Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 11.3.2003 -MBl.NRW. 2003 S. 302.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familien- und Lebensberatungsstellen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 11. 2.1991 -IV A 3/IV A 5 - 6704.1¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familien- und Lebensberatungsstellen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 11. 2.1991 -IV A 3/IV A 5 - 6704.1¹)

11. 2. 91 (1)

213. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.12.1992 = MB1. NW. Nr. 77 einschl.)

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Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen

zur Förderung von Familien- und

Lebensberatungsstellen

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 11. 2.1991 -IV A 3/IV A 5 - 6704.1¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu §44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG - Zuwendungen für die Förderung der Beratung, Behandlung sowie der Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen durch Familien- und Lebensberatungsstellen. Danach können gefördert werden

- Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche und Eltern/Erziehungsberatungsstellen,

- Lebensberatungsstellen, insbesondere Eheberatungsstellen und Frauenberätungsstellen,

- Beratungsstellen. für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung,

- kombinierte sowie - bei Wahrung der fachlich mehrdimensionalen Arbeitsweise - spezielle Formen dieser Einrichtungen, insbesondere Familienberatungsstellen unter Einschluß von Ehe- und Lebensberatung und Beratung bei Schwangerschaftsproblemen und Familienplanung, Jugendberatungsstellen, Beratungsstellen für Suicidge-fährdete

- und außerdem Anlaufstellen bei Mißhandlung, Vernachlässigung und sexuellem Mißbrauch von Kindern sowie bei Psychokultgefahren.

1.2 Die Beratungsarbeit erfolgt entsprechend den Regeln des fachlichen Könnens im Beratungswesen, insbesondere der fachlichen Unabhängigkeit und Verschwiegenheit.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Arbeit der Einrichtungen durch Zuwendungen für die Beschäftigung von

- Fachkräften sowie deren Vertretung und

- Kräften im Sekretariatsbereich sowie deren Vertretung und

- Praktikantinnen/Praktikanten.

3 Zuwendungsempfänger

- Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände,

- Kirchen und Kirchen gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,

- Landesarbeitsgemeinschaft autonomer Frauenberatungsstellen und die ihr angeschlossenen Vereine (nur für Frauenberatungsstellen),

- Gemeinden und Gemeindeverbände (ausgenommen Landschaftsverbände),

die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Geförderte Einrichtungen müssen ihre Beratungsarbeit

- auf der Grundlage freiwilliger Inanspruchnahme,

- ohne Inanspruchnahme eines Leistungsentgelts, soweit - mit Ausnahme der Beratung nach § 218 b StGB und der Indikationsfeststellung nach §218 a

StGB - nicht Ansprüche gegen andere Kostenträger gegeben sind,

leisten.

4.2 Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche und Eltern/Erziehungsberatungsstellen müssen zur Sicherstellung einer fachlich mehrdimensionalen Beratung mindestens über ein Team aus drei Fachkräften (Kernteam) - einer Fachkraft mit Abschlußdiplom in Psychologie, einer Fachkraft mit Abschlußdiplom und staatlicher Anerkennung in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik und einer pädagogisch-therapeutischen Fachkraft, jeweils mit ausreichender Berufserfahrung - verfügen. Unbeschadet der Zuziehung der Hausärztin/des Hausarztes muß die Zusammenarbeit des Beratungsteams mit einer Ärztin/ einem Arzt gewährleistet sein; über entsprechende Absprachen muß eine schriftliche Bestätigung vorliegen.

Die Gesamtarbeitszeit der Fachkräfte muß mindestens dem Dreifachen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechen. In diesem Rahmen muß die Arbeitszeit der Fachkräfte des Kernteams je mindestens die Hälfte der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.

Die Förderung kann auf eine zusätzliche Fachkraft ausgedehnt werden, die für die besondere Zusammenarbeit mit Tageseinrichtungen für Kinder eingesetzt wird.

Für die Förderung der Kräfte im Sekretariatsbereich wird eine Stelle mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für ein Kernteam als angemessen angesehen.

Für die Förderung von Praktikantinnen/Praktikanten wird eine Stelle mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für ein Kernteam als angemessen angesehen.

4.3 Lebensberatungsstellen,. insbesondere Eheberatungsstellen, Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung und Frauenberatungsstellen müssen für die unmittelbare Beratung der Ratsuchenden über mindestens eine Fachkraft mit Abschlußdiplom in Psychologie, Abschlußdiplom und staatlicher Anerkennung in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik oder mit vergleichbarer Ausbildung - jeweils mit ausreichender Berufserfahrung - oder mit einer im Einzelfall gleichwertigen Berufsund Beratungserfahrung verfügen. Als vergleichbar bzw. gleichwertig gilt insbesondere eine Ausbildung nach den Gemeinsamen Grundsätzen des Deutschen Arbeitskreises für Jugend-, Ehe- und Familienberatung.

Beratungsfachkraft in Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung kann auch eine Ärztin/ein Arzt mit Approbation sein.

Zur Sicherstellung einer fachlich mehrdimensionalen Beratung muß die Mitwirkung einer Diplom-Psychologin/eines Diplom-Psychologen, einer Ärztin/eines Arztes, einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin/eines staatlich anerkannten Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen, und einer Juristin/eines Juristen sichergestellt sein (erweitertes Team), wenn diese Fachrichtungen nicht bereits bei den Fachkräften vertreten sind, die die unmittelbare Beratungsarbeit ausüben; über entsprechende Absprachen muß eine schriftliche Bestätigung vorliegen.

Die Gesamtarbeitszeit des Teams muß mindestens der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechen.

In diesem Rahmen muß die Arbeitszeit einer Fachkraft mindestens die Hälfte der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Für die Förderung der Kräfte im Sekretariatsbereich wird eine Teilzeitstelle mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für ein Team als angemessen angesehen.

Für die Förderung von Praktikantinnen/Praktikanten wird eine Stelle mit der regelmäßigen wöchentli-

') MBl. NW. 1991 S. 422.

203.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1991 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)

11. 2. 91 (2)

chen Arbeitszeit für ein Team als angemessen angesehen.

4.3.1 Die Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung müssen von den Regierungspräsidenten oder im Falle einer kirchlichen Trägerschaft von den Kirchen, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, anerkannt sein (§ l der Verordnung über Zuständigkeiten bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch vom 12. Dezember 1978 (GV. NW. S. 632/SGV. NW. 212). Bei Erstförderungen sind die Anerkennungsbescheide der Regierungspräsidenten bzw. der Kirchen beizuziehen.

4.3.2 Bei Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung muß neben der sozialen Beratung die Zuziehung ärztlicher Beratung nach § 218b Abs. l Ziff. 2 StGB gesichert sein. Entsprechende schriftliche Absprachen mit mindestens einer/einem hierfür fachlich geeigneten Ärztin/Arzt müssen vorliegen.

4.3.3 Bei Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung, die über die Beratung gemäß §218b StGB hinaus in enger zeitlicher Anbindung die Möglichkeit der gesetzlich begründeten Indikationsfeststellung für einen Schwangerschaftsabbruch in der Beratungsstelle oder durch Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt in vertretbarer räumlicher Entfernung gewährleisten, muß eine schriftliche Bestätigung über entsprechende Vereinbarungen vorliegen.

4.4 Kombinierte Einrichtungen und Beratungsstellen mit besonderen Beratungsschwerpunkten müssen über die personelle und fachliche Mindestausstattung mit Fachkräften der jeweils vorliegenden Beratungsgrundtypen verfügen.

4.5 Die Leitungsverantwortung im Außenverhältnis muß von einer hauptberuflichen Fachkraft wahrgenommen werden, deren Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.

4.6 Anlaufstellen müssen über eine fachlich geeignete hauptberufliche Kraft verfügen, deren Aufgabe es ist, durch beratende und koordinierende Tätigkeit den Zugang zum allgemeinen Angebot der Familien-und Lebensberatung zu öffnen. Die Arbeitszeit der Fachkraft muß der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechen. Eine Stelle kann mit 2 Teilzeitkräften mit jeweils der Hälfte der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit besetzt werden.

In Anlaufstellen bei Mißhandlung, Vernachlässigung und sexuellem Mißbrauch von Kindern muß die Mitarbeit von Ärztinnen/Ärzten gewährleistet sein, die sich in ihrer Praxis sowie für eine mindestens einmal wöchentlich stattfindende Sprechstunde in der Anlaufstelle als Ansprechpartner für Betroffene zur Verfügung halten. Über entsprechende Absprachen müssen schriftliche Bestätigungen vorliegen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3 'Form der Zuwendung Zuschuß/Zuweisung

5.4.1 Für die Familien- und Lebensberatungsstellen gemäß Nummern 4.2 und 4.3 werden von mir jährlich unverzüglich nach Haushaltsfreigabe differenzierte

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Anlage 4

Jahresförderungsbeträge auf der Grundlage von bis zu 50 v. H. der fiktiven Bruttovergütungen einschl. Arbeitgeberanteile sowie gesetzliche und tarifvertragliche Zusatzversorgungsleistungen festgesetzt, denen die Fachkräfte nach fiktiven BAT-Land-Ver-gütungsmerkmalen gemäß den Ausbildungsvoraussetzungen bzw. Tätigkeitsmerkmalen sowie nach Altersgruppen gemäß Anlage 4 zuzuordnen sind.

5.4.2 Für die Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung gemäß Nummer 4.3.3 werden von mir jährlich unverzüglich nach Haushaltsfreigabe differenzierte Jahresförderungsbeträge auf der Grundlage von bis zu 83 v. H. der fiktiven Bruttovergütungen entsprechend Nummer 5.4.1 für höchstens l'/2 voll- und teilzeitbeschäftigte Fachkräfte sowie höchstens eine Kraft im Sekretariatsbereich festgesetzt. Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung, die die Möglichkeit der gesetzlich begründeten Indikationsfeststellung für einen Schwangerschaftsabbruch in der Beratungsstelle gewährleisten, wird zur Abgeltung der aus der Tätigkeit der Ärztin/des Arztes entstehende Mehrausgaben ein jährlich festzusetzender Pauschalbetrag gewährt.

5.4.3 Für Honorarfachkräfte werden jährlich Pauschalen festgesetzt.

5.4.4 Für Anlaufstellen wird vonmir jährlich der Förderungsbetrag auf der Grundlage von bis zu 60 v. H. der fiktiven Bruttovergütung nach IVa BAT/Land für eine für die Beratungs- und Koordinierungsaufgaben eingesetzte Vollzeitkraft festgesetzt. Die Mitarbeit der Ärztinnen/Ärzte ist von der Förderung ausgeschlossen.

6 Verfahren

6.1 Anträge sind nach dem Muster der Anlage l bei der Anlage l Bewilligungsbehörde zu stellen. Anträge von Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche und Eltern/Erziehungsberatungsstellen einschließlich der mit diesen kombinierten Einrichtungen sind über das zuständige Jugendamt einzureichen. Die Anträge müssen bis zum 1. Oktober für das kommende Kalender- T. jähr - bei neuen Beratungsstellen spätestens drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn - bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.

6.2 Bewilligungsbehörde ist .der Landschaftsverband. Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen. Anlage Z

6.3 Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4 Von den Zuwendungsempfängern ist ein Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu Anlage 3 verlangen.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG -, soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7 Inkrafttreten

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

Die zu diesem Zeitpunkt in der Förderung befindlichen Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung bleiben von der Begrenzung auf höchstens l'A Fachkräfte sowie höchstens eine Kraft im Sekretariatsbereich gemäß Nummer 5.4.2 unberührt. .


Anlagen: