Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. vom 3.8.2017 (MBl. NRW. S. 808).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zum Ausbau von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 321 - 6252.2 - vom 9. März 2016

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zum Ausbau von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 321 - 6252.2 - vom 9. März 2016

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zum Ausbau
von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport - 321 - 6252.2 -
vom 9. März 2016

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), geändert worden ist, Zuwendungen

1.1.1
im Rahmen der Bundes-U3-Investitionsprogramme "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2013 bis 2014 und 2015 bis 2018,

1.1.2
zur Abwicklung des U3-Investitionsprogramms 2010 bis 2013 des Landes Nordrhein-Westfalen insbesondere unter Verwendung der Rückflüsse aus den fachbezogenen Pauschalen für Investitionen zum Auf- und Ausbau von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege unter Einbeziehung des bisherigen Angebots

sowie

1.1.3
im Rahmen des Ü3-Investitionsprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen 2016 bis 2018 für Investitionen zum weiteren Ausbau von zusätzlichen Betreuungsplätzen insbesondere für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen unter Einbeziehung des bisherigen Angebots.

1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege, die

2.1.1
im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2013 bis 2014 des Bundes im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 30. Juni 2016, im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes (Nummer 1.1.1) im Zeitraum zwischen dem 1. April 2014 und dem 31. Dezember 2017

und

2.1.2
als Einzelmaßnahmen insbesondere durch Rückflüsse aus den fachbezogenen Pauschalen des U3-Investitionsprogramms des Landes (Nummer 1.1.2) durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen.

2.2
Im Rahmen des Ü3-Investitionsprogramms des Landes werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen gefördert, die bis zum 31. Dezember 2019 durchgeführt und abgeschlossen werden und die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt dienen.

2.3
Kindertageseinrichtungen

Es können nur Kindertageseinrichtungen berücksichtigt werden, die nach dem Kinderbildungsgesetz gefördert werden können oder in privat-gewerblicher Trägerschaft geführt werden.

2.3.1
Gefördert werden

2.3.1.1
mit den U3-Investitionsprogrammen die Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Wickelraum, Ruheraum, Liegeraum, Gymnastikraum, Werkraum, Personalraum, Sanitärbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Abstellräume/-flächen für Kinderwagen) dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den U3-Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.

2.3.1.2
mit dem Ü3-Investitionsprogramm die Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung (ohne Grundstückserwerb und Erschließung) von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt (zum Beispiel Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Liegeraum, Gymnastikraum, Werkraum, Personalraum, Sanitärbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum) dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Ü3-Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.

2.3.2
Gefördert werden können auch Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie für die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks (zum Beispiel Umbau und/oder Umgestaltung des Außengeländes für Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke, Spielzeug).

2.4
Kindertagespflege in den U3-Investitionsprogrammen

Es kann nur die Kindertagespflege durch diejenigen Tagespflegepersonen berücksichtigt werden, die durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einen von ihm Beauftragten oder, soweit die fachlichen Voraussetzungen entsprechend den Vorschriften des achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, gegeben sind, auch durch einen sonstigen, zum Beispiel privat-gewerblichen, Träger vermittelt werden oder worden sind.

2.4.1
Gefördert werden investive Maßnahmen in der Wohnung der Tagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten, die der Herrichtung der Räume für die Wahrnehmung des Auftrags nach § 23 Sozialgesetzbuch VIII dienen. Gefördert wird auch die Ausstattung der Räume mit Lehr-, Lern- und Sportmitteln sowie mit Spielzeug.

2.4.2
Gefördert werden investive Maßnahmen in anderen geeigneten Räumen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch VIII in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert worden ist,  wie Ausgaben zu investiven Maßnahmen nach Nummer 2.3.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter).

4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

4.2
Finanzierungsart

4.2.1
Anteilfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 2.3 und 2.4.2

4.2.2
Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 2.4.1

4.3
Form der Zuwendung: Zuweisung

4.4
Bemessungsgrundlagen

4.4.1
Fördersatz für die Anteilfinanzierung

Der Fördersatz beträgt bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 bis 90 Prozent der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anerkannten Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf folgende Höchstbeträge pro Platz begrenzt:

4.4.1.1
Bei Neubaumaßnahmen inklusive Ersteinrichtung sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 2.3.1: 20 000 Euro,

4.4.1.2
bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 2.3.1: 8 500 Euro,

4.4.1.3
bei Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 2.3.2: 3 500 Euro.

4.4.1.4
Neue Räumlichkeiten, die von Kindern unter drei Jahren und Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres gemeinsam genutzt werden, können je nach dem Zweck der Förderung (U3- oder Ü3-Förderung) nur anteilig gefördert werden. Der förderfähige Anteil ist für jeden Raum nutzungsbezogen zu ermitteln. Der Bemessung ist der Anteil der Kinder unter drei Jahren und über drei Jahren an der Gesamtzahl der Kinder in der Gruppe zugrunde zu legen. Kinder unter drei Jahren sind mit dem Faktor 2 zu gewichten.

4.4.2
Fördersatz für die Festbetragsfinanzierung

Die Pauschale für Maßnahmen nach Nummer 2.4.1 beträgt einmalig pro Kindertagespflegestelle 500 Euro pro Kind (Höchstbetrag 2 500 Euro).

Wenn mehrere Maßnahmen nicht zusammengefasst werden können, gilt die Bagatellgrenze der Nummer 1.1 Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 Landeshaushaltsordnung nicht.

4.5
Eigenanteil

Elternbeiträge als Ersatz des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers sind nicht zulässig.

5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind durch Auflagen im Zuwendungsbescheid festzulegen.

5.1
Neubauten und hergerichtete Grundstücke nach Nummer 4.4.1.1 müssen zwanzig Jahre, Aus- und Umbaumaßnahmen und hergerichtete Grundstücke und Räume nach Nummern 4.4.1.2 und 4.4.1.3 fünf Jahre für den Zweck der jeweiligen Förderung (U3- oder Ü3-Förderung) und im Falle des Wegfalls des Bedarfs für die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe genutzt werden.

5.2
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet zu bestätigen, dass die Inventarisierung der mit der Zuwendung beschafften Gegenstände vorgenommen wurde.

5.3
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Einrichtung der geförderten Plätze (getrennt nach U3- und Ü3-Plätzen) zu bestätigen.

5.3.1
Im Rahmen der U3-Investitionsprogramme 2013 bis 2014 und 2015 bis 2018 des Bundes und bei Einzelmaßnahmen im Rahmen des U3-Investitionsprogramms des Landes sind die Bestätigungen dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) zum 30. Juni eines jeden Jahres vorzulegen. Sie müssen Angaben über die Anzahl der jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres neu eingerichteten und gesicherten Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege enthalten. Dabei ist zu unterscheiden nach solchen Plätzen, die mit Bundesmitteln und solchen, die ohne Bundesfinanzierung eingerichtet worden sind. Die Landesjugendämter berichten dem zuständigen Ministerium entsprechend zum 31. Juli eines jeden Jahres.

5.3.2
Im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes sind die Bestätigungen dem Landesjugendamt zum 31. Mai 2016 und 31. Mai 2018 vorzulegen.

Sie müssen Angaben über die Anzahl der bewilligten und der neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie Angaben über die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln enthalten. Die Landesjugendämter berichten dem zuständigen Ministerium entsprechend den in den §§ 9 und 16 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) geändert worden ist, festgelegten Berichts- und Monitoringpflichten.

5.3.3
Für den Abschlussbericht im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2013 bis 2014 des Bundes im Jahr 2017 nach § 9 Absatz 5 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder haben die Zuwendungsempfänger den Landesjugendämtern die Bestätigungen bis spätestens zum 28. Februar 2017 vorzulegen, die Landesjugendämter berichten dem zuständigen Ministerium bis spätestens zum 31. März 2017.

5.3.4
Im Rahmen des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes haben die Zuwendungsempfänger den Landesjugendämtern für den Zwischenbericht im Jahr 2017 die Bestätigungen zum Stichtag 1. März 2017 bis spätestens zum 31. März 2017 vorzulegen (§ 16 Absatz 3 Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder). Für den zusammenfassenden vorläufigen Abschlussbericht im Jahr 2019 haben die Zuwendungsempfänger den Landesjugendämtern die Bestätigungen zum Stichtag 1. März 2019 bis spätestens zum 31. März 2019, für den Abschlussbericht im Jahr 2020 zum Stichtag 1. März 2020 bis spätestens zum 31. März 2020 vorzulegen (§ 16 Absatz 6 Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder). Die Landesjugendämter berichten dem zuständigen Ministerium bis spätestens zum 30. April 2017 (Zwischenbericht), 30. April 2019 (vorläufiger Abschlussbericht) und 30. April 2020 (Abschlussbericht).

5.3.5
Im Rahmen des Ü3-Investitionsprogramms 2016 bis 2018 des Landes sind die Bestätigungen dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) zum 30. Juni eines jeden Jahres vorzulegen. Sie müssen Angaben über die Anzahl der jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres neu eingerichteten und gesicherten Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen enthalten. Die Landesjugendämter berichten dem zuständigen Ministerium entsprechend zum 31. Juli eines jeden Jahres. Letztmalig und abschließend haben die Zuwendungsempfänger den Landesjugendämtern die Bestätigungen bis spätestens 31. Oktober 2020 vorzulegen, die Landesjugendämter berichten dem zuständigen Ministerium spätestens zum 31. Dezember 2020.

5.4
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, den jeweiligen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geförderten Plätze zu benennen.

5.5
Der konkrete Durchführungs- und Bewilligungszeitraum wird im Bescheid festgesetzt.

5.6
Aus der Bewilligung investiver Mittel nach dieser Richtlinie entsteht kein Anspruch auf Förderung von Folgekosten, insbesondere Betriebskosten.

5.7
Weiterleitung

Die Zuwendungsempfänger leiten die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks gegebenenfalls an die Träger der unter Nummer 2.3 genannten Einrichtungen bzw. der unter Nummer 2.4 genannten Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung von Nummer 12 Verwaltungsvorschriften für Zuweisungen an Gemeinden zu § 44 Landeshaushaltsordnung weiter. In den Zuwendungsbescheid ist als Auflage eine dingliche Sicherung, mindestens nach den Vorgaben der Nummer 5.1, aufzunehmen.

6
Verfahren

6.1
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesjugendämter.

6.2
Antragsverfahren

6.2.1
Das Jugendamt beantragt unter Beachtung des Grundsatzes der Trägerpluralität für die Maßnahmen nach Nummer 2.3 der freien, kommunalen und privat-gewerblichen Träger der Jugendhilfe und für Maßnahmen nach Nummer 2.4 der Tagespflegepersonen seines Bezirks sowie für eigene Vorhaben die Fördermittel nach dieser Richtlinie bei der Bewilligungsbehörde.

6.2.2
Die Anträge zu den Investitionsprogrammen sind den Landesjugendämtern entsprechend der seitens der obersten Landesjugendbehörde im Erlasswege festgesetzten Termine vorzulegen. Die Landesjugendämter leiten zu den ebenfalls im Erlasswege festgesetzten Terminen eine Aufstellung der förderfähigen Investitionsvorhaben der obersten Landesjugendbehörde zu.

6.2.3
Mit dem Antrag sind die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen:

a) Beschreibung und Konzeption des Vorhabens,

b) Planungsunterlagen, Grundrisspläne, Grundbuchauszug,

c) Kosten- und Finanzierungsplan,

d) Organisatorische Konzeption der Einrichtung bei Kindertagespflege,

e) Bedarfsanerkennung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,

f) Übersicht über die Zahl der geplanten Plätze im Sinne der Nummer 2,

g) Erlaubnis gemäß § 45 oder § 43 Sozialgesetzbuch VIII.

6.3
Mittelabruf

6.3.1
Die Mittel des U3-Investitionsprogramms 2013 bis 2014 des Bundes können gestaffelt und längstens bis zum 31. Oktober 2016, die Mittel des U3-Investitionsprogramms 2015 bis 2018 des Bundes bis zum 31. Dezember 2018 abgerufen werden.

6.3.2
Die Mittel der sonstigen Investitionsprogramme des Landes können bis zum 31. Dezember 2019 abgerufen werden

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

7.1
Diese Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

7.2
Der Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration vom 9. Mai 2008 (SMBl. NRW. 216) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2016 S. 182.