Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Neubildung des Landesjugendhilfeausschusses des Landschaftsverbandes Rheinland Bek. des Landschaftsverbandes Rheinland v. 22.7.2009

 

Neubildung des Landesjugendhilfeausschusses des Landschaftsverbandes Rheinland Bek. des Landschaftsverbandes Rheinland v. 22.7.2009

Neubildung des Landesjugendhilfeausschusses
des Landschaftsverbandes Rheinland

Bek. des Landschaftsverbandes Rheinland
v. 22.7.2009

Der Landesjugendhilfeausschuss wird nach der Kommunalwahl 2009 neu gebildet. Die im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland - Landesjugendamt - wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe werden auf ihr Vorschlagsrecht gem. § 71 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 12.Dezember 1990 (GV. NRW S. 664) - zuletzt geändert durch Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644) und § 4 Abs. 4 der Satzung für das LVR- Landesjugendamt Rheinland vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 30) hingewiesen.

Sie haben mindestens 16 Frauen und Männer als stimmberechtigte Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vorzuschlagen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. Gemäß § 11 Abs. 4 AG KJHG finden die §§ 12 und 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.6.1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 372), entsprechende Anwendung.

Aus diesen Vorschlägen ernennt die oberste Landesjugendbehörde acht stimmberechtigte Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Wahlzeit der Landschaftsversammlung nach Einholung einer Stellungnahme des Landschaftsausschusses. Bei der Ernennung sind die Vorschläge der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Landschaftsverbandes Rheinland entsprechend zu berücksichtigen.

Ihre Vorschläge reichen Sie bitte innerhalb eines Monats ab dem Tage der Bekanntmachung beim Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland – Fachbereich Landschaftsversammlung, Repräsentation und Beschwerden –, 50663 Köln, ein.

MBl. NRW. 2009 S. 405