Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Alten- und Familienpflege sowie der Altenpflegehilfe RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – V 6 – 5662.8.4 v. 21.11.2007
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Alten- und Familienpflege sowie der Altenpflegehilfe RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – V 6 – 5662.8.4 v. 21.11.2007
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung
für die Alten- und Familienpflege sowie der Altenpflegehilfe
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – V 6 –
5662.8.4
v. 21.11.2007
1
Zuwendung, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Teile I und II der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung
von Altenpflegerinnen, Altenpflegern, Familienpflegerinnen und Familienpflegern,
Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; die
Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach
pflichtgemäßem Ermessen.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Bedarfsgerechte Ausbildung für die Alten- und Familienpflege in staatlich
anerkannten Fachseminaren für Altenpflege und Familienpflege einschließlich
Schulausgaben für das dritte Umschulungsjahr von nach dem 31.12.2005 begonnenen
Umschulungen nach den Sozialgesetzbüchern an nach dieser Richtlinie geförderten
Fachseminaren in Höhe des im jeweiligen Fördermonat geltenden
Landesfördersatzes (Ziffer 5.4.) und nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
2.2
Bedarfsgerechte Ausbildung für die Altenpflegehilfe in staatlich anerkannten
Fachseminaren für Altenpflege, die auch gleichzeitig Kurse für die
Altenpflegeausbildung durchführen, in Höhe des im jeweiligen Fördermonat
geltenden Landesfördersatzes (Ziffer 5.4.) und nach Maßgabe des
Haushaltsgesetzes.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Frei gemeinnützige Träger, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege
angehören,
3.2
kommunale und ihnen gleichgestellte Träger von staatlich anerkannten
Fachseminaren für Alten- und Familienpflege
3.3
sowie gemeinnützige private Träger von Fachseminaren, die der
Landesarbeitsgemeinschaft der privaten Fachseminare Nordrhein-Westfalen
angehören,
jeweils mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.
3.4
Fachseminare von Trägern, die ihren Sitz aufgrund ihrer Strukturen außerhalb
von Nordrhein-Westfalen haben und bereits zwischen 2001 und 2006 eine
Landesförderung erhalten haben, können durch Ausnahmegenehmigung des
zuständigen Ministeriums ebenfalls in die Förderung einbezogen werden, wenn sie
der Trägergruppe unter 3.1 angehören.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine
Förderung erfolgt nur,
4.1
wenn die Ausbildung nicht auf Grund anderer Bestimmungen gefördert wird,
4.2
wenn die "Strukturstandards für die staatlich anerkannten Fachseminare für
die Altenpflegeausbildung in Nordrhein-Westfalen" eingehalten werden.
Näheres hinsichtlich einer Übergangszeit und diesbezüglicher Berichtspflicht
wird durch Erlass geregelt und
4.3
wenn die Auszubildenden im Regelfall seit mindestens einem Jahr ihren
gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Ausbildung
in Nordrhein-Westfalen haben und
4.4
wenn für keine der oben genannten Ausbildungen ergänzendes Schulgeld erhoben
wird und
4.5
wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs auf maximal 28
Auszubildende begrenzt ist.
4.6
Die Möglichkeit der Begrenzung der Zahl der geförderten Teilnehmer bleibt
hiervon unberührt.
4.7
Die Regelung Ziffer 4.4 gilt für neu in die Förderung aufgenommene Träger nicht
hinsichtlich ihrer vor Beginn der erstmaligen Landesförderung bereits
begonnenen Kurse. Sie gilt ebenfalls nicht, wenn Träger für vor dem 01.01.2008
begonnene Altenpflegehilfekurse Schulgeld erhoben haben.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
Das für die Alten- und Familienpflegeausbildung zuständige Ministerium setzt jährlich einen pauschalen Förderbetrag für Schülerinnen und Schüler je Monat auf der Grundlage der durchschnittlichen Personal-, Verwaltungs- und Sachausgaben eines einzügigen Fachseminars mit drei Ausbildungsjahrgängen fest (Bemessungsgrundlage).
Die
Bemessungsgrundlage wird durch das Ministerium in regelmäßigen Abständen
überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt. Die hierfür erforderlichen Angaben
sind auf Anforderung von den Trägern der staatlich anerkannten Fachseminare an
die Bezirksregierungen zu übermitteln.
5.5
Ermittlung der jährlichen Zuwendung
Der
Höchstbetrag der Zuwendung je Fachseminar errechnet sich aus der Anzahl der in
den jeweiligen Kursen förderungsfähigen Ausbildungsplätze pro Monat und der
Höhe des pauschalen Förderbetrages.
Auszubildende, deren Ausbildung
vorzeitig endet, können anteilig (bis zum letzten Tag ihrer Teilnahme am
Unterricht) berücksichtigt werden.
Auszubildende
in der Altenpflege, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sollen im
Rahmen der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung für bis zu sechs Monate
gefördert und entsprechend bei der Ermittlung der Zuwendung berücksichtigt
werden können.
Auszubildende in der Altenpflegehilfe, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sollen im Rahmen der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung bis zu drei Monate gefördert und entsprechend bei der Ermittlung der Zuwendung berücksichtigt werden können.
Für
die fachliche Begleitung Auszubildender während des einjährigen
Berufspraktikums im Bereich der Familienpflege kann für Auszubildende, die
mindestens sechs Monate am Berufspraktikum teilnehmen, für einen Monat eine
Zuwendung in Höhe des festgelegten pauschalen Förderbetrages gewährt
werden.
6
Bewilligungsverfahren
6.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Bewilligungszeitraum ist das
Kalenderjahr.
6.2
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.
Anträge für die Alten- und Familienpflegeausbildung sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Anträge müssen bis zum 1. November des dem Bewilligungsjahr vorangehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. Dies gilt gleichermaßen für laufende Maßnahmen und für im 1. Quartal des neuen Bewilligungsjahres beginnende Maßnahmen.
6.3
Die Landeszuwendung für die Alten- und Familienpflegeausbildung ist nach dem
Muster der Anlage 3 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach den
Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
6.4
Der Verwendungsnachweis für die Alten- und Familienpflegeausbildung ist gemäß
dem Muster der Anlage 4 zu erbringen.
6.5
Anträge für die Altenpflegehilfeausbildung sind nach dem Muster der Anlage 2
bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Anträge müssen spätestens zwei
Monate vor dem geplanten Durchführungszeitraum bei der Bewilligungsbehörde
eingehen.
6.6
Die Landeszuwendung für die Altenpflegehilfeausbildung ist nach dem Muster der Anlage
3 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
6.7
Der Verwendungsnachweis für die Altenpflegehilfeausbildung ist gemäß dem Muster
der Anlage 4 zu erbringen.
6.8
Soweit in der Altenpflege- und/oder Familienpflegeausbildung bzw. der
Altenpflegehilfeausbildung ein Budgetierungsverfahren (Zuweisung von
Schulplatzkontingenten an die Koordinatoren der Trägergruppen) mit
Trägergruppen der Zuwendungsempfänger vereinbart ist, erfolgt die Zuweisung der
Landesmittel auf der Grundlage der Meldung der Koordinatoren. Im Rahmen von
Budgetierungsverfahren können die zuständigen Behörden abweichende
Antragstermine festlegen.
7
Besondere Bestimmungen für den Zuwendungsbescheid
Bis
zum 15. Oktober des Jahres, für das die Zuwendung gewährt wird, ist die
tatsächliche Zahl der Auszubildenden und die Zahl der Ausbildungsmonate zum
Stichtag 1. Oktober entsprechend den Festlegungen im Zuwendungsbescheid der
Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Hiernach überzahlte Landesmittel sind umgehend
zu erstatten.
Die
Verpflichtungen im Rahmen der Verwendungsnachweisführung bleiben unberührt.
8
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese
Richtlinien treten zum 1.1.2008 in Kraft und mit Wirkung zum 31.12.2012 außer
Kraft. Sie gelten für Förderungen in der Alten- und Familienpflegeausbildung,
die ab 01.01.2008 bewilligt werden. Die Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen und -pflegern
sowie Familienpflegerinnen und –pflegern, RdErl. d. Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales v. 14.06.2006 – V 6 – 5662.8.4, gelten weiter für
Förderungen in der Alten- und Familienpflegeausbildung, die bis zum 31.12.2007
erstmals bewilligt worden sind.
MBl. NRW. 2007 S. 844
Anlagen: