Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung)

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung)

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
für Investitionen für zusätzliche Plätze in
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
(Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung)

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration

Vom 26. Januar 2024

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen, die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Darüber hinaus sind Maßnahmen für Plätze förderfähig, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen würden.

2.2
In der Kindertagespflege werden Investitionsmaßnahmen gefördert, die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter).

3.2
Die Zuwendungsempfänger leiten die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks gegebenenfalls an die Träger der unter der Nummer 4.1 genannten Einrichtungen beziehungsweise der unter der Nummer 4.2 genannten Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung von Nr. 12 VV zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden weiter.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Förderung der Kindertageseinrichtungen

Es können Kindertageseinrichtungen berücksichtigt werden, die nach dem Kinderbildungsgesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S.77) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden können oder in privat-gewerblicher Trägerschaft geführt werden.

4.1.1
Gefördert werden Maßnahmen, die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen.

Hierunter fallen Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersteinrichtung ohne Grundstückserwerb und Erschließung von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen, sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks. Geeignete Räume können zum Beispiel ein Gruppenraum, Gruppennebenraum, Mehrzweckraum, Ruheraum, Bewegungsraum, Werkraum, Personalraum, Sanitär- und Wickelbereich, Versorgungsküchenbereich, Speiseraum, Abstellräume oder -flächen für Kinderwagen und Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern sein. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Kindertageseinrichtungsausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig.

4.1.2
Gefördert werden Maßnahmen, die dem Erhalt von Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt dienen, welche ohne diese Maßnahmen wegfallen würden.

4.1.2.1

Hierunter fallen Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen einschließlich Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung ohne Grundstückserwerb und Erschließung von geeigneten Räumen aller Arten, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt dienen und gleichzeitig zur Qualitätsentwicklung beitragen. Hierzu gehören zum Beispiel die Verbesserung des Raumprogramms, die Schaffung zusätzlicher Bewegungsräume, die Schaffung und Ausstattung von Räumen zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten einschließlich Küchenausstattung und Räumlichkeit für die Arbeit mit Eltern. Sofern im Bestand genutzte Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung verlagert oder neu errichtet werden müssen, dies zwingend durch den Ausbau begründet ist und die wirtschaftlichste Lösung darstellt, sind die hierfür anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig. In begründeten Einzelfällen kann auch die Ausstattung und Herrichtung des Grundstücks gefördert werden.

4.1.2.2
Gefördert werden Maßnahmen, die der Wiederherstellung oder Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den dauerhaften Betrieb einer Kindertageseinrichtung dienen und die wirtschaftlichste Lösung darstellen, zum Beispiel Beseitigung von Schäden, Dachsanierung, energetische Sanierung (Sanierungsmaßnahmen). Dies gilt nicht für Mieteinrichtungen.

4.1.3
Gefördert werden können im Sinne der Nummer 4.1.1 auch Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie für die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks wie zum Beispiel der Umbau  beziehungsweise die Umgestaltung des Außengeländes für Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke beziehungsweise Spielzeug.

4.2
Förderung der Kindertagespflege

Es kann nur die Kindertagespflege durch diejenigen Tagespflegepersonen berücksichtigt werden, die durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einen von ihm Beauftragten oder, soweit die fachlichen Voraussetzungen entsprechend den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, gegeben sind, auch durch einen sonstigen, zum Beispiel privat-gewerblichen, Träger vermittelt werden oder worden sind.

4.2.1
Gefördert werden investive Maßnahmen in der Wohnung der Tagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten, die der Herrichtung der Räume für die Wahrnehmung des Auftrags nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dienen. Gefördert werden auch die Ausstattung der Räume mit Lehr-, Lern- und Sportmitteln und mit Spielzeug sowie Maßnahmen für die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks wie zum Beispiel Umbau beziehungsweise Umgestaltung des Außengeländes für Lehr-, Lern-, Spiel-, Sport- und Aufenthaltszwecke.

4.2.2
Gefördert werden investive Maßnahmen zur Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in anderen geeigneten Räumen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 22 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes wie Ausgaben zu investiven Maßnahmen nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.3.

4.3
Eine Maßnahme gilt nur dann als vorzeitig begonnen, wenn diese vor dem Jahr 2020 begonnen worden ist.

4.4
Bei Maßnahmen im Sinne der Nummern 4.1 und 4.2 in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, in die Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die von Behinderungen bedroht sind, aufgenommen werden sollen, werden je vorgenanntem Kind zwei Plätze im Sinne der Fördersätze gemäß Nummer 5.4 zugrunde gelegt. Sofern die Plätze im Sinne des Satzes 1 nicht von einem Kind mit Behinderungen oder einem von Behinderungen bedrohten Kind belegt werden, sind diese Plätze stattdessen mit zwei Kindern zu belegen und im Rahmen der Zweckbindung nachzuweisen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

5.2.1
Anteilfinanzierung für Maßnahmen nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 und 4.2.2.

5.2.2
Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen nach Nummer 4.2.1.

5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlagen

5.4.1
Fördersätze für die Anteilfinanzierung

Der Fördersatz beträgt bei Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen nach den Nummern 4.1.1, 4.1.2.1 und 4.1.3 bis 90 Prozent der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anerkannten Ausgaben, bei Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 4.1.2.2 beträgt der Fördersatz bis 70 Prozent. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind auf die Höchstbeträge pro Platz nach den Nummern 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 begrenzt.

5.4.1.1

Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt

a) bei Neubaumaßnahmen inklusive Ersteinrichtung sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.1: 37 700 Euro,

b) bei Neubaumaßnahmen inklusive Ersteinrichtung sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.2.1: 10 900 Euro.

5.4.1.2
Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt

a) bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.1: 17 200 Euro,

b) bei Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.2.1: 5 430 Euro.

5.4.1.3
Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt bei Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen sowie Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks nach Nummer 4.1.3: 4 000 Euro.

5.4.1.4
Der Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 Satz 2 beträgt bei Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 4.1.2.2: 10 900 Euro.

5.4.2
Fördersatz für die Festbetragsfinanzierung

Die Pauschale für Maßnahmen nach Nummer 4.2.1 beträgt einmalig pro Kindertagespflegestelle 575 Euro pro Kind (Höchstbetrag: 2 875 Euro).

Wenn mehrere Maßnahmen nicht zusammengefasst werden können, gilt die Bagatellgrenze der Nr. 1.1 Satz 3 VV zu § 44 LHO für Zuwendung an Gemeinden nicht.

5.5
Eigenanteil

Elternbeiträge als Ersatz des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers sind nicht zulässig.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind durch Auflagen im Zuwendungsbescheid festzulegen.

6.1
Neubauten und hergerichtete Grundstücke müssen 20 Jahre, Aus- und Umbaumaßnahmen zehn Jahre, im Rahmen von Ausstattungsmaßnahmen hergerichtete Grundstücke und Räume fünf Jahre, Sanierungsmaßnahmen zehn Jahre, Sanierungsmaßnahmen, die dinglich zu sichern sind, 20 Jahre für den Zweck der jeweiligen Förderung und im Falle des Wegfalls des Bedarfs für die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe genutzt werden.

6.2
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet zu bestätigen, dass die Inventarisierung der mit der Zuwendung beschafften Gegenstände vorgenommen wurde.

6.3
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Anzahl und den jeweiligen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geförderten neuen Plätze beziehungsweise die Anzahl der geförderten erhaltenen Plätze zu bestätigen.

6.4
Der konkrete Durchführungs- und Bewilligungszeitraum wird im Bescheid festgesetzt, längstens bis zum 31. Dezember 2026.

6.5
Aus der gewährten Zuwendung nach dieser Richtlinie entsteht kein Anspruch auf Förderung von Folgekosten, insbesondere Betriebskosten.

6.6
Im Falle einer Weiterleitung nach Nummer 3.2 ist in den Zuwendungsbescheid ab einer Zuwendung in Höhe von 500 000 Euro als Auflage eine dingliche Sicherung mindestens nach den Vorgaben der Nummer 6.1 aufzunehmen. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Sicherung auch durch eine rechtsverbindliche Sicherungserklärung seitens des Zuwendungsempfängers erfolgen. Diese Erklärung muss zur Sicherung des Landesinteresses so gefasst sein, dass sie die Sicherung möglicher Rückforderungsansprüche des Landes vollumfänglich umfasst und gleichwertig zur dinglichen Sicherung ist.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Das Jugendamt beantragt unter Beachtung des Grundsatzes der Trägerpluralität für die Maßnahmen nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 der freien, kommunalen und privatgewerblichen Träger der Jugendhilfe und für Maßnahmen nach den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 der Tagespflegepersonen seines Bezirks sowie für eigene Vorhaben die Fördermittel nach dieser Richtlinie bei der Bewilligungsbehörde.

7.1.2
Die Anträge sind den Bewilligungsbehörden entsprechend den von der obersten Landesjugendbehörde im Erlasswege festgesetzten Terminen vorzulegen. Die Bewilligungsbehörden leiten zu den ebenfalls im Erlasswege festgesetzten Terminen eine Aufstellung der förderfähigen Investitionsvorhaben der obersten Landesjugendbehörde zu.

7.1.3

Mit dem Antrag sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

a) Beschreibung und Konzeption des Vorhabens,

b) Planungsunterlagen, Bauzeitenplan, Grundrisspläne, Grundbuchauszug,

c) Kosten- und Finanzierungsplan,

d) ein bereits durch das örtliche Jugendamt geprüftes, organisatorisches Konzept der Einrichtung bei Kindertagespflege,

e) Bedarfsanerkennung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,

f) Übersicht über die Anzahl der geplanten Plätze im Sinne der Nummer 2,

g) Erlaubnis gemäß den §§ 45 oder 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

h) im Falle der Nummer 4.1.2: Bestätigung über Einhaltung von Sorgfaltspflichten beim Erhalt der Bausubstanz und

i) im Falle der Nummer 4.1.2: Nachweis über drohenden Wegfall von Plätzen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung der Muster gemäß Anlage 1.

7.2.2
Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe als Landesjugendämter.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach den Mustern gemäß der Anlage 2 innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

7.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Übergangsregelung

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 19. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 659), die zuletzt durch Runderlass vom 18. Mai 2022 (MBl. NRW. S. 418) geändert worden ist, ist für Programme nach ihren Nummern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4 und Nummer 1.1.6 hinsichtlich der Mittelabrufs-, Verwendungsnachweis-, Dokumentations- und Monitoringpflichten weiter anzuwenden.

9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. März 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 19. Oktober 2020 außer Kraft.

MBl. NRW. 2024 S. 231, ber. S. 294.


Anlagen: