57 - 59 LHO (SGV. NRW. 631) zu verfahren.
Unfälle
9.1
Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung ist u.a. die Polizei zu benachrichtigen, ein
Unfallbericht nach europäischem Muster gem. § 29 Abs. 1 der
Kraftfahrzeugrichtlinien zu erstellen und von den Beteiligten zu unterzeichnen.
9.2
Die verwaltende Stelle legt bei jedem Unfall unverzüglich den vom Fahrer zu
erstellenden europäischen Unfallbericht der zuständigen Bezirksregierung sowie
dem kraftfahrtechnischen Dienst vor und veranlasst die Feststellung des
Sachverhaltes. Bei umfangreichen Schadensfällen ist außerdem ein weiterer
Sachverständiger einzuschalten.
9.3
Bei Unfällen mit Personenschaden oder Totalschaden des Fahrzeugs sind die zuständige
Bezirksregierung und das Innenministerium sofort schriftlich zu unterrichten.
9.4
Fahrer von landeseigenen Fahrzeugen sind von der verwaltenden Stelle über ihr
Verhalten bei einem Verkehrsunfall und über die neuesten Verkehrsregelungen
(gemäß Kfz-Richtlinien des Landes) mindestens einmal im Jahr zu unterrichten.
Die Unterrichtung ist aktenkundig zu machen.
9.5
Die Bezirksregierungen werden ermächtigt,
a) das Land gerichtlich und außergerichtlich in Rechtsstreitigkeiten zu
vertreten, die Ansprüche aus Unfällen zum Gegenstand haben,
b) Vergleiche mit Widerrufsvorbehalt abzuschließen; das
Innenministerium ist unverzüglich zu unterrichten.
9.6
Außer bei Vergleichen sind das Innenministerium und das
9.7
Gerichtliche Entscheidungen, die eine Instanz beenden, sind dem
Innenministerium zur Kenntnis zuzuleiten. Soweit es sich dabei um eine für das
Land ungünstige Entscheidung handelt, ist zur Frage der Einleitung eines
Rechtsmittels rechtzeitig Stellung zu nehmen.
Versicherung und Zulassung
10.1
Entsprechend § 12 der Kraftfahrzeugrichtlinien gilt für Schäden aller Art, die
durch den Betrieb der landeseigenen Fahrzeuge verursacht werden, der Grundsatz
der Selbstversicherung (Nichtversicherung). Gleiches gilt für sonstige
landeseigene Ausrüstung. Bei Eigenschäden tragen die verwaltenden Stellen die
Kosten bis zu einer Höhe von 500,- Euro (Selbstbehalt), sofern nicht ein
Dritter auch hierfür ersatzpflichtig ist. Diese Regelung gilt auch bei der
Verwendung der Fahrzeuge durch die verwaltenden Stellen für ihre eigenen
satzungsgemäßen Zwecke bis zu der in Nr. 12.2 festgelegten jährlichen
Fahrleistung.
10.2
Bei Zulassung der landeseigenen Fahrzeuge ist das Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen als Fahrzeughalter einzutragen. Nähere Einzelheiten ergehen
durch gesonderten Erlass.
Verwendung der Ausrüstung außerhalb der Abwehr von Schadens- und
Großschadensereignissen
11.1
Die Ausrüstung steht den verwaltenden Stellen in erster Linie für Zwecke des
Landes zur Verfügung
a) für Einsätze, die von den Gemeinden, Kreisen, kreisfreien Städten oder einer
Landesbehörde angeordnet wurden,
b) für Ausbildungs- und Übungszwecke, die von den Kreisen,
kreisfreien Städten oder einer Landesbehörde genehmigt oder angeordnet worden
sind.
11.2
Die verwaltenden Stellen haben sicherzustellen, dass die Fahrzeuge eine monatliche Fahrleistung von mindestens 150 km erbringen.
11.3
Fahrten außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen bedürfen der Zustimmung der
zuständigen Bezirksregierung. Fahrten außerhalb des Kreisgebietes oder der
kreisfreien Stadt sind dem zuständigen Hauptverwaltungsbeamten rechtzeitig
anzuzeigen.
11.4
Für Fahrten, die über die
Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen, ist die Zustimmung der
zuständigen Bezirksregierung einzuholen.
Die
Zustimmung zur Verwendung eines landeseigenen Fahrzeuges für Auslandsfahrten
darf nur erteilt werden, wenn von der Hilfsorganisation folgende
Vorraussetzungen erfüllt sind:
a) für das Fahrzeug
wird eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen,
b) für den Zeitraum
der Inanspruchnahme wird eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen,
c)
die Hilfsorganisation gibt eine Erklärung ab, dass das Land Nordrhein-Westfalen
von allen Ansprüchen Dritter, die auf Grund der Fahrzeugbenutzung entstehen und
nicht durch den besonders abgeschlossenen Versicherungsschutz abgedeckt sind,
freigestellt ist und im Falle der Beschädigung oder des Verlustes des
Fahrzeuges oder von persönlichen oder sächlichen Ausrüstungsgegenständen der
vorherige Zustand ohne Inanspruchnahme von Landesmitteln wieder hergestellt
wird,
d) die
Einsatzbereitschaft der betroffenen Einsatzeinheit des Katastrophenschutzes ist
nicht gefährdet.
Der
Hauptverwaltungsbeamte ist über die Genehmigung zum vorübergehenden Abzug des
Fahrzeuges zu unterrichten.
Bei Inanspruchnahme der Fahrzeuge ist von den verwaltenden Stellen sicherzustellen, dass die Fahrzeuge jederzeit kurzfristig erreichbar sind.
11.5
Die verwaltenden Stellen führen für jedes Fahrzeug ein Fahrtenbuch nach dem
Muster der Anlage. Die
Bezirksregierungen vereinbaren mit den verwaltenden Stellen Termine für die
Vorlage der entsprechenden Fahrtenbücher.
Kosten
12.1
Neben den Kosten für die Beschaffung der Fahrzeuge und Ausrüstung trägt das
Land im Rahmen der verfügbaren Mittel folgende Kosten:
a)
Nutzungsentschädigung für Garagen und Hallen, die zur Unterbringung von
landeseigenen Fahrzeugen und Ausrüstung von den verwaltenden Stellen
vorgehalten werden; für die landeseigenen Fahrzeuge werden folgende
Stellflächen berücksichtigt:
sog. Kombis 20 m²,
Anhänger 15 m²,
Gerätewagen Sanität (GW-San) 44 m²,
Krankentransportwagen Typ B (KTW
B) 26 m².
b) Kosten bzw. anteilmäßige Kosten für die Beleuchtung sowie die öffentlichen Lasten für die Räume nach a), soweit sie nachweislich entstanden sind und der Gesamtbetrag die Obergrenze von 1,53 Euro pro m² Fahrzeugstellfläche nicht überschreitet.
c) Kosten der Wartung und Instandsetzung der Fahrzeuge und
der Ausrüstung; Nummer 5.1 bleibt unberührt,
d) Kosten der Betriebsstoffe im Rahmen der Instandhaltung
bis zu einer jährlichen Fahrleistung von 2.000 km je Fahrzeug.
12.2
Landeseigene Fahrzeuge können von den verwaltenden Stellen bis zu einer
jährlichen Fahrleistung von 7.000 km für eigene satzungsgemäße Zwecke genutzt
werden; die Nutzung zu gewerblichen Zwecken ist unzulässig.
12.3
Bei einer Nutzung der Fahrzeuge über 2.000 km hinaus sind die
Betriebsstoffkosten sowie eine Nutzungsentschädigung für Kombifahrzeuge von
0,20 Euro pro km und für Gerätewagen Sanität und Krankentransportwagen Typ B
von 0,30 Euro pro km von den verwaltenden Stellen zu tragen.
12.4
Die Abrechnung erfolgt durch die Bezirksregierung anhand der vorzulegenden
Fahrtenbücher.
12.5
Die verwaltenden Stellen übernehmen die Verpflichtung, die Fahrzeuge und die
Ausrüstung kostenlos zu pflegen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf
die Verwendung der Fahrzeuge nebst Ausrüstung bei Einsätzen sowie Ausbildungs-
und Übungsveranstaltungen, die von den Kreisen/kreisfreien Städten oder einer Landesbehörde genehmigt oder
angeordnet sind.
Inkrafttreten
Anlagen: