Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2005.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schülertreffs RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 12.7.2001 - IV A 2 - 2635.30.11 –(am 7.7.2005 MGFFI)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schülertreffs RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 12.7.2001 - IV A 2 - 2635.30.11 –(am 7.7.2005 MGFFI)

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung von Schülertreffs
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
v. 12.7.2001 - IV A 2 - 2635.30.11 –(am 7.7.2005 MGFFI)

1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften - VV - und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Schülertreffs.

1.2

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2

Gegenstand der Förderung
Schülertreffs (SiT), in denen sozialpädagogische Fachkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 der Vereinbarung über die Eignungsvoraussetzungen der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte vom 17. Februar 1992, in der jeweils gültigen Fassung tätig sind. In begründeten Ausnahmefällen kann das Landesjugendamt Ausnahmen zulassen, wenn es sich um eine Fachkraft mit anderer pädagogischer Ausbildung handelt, die über entsprechende Kenntnisse verfügt.
3

Zuwendungsempfänger

Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sonstige kreisangehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
4

Zuwendungsvoraussetzungen
4.1

Mit Schülertreffs (SiT) soll den Bedürfnissen der Eltern nach einer ganzjährigen, flexiblen und bedarfsgerechten Betreuung von Schulkindern, insbesondere der Grundschulkinder, entsprochen werden. SiT ist ein verlässliches, qualifiziertes Betreuungsangebot und ergänzt das bestehende Betreuungssystem (Hort/Schulkinderhaus nach dem GTK; Angebote im Rahmen der „Schule von acht bis eins“ und ggf. von „Dreizehn plus“). Mit SiT sollen vor allem am Nachmittag freie Räume auch in Tageseinrichtungen für Kinder genutzt werden.

4.2

Bei seiner Arbeit hat SiT eng mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie mit den Schulen zusammenzuwirken. Für die Mitwirkung der Kinder gilt § 8 GTK entsprechend.

4.3

In SiT-Gruppen werden von Fachkräften im Sinne der Nr. 2 regelmäßig in

4.3.1

Großen Gruppen 20, mindestens aber 15 Schulkinder und

4.3.2

Kleinen Gruppen bis zu 14, mindestens aber 7 Schulkinder

im Jahresdurchschnitt betreut.

4.4

Die Öffnungszeiten sollen mit den Angeboten der „Schule von acht bis eins“ und ggf. von "Dreizehn plus" abgestimmt werden und müssen mindestens 15 Wochenstunden an mindestens vier Wochentagen betragen.

4.5

Während der Schulferien und der schulfreien Werktage (Montag bis Freitag) ist eine bedarfsgerechte Betreuung, ggf. in Abstimmung mit anderen Trägern, sicherzustellen.

4.6

Im SiT haben die Kinder Gelegenheit zu altersgemäßen Aktivitäten und Beschäftigungen. Sie erhalten Anregungen für Spiel- und Lerntätigkeiten, die ihre Entwicklung fördern sollen, eine ergänzende Hilfestellung bei der Hausaufgabenerledigung und eine sozialpädagogisch betreute Freizeitgestaltung. Bei der Erledigung der Aufgabe sollte der Träger mit den Trägern anderer Jugendhilfeangebote und Angeboten der Sportverbände und der Kulturarbeit zusammenarbeiten. Der Träger hat mit dem Schulträger Einvernehmen hinsichtlich der Bereitstellung des Mittagessens herbeizuführen.

4.7

Die Maßnahme muss im Einklang mit der örtlichen Jugendhilfeplanung stehen. Die Vereinbarkeit ist im Antrag durch Bestätigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nachzuweisen.

5

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1

Zuwendungsart:

Projektförderung

5.2

Finanzierungsart:

Festbetragsfinanzierung

5.3

Form der Zuwendung:

Zuschuss/Zuweisung

5.4

Bemessungsgrundlage

5.4.1

Der Festbetrag wird pro eingerichteter Gruppe gewährt.

5.4.2

Der Bewilligungszeitraum ist das Schuljahr. Der Festbetrag nach Nr. 5.4.1 beträgt für den Bewilligungszeitraum von 12 Monaten

5.4.2.1

DM 20.000/EUR 10.226 für eine Große Gruppe und

5.4.2.2

DM 15.000/EUR 7.669 für eine Kleine Gruppe.

5.4.3

Für Maßnahmen, die nicht auf volle 12 Monate angelegt sind, ist der Festbetrag anteilig zu gewähren.

5.4.4

Zu den Ausgaben sollen die Eltern einen monatlichen Beitrag leisten, der vom Träger der Maßnahme festzusetzen ist. Wenn das Kind ein Mittagessen vom Träger erhält, kann der Träger von den Eltern dafür einen zusätzlichen Beitrag verlangen.

6

Verfahren

6.1

Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung der Landeszuwendung sollen vor Beginn des Schuljahres bis spätestens zum 1. April nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Später gestellte Anträge können im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel berücksichtigt werden (Anlage 1).

6.2

Bewilligungsverfahren

6.2.1

Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband (Landesjugendamt), in dessen Gebiet die Maßnahme durchgeführt wird.

6.2.2

Die Bewilligungsbehörde legt der obersten Landesjugendbehörde eine Zusammenstellung der beantragten Maßnahmen jeweils zum 15. Mai vor. Eine Zusammenstellung der später beantragten Maßnahmen ist jeweils zum 15. Dezember vorzulegen.

6.2.3

Die Bewilligungsbehörde erteilt einen Zuwendungsbescheid nach dem

Muster der Anlage 2. Sie zahlt 50 v.H. Zuwendung für den Bewilligungszeitraum im ersten Monat des Bewilligungszeitraums und 50 v.H. der Zuwendung im Februar des folgenden Jahres aus (Anlage 2).

7

Nachweisverfahren

7.1

Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu erbringen (Anlage 3).

7.2

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8

In-Kraft-Treten

8.1

Diese Richtlinien treten am 1. August 2001 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

8.2

Mit In-Kraft-treten dieser Richtlinien treten meine Vorläufigen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schülertreffs v. 28.4.2000, Az.: IV A 2 - 2635.30.11 - n.v. - außer Kraft.

MBl. NRW. 2001 S. 1034


Anlagen: