Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landesprogramms „Gemeinsam MehrWert – vielfältige Arbeit mit jungen geflüchteten Menschen“ „Gemeinsam MehrWert“

 

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landesprogramms „Gemeinsam MehrWert – vielfältige Arbeit mit jungen geflüchteten Menschen“ „Gemeinsam MehrWert“

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Landesprogramms
„Gemeinsam MehrWert – vielfältige Arbeit mit jungen geflüchteten Menschen“
„Gemeinsam MehrWert“

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
- 2023-0107801 -

Vom 3. November 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Förderung intra- und interkommunaler Angebote für junge Geflüchtete im Alter zwischen sechs und 27 Jahren in dem Zeitraum vom 1. März 2024 bis 28. Februar 2025. Die Angebote stehen auch jungen Menschen ohne Fluchtgeschichte offen. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Ziel der Maßnahme ist die Sensibilisierung für Vielfalt und Zuwanderung in der Gesellschaft sowie die Förderung von Teilhabe und Integration von jungen Geflüchteten.

2.2
Es sollen insbesondere in intrakommunaler und interkommunaler Zusammenarbeit kommunale Maßnahmen für junge Geflüchtete im Alter zwischen sechs und 27 Jahren mit folgenden Inhalten durchgeführt werden:

a) Diversität und Vielfalt als Querschnittsthemen,

b) Prävention sexualisierter Gewalt und zur sexuellen Bildung als Schwerpunktthemen,

c) Demokratiebildung und politische Bildung sowie Durchführung eines Wertedialogs als Schwerpunktthemen,

d) Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für (pädagogische) Fachkräfte der Jugendhilfe und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die insbesondere mit jungen Geflüchteten arbeiten,

e) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die im Zusammenhang mit den unter Buchstaben a bis c genannten Projekten stehen,

f) Maßnahmen der begleitenden Elternarbeit, die im Zusammenhang mit den unter Buchstaben a bis c genannten Projekten stehen oder

g) Maßnahmen der Kooperation und Zusammenarbeit bei Projekten im Sinne der Buchstaben a bis c mit Trägern der freien Jugendhilfe sowie sonstigen mit der migrationsbezogenen Arbeit befassten Stellen und Organisationen.

Die Angebote stehen auch jungen Menschen ohne Fluchtgeschichte offen.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfänger sind a) die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie

b) Gemeinden, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, gleichwohl aber Aufgaben der Jugendhilfe für den örtlichen Bereich wahrnehmen.

3.2
Der Zuwendungsempfänger kann die Fördermittel unter Beachtung der Nummer 12 VVG zu § 44 LHO weiterleiten, wenn dies Bestandteil des kommunalen Konzeptes gemäß Nummer 4.3 ist und den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich Nebenbestimmungen auch dem Dritten auferlegt werden. Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel durch den Empfänger der Weiterleitung zu prüfen und nachzuweisen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden die Maßnahmen unter folgenden Voraussetzungen:

4.1
Bei Zuwendungsempfängern gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b) ist eine Abstimmung des jeweils zuständigen Jugendamts zum Projekt erforderlich.

4.2
Die Abgabe einer Erklärung, dass eine Mitarbeit von Trägern der freien Jugendhilfe sowie sonstigen mit der migrationsbezogenen Arbeit befassten Stellen und Organisationen durch den Zuwendungsempfänger im Projekt ermöglicht wird, ist erforderlich.

4.3
Die Vorlage eines Kommunalen Konzepts zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 ist erforderlich.

4.4
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

5
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessenen Personal- und Sachausgaben, die der Maßnahme zuzurechnen sind. Overhead- und Gemeinausgaben sind nicht förderfähig. Die zuwendungsfähigen Personalausgaben müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem beantragten Projekt entstehen und dürfen nicht bereits durch andere Fördermittel finanziert werden. Sie sind ausschließlich Ausgaben für befristete Beschäftigungsverhältnisse, Ausgaben zur befristeten Aufstockung bestehender Beschäftigungsverhältnisse und (anteilige) Ausgaben für bestehende Beschäftigungsverhältnisse, die mit einem Teil ihrer Arbeit für ein Projekt abgestellt sind.

5.4.2
Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann, gemäß der Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration vom 13. Oktober 2022 (MBl. NRW. S. 978) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Gewährung von Zuwendungen als fiktive Ausgabe bei der Bemessung der Zuwendung einbezogen werden.

5.4.3
Der Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.

5.4.4
Der beim Zuwendungsempfänger verbleibende Eigenanteil darf maximal bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben durch bei dem Zuwendungsempfänger entstehende zuwendungsfähige Personalausgaben erbracht werden.

5.4.5
Zuwendungsfähige Reise- und Fahrtausgaben werden nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung bemessen.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Als Auflagen beziehungsweise wesentliche Regelungen sind folgende Regelungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

6.1
Der Bewilligungs- und Durchführungszeitraum umfasst den Zeitraum vom 1. März 2024 bis zum 28. Februar 2025.

6.2
Bei allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf eine Förderung aus Mitteln des Landes unter Verwendung des Logos der obersten Landesjugendbehörde hinzuweisen. Ferner ist das Logo „Gemeinsam MehrWert“ anzubringen.

6.3
Beim Einsatz der pädagogisch tätigen Fachkräfte muss der Zuwendungsempfänger sicherstellen, dass die Bestimmungen der §§ 72 und 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, eingehalten werden. Darüber hinaus muss er sicherstellen, dass bei der Durchführung der Maßnahmen der besondere Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt wird.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Antragstellung

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Grundmusters gemäß Nummer 7.5 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2024 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.1.2
Zuwendungen können nur auf Basis von Anträgen bewilligt werden, die vollständig und unterzeichnet eingegangen sind. Anträge, die nach dem 15. Dezember 2023 eingehen, werden gegenüber vorher eingegangenen formgerechten Anträgen nachrangig behandelt.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung schriftlich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 1.

7.2.2
Bewilligungsbehörden sind die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe als überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die örtliche Zuständigkeit der Bewilligungsbehörde bestimmt sich nach der Zuordnung und Belegenheit des Gebiets der jeweiligen Kommune zu dem Gebiet des zugehörigen Landschaftsverbandes. Die Bewilligungsbehörden haben sich bei der Anwendung und Auslegung dieser Förderrichtlinie untereinander abzustimmen.

7.3
Verwendungsnachweis

Ein Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Nummer 7.5 vorzulegen.

7.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO beziehungsweise VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.5
Die Abwicklung des Förderverfahrens insbesondere Antragstellung und Verwendungsnachweis erfolgt digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“. Antrag und Verwendungsnachweis sind zusätzlich schriftlich einzureichen.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 28. Februar 2025 außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 1314.


Anlagen: