Historische SMBl. NRW.
Historisch: Einführung einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 16.12.1999 - IV B 4 - 1207.14 (ab 29.7.2010 MFKJKS)
Historisch:
Einführung einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 16.12.1999 - IV B 4 - 1207.14 (ab 29.7.2010 MFKJKS)
Einführung
einer bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card
in Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit
v. 16.12.1999 - IV B 4 - 1207.14
(ab 29.7.2010 MFKJKS)
l
Zweck der amtlichen Card für Jugendleiterinnen und
Jugendleiter
Die Card dient
1.1
zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der Minderjährigen in der Jugendarbeit;
1.2
zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen .Beratung und Hilfe gewünscht wird (z.B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit und Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate);
1.3
zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen, die an die Funktion "Jugendleiterin" und "Jugendleiter" oder ausdrücklich an diese Card anknüpfen können wie z.B. Freistellung, Erstattung von Verdienstausfall, Fahrpreisermäßigungen, Genehmigung zum Zelten mit der Gruppe, Unterstützung bei der Planung und Finanzierung von Angeboten der Jugendarbeit, Besuche von Kulturveranstaltungen, Besuche von Freizeiteinrichtungen, Gebührenfreiheit oder -ermäßigung für das Entleihen von Medien und Geräten bei den Bildstellen, Materialbeschaffung oder Dienstleistungen.
2
Voraussetzungen für die Ausstellung der Card
2.1
Die Card ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit bestimmt, die ehrenamtlich als Jugendleiterinnen und Jugendleiter tätig sind.
2.2
Die Jugendleiterin und der Jugendleiter im Sinne des § 73 Achtes Buch des Sozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) müssen für einen Träger der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe tätig sein. In . Ausnahmefällen kann der Ausweis auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter eines noch nicht anerkannten Trägers ausgestellt werden, sofern ein Antrag auf Anerkennung gestellt und bereits förderungswürdige Arbeit geleistet wurde. Die Juleica kann auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Trägern, die keine Anerkennung nach § 75 SGB VIII besitzen, ausgestellt werden, wenn diese Träger in Kooperation mit einem Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe eine Juleica-Schulung durchführen und die weiteren Voraussetzungen zum Erhalt der Card erfüllt werden.
2.3
Die Jugendleiterinnen und Jugendleiter müssen eine ausreichende praktische und theoretische Qualifizierung für ihre Aufgabe erhalten haben und in der Lage sein, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z.B. eine Gruppe zu leiten. Für die Qualifizierung gelten die folgenden Qualitätsstandards, die sich an den bundeseinheitlichen Vorgaben orientieren (Mindeststandards):
2.3.1
Die Qualifizierung zum
Erwerb der Juleica umfasst mindestens 35 Zeitstunden (entsprechend 40
Schulungseinheiten).
2.3.2
Zusätzlich ist der Nachweis ausreichender Kenntnisse in
Erster Hilfe im Umfang des „Erste-Hilfe-Lehrgangs“ (12 Zeitstunden entsprechend
16 Schulungseinheiten) zu erbringen. Diese Schulung ist von einem lizenzierten
Träger durchzuführen.
2.3.3
Die praktische und
theoretische Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens
folgende Inhalte: Aufgaben und Funktionen der Jugendleiterin/des Jugendleiters
und Befähigung zur Leitung von Gruppen, Ziele, Methoden und Aufgaben der
Jugendarbeit, Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit, psychologische
und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und
Jugendschutzes.
2.3.4
Die in der Nr. 2.3.3
genannten Ausbildungen/Schulungen dürfen nur von anerkannten Trägern der freien
Jugendhilfe und von öffentlichen Trägern der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII
durchgeführt werden.
2.4
Jugendleiterinnen und Jugendleiter sollen in der Regel das 16. Lebensjahr vollendet haben. In besonders vom Träger begründeten Fällen kann die Card auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter, die erst 15 Jahre alt sind, ausgestellt werden. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.
2.5
Kann eine Jugendleiterin oder ein Jugendleiter eine pädagogische Ausbildung oder ein entsprechendes Studium nachweisen, in dem die Inhalte der Juleica-Schulung umfassend behandelt wurden und ein deutlicher Bezug zur Jugendarbeit besteht, kann im Einzelfall die Möglichkeit geprüft werden, von der Voraussetzung einer spezifischen Juleica-Schulung abzusehen.
2.6
Polizeiliche (erweiterte) Führungszeugnisse sind von der beantragenden Person
für den Erhalt der Juleica nicht vorzulegen.
3
Gültigkeitsdauer und Antragsverfahren
3.1
Die Gültigkeitsdauer der Card beträgt drei Jahre. Wenn die
Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, verliert die Karte ihre
Gültigkeit und ist zurückzugeben. Liegen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer die
Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vor, kann auf Antrag eine neue Card
ausgestellt werden. Für die Neu-Ausstellung der Juleica ist die Teilnahme an einer oder mehreren
Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 Zeitstunden
(entsprechend 10 Schulungseinheiten) nachzuweisen.
3.2
Die Juleica kann ausschließlich online unter www.juleica.de beantragt werden.
3.3
Für die Bearbeitung der Juleica-Anträge sind die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Bei Antragstellerinnen und
Antragstellern, die für freie Träger tätig sind, ist der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich der freie Träger seinen
Sitz hat. Die ausstellende Behörde (Träger der öffentlichen Jugendhilfe)
übernimmt für die Befähigung der Juleica-Inhaberinnen und Inhaber keine
Haftung.
3.4
Soweit Jugendleiterinnen und Jugendleiter für freie Träger tätig sind, prüfen
die freien Träger, ob die Jugendleiterinnen und Jugendleiter die unter
Nummer 2 genannten Voraussetzungen zum Erhalt einer Juleica erfüllen.
Werden die Kriterien erfüllt, soll der freie Träger dem Antrag der
Jugendleiterin oder des Jugendleiters zustimmen. Die Qualifikation und die
Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter gelten durch die
Online-Zustimmung des Antrags durch den freien Träger als bestätigt.
3.5
Die Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card unterstützt das ehrenamtliche
Engagement in Nordrhein-Westfalen und dient somit dem öffentlichen Interesse.
Die Kosten der Cards trägt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Für die Ausstellung der Card ist keine Gebühr zu erheben.
4
Gegenseitige Anerkennung und Umsetzung
4.1
Die Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter wird in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.
4.2
Die Oberste Landes Jugendbehörde ist bemüht, der Card auch über den staatlichen Bereich hinaus Geltung und Anerkennung zu verschaffen.
5
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
5.1
Bisher ausgestellte Jugendgruppenleiterausweise bleiben bei Fortdauer der Voraussetzungen gültig. Ihre Gültigkeitsdauer wird nicht mehr verlängert.
5.2
Der Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft.
5.3
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Anlagen: