Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit RdErl. v. 3.1.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 64.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung/ Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen RdErl d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (am 1.1.2003 MGSFF) v. 21.10.2002- IV 5 / IV A 3 – 6842.2.4

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung/ Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen RdErl d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (am 1.1.2003 MGSFF) v. 21.10.2002- IV 5 / IV A 3 – 6842.2.4

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für Beratungsstellen für
Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung/
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
RdErl d. Ministeriums für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit (am 1.1.2003 MGSFF)
v. 21.10.2002- IV 5 / IV A 3 – 6842.2.4

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - Zuwendungen zur Förderung von Beratungsstellen zur Sexualpädagogik, Schwangerschaftsverhütung, Familienplanung und zur Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage (Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung/ Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen).

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Das Land fördert die Arbeit der gemäß Nr. 4.1 erforderlichen staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung/ Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durch Zuwendungen für die Beschäftigung von Fachkräften und Kräften im Sekretariatsbereich sowie jeweils deren Vertretung.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände und Träger,

3.2
Kirchen und Kirchen gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,

3.3
Gemeinden und Gemeindeverbände (ausgenommen Landschaftsverbände),

die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Eine Beratungsstelle für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung/ Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle wird gefördert, wenn sie Schwangerschaftskonfliktberatung nach §§ 5 ff. Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) vom 21. August 1995  (BGBl. I S. 1050) in der jeweils geltenden Fassung durchführt, Beratungsaufgaben gemäß § 2 SchKG wahrnimmt und sie zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots pluraler wohnortnaher Beratungsstellen gemäß § 4 SchKG erforderlich ist.

Sofern im Rahmen der Beratung nach § 2 SchKG vorbeugende Arbeit auf den Gebieten der Sexualpädagogik und Familienplanung geleistet wird, muss diese umfassen

- Hilfen zum verantwortungsbewussten, selbstbestimmten, gewaltfreien Umgang mit der eigenen Sexualität und der der Partnerin oder der des Partners,

- Familienplanung unter umfassender Kenntnisvermittlung über Mittel und Methoden, gewünschte Schwangerschaften zeitlich selbst zu bestimmen und unerwünschte Schwangerschaften zu verhindern,

- Maßnahmen zur Eindämmung sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Kindern,

- Aufklärung über sexuell übertragbare Krankheiten, insbesondere die HIV-Infektion.

Die vorbeugende Arbeit muss überwiegend in Form von Gruppenveranstaltungen erfolgen. Dazu gehören:

- eine Zusammenarbeit mit Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen, außerschulischer Jugendarbeit (Jugendverbände, Einrichtungen der offenen Jugendarbeit), Heimen, Vereinen, der Erwachsenenbildung u.a.,

- eine Mitarbeit in der Aus- und Fortbildung von Erzieherinnen/Erziehern, Lehrerinnen/ Lehrern, Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern im Jugendbereich, in der Vereinsarbeit und in der Erwachsenenbildung sowie eine verstärkte Arbeit mit Eltern (Multiplikatorenarbeit).

Zu diesem Zweck ist die Arbeit auch außerhalb der Beratungsstellen (in Schulen, bei Jugendverbän­den, in Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, Heimen, Vereinen etc.) anzubieten.

Individuelle Beratung gehört nur insoweit zu den Aufgaben, als sie mit der vorbeugenden Arbeit unmittelbar verbunden ist.

4.2
Voraussetzung für die Förderung einer Beratungsstelle für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung/ Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ist die staatliche Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß §§ 8 und 9 SchKG und den dazu ergangenen Richtlinien des Landes in der jeweils geltenden Fassung.

4.3
Die Beratungsarbeit erfolgt entsprechend den Regeln des fachlichen Könnens im Beratungswesen, insbesondere der fachlichen Unabhängigkeit und Verschwiegenheit.

4.4
Geförderte Einrichtungen müssen ihre Beratungsarbeit auf der Grundlage freiwilliger Inanspruchnahme und ohne Inanspruchnahme eines Leistungsentgelts leisten - mit Ausnahme der Beratung nach § 219 StGB - soweit  nicht Ansprüche gegen andere Kostenträger gegeben sind.

4.5
In der Beratungsstelle müssen mindestens eine vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkraft oder eine entsprechende Anzahl teilzeitbeschäftigter Beratungsfachkräfte tätig sein. In diesem Rahmen muss die Arbeitszeit einer Fachkraft mindestens die Hälfte der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.

Soweit die Beratungsstelle Teil einer integrierten Beratungsstelle ist, die darüber hinaus Erziehungs- und/oder Ehe-, Familien-, Lebens- und Frauenberatung anbietet, ist die Besetzung mit einer mit der Hälfte der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigten Fachkraft ausreichend.

4.6
Beratungsfachkräfte müssen über eine entsprechende persönliche und fachliche Qualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen. Als Beratungsfachkräfte kommen in Betracht:

Für die Beratung nach den §§ 2 und 5 SchKG und für die vorbeugende Arbeit auf den Gebieten Sexualpädagogik und Familienplanung:

Diplompsychologinnen, Diplompsychologen, Diplompädagoginnen, Diplompädagogen, Ärztinnen, Ärzte, Diplomsozialarbeiterinnen, Diplomsozialarbeiter, Diplomsozialpädagoginnen und Diplomsozialpädagogen. Die in der Beratung nach den §§ 2 und 5 SchKG tätigen Fachkräfte müssen über eine psychosoziale Zusatzausbildung, die auf den Gebieten der Sexualpädagogik und Familienplanung vorbeugend tätigen Fachkräfte über eine Zusatzqualifikation für die sexualpädagogische Tätigkeit verfügen.

Im Einzelfall können Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung mit ausreichender Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Berufs- und Beratungserfahrung berücksichtigt werden. Als vergleichbar oder gleichwertig gilt insbesondere eine Ausbildung nach den Gemeinsamen Grundsätzen des Deutschen Arbeitskreises für Jugend-, Ehe- und Familienberatung.

4.7
Zur Sicherstellung einer fachlich mehrdimensionalen Beratung muss die Mitwirkung einer ärztlich, psychologisch, sozialarbeiterisch, sozialpädagogisch und juristisch ausgebildeten Fachkraft sichergestellt sein, wenn diese Fachrichtungen nicht bereits bei den Fachkräften vertreten sind, die die unmittelbare Beratungsarbeit ausüben; über entsprechende Absprachen muss eine schriftliche Bestätigung vorliegen.

4.8
Für die Förderung der Kräfte im Sekretariatsbereich wird eine Teilzeitstelle mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit je vollbeschäftigter Beratungsfachkraft als angemessen angesehen.

4.9
Bei Beratungsstellen, die über die Beratung gemäß § 219 StGB hinaus in enger zeitlicher Anbindung die Möglichkeit der gesetzlich begründeten Indikationsfeststellung für einen Schwangerschaftsabbruch in der Beratungsstelle oder durch Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt in vertretbarer räumlicher Entfernung gewährleisten, muss der Bewilligungsbehörde eine schriftliche Bestätigung über entsprechende Vereinbarungen vorliegen.

4.10
Die Leitungsverantwortung im Außenverhältnis muss von einer hauptberuflichen Fachkraft wahrgenommen werden, deren Arbeitszeit mindestens die Hälfte der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungsart: Projektförderung

Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

Form der Zuwendung: Zuschuss/ Zuweisung

5.1
Für die Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung/ Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß Nr. 4.1setzt das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit jährlich unverzüglich nach Haushaltsfreigabe differenzierte Jahresförderungsbeträge auf der Grundlage von bis zu 83 v. H. der fiktiven Bruttovergütungen einschl. Arbeitgeberanteile sowie gesetzlicher und tarifvertraglicher Zusatzversorgungsleistungen fest, denen die Fachkräfte nach fiktiven BAT/ Land-Vergütungsmerkmalen gemäß den Ausbildungsvoraussetzungen bzw. Tätigkeitsmerkmalen sowie nach Altersgruppen gemäß Anlage 4 zuzuordnen sind.

5.2
Beratungsstellen, die eine medizinische Beratung und/oder die Möglichkeit der gesetzlich begründeten Indikationsfeststellung für einen Schwangerschaftsabbruch in der Beratungsstelle gewährleisten, wird zur Abgeltung der aus der Tätigkeit der Ärztin/des Arztes entstehenden Mehrausgaben ein jährlich festzusetzender Pauschalbetrag gewährt.

Je vollzeitbeschäftigter Fachkraft für die vorbeugende Arbeit auf den Gebieten Sexualpädagogik und Familienplanung wird ein jährlicher festzusetzender pauschaler Festbetrag zur Abdeckung der Sachausgaben gewährt.

5.3
Für Honorarfachkräfte werden jährlich Pauschalen festgesetzt.

6
Verfahren

6.1
Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Anträge müssen bis zum 1. Oktober für das kommende Kalenderjahr - bei neuen Beratungsstellen spätestens drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn - bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.

6.2
Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband. Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen.

6.3
Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4
Von den Zuwendungsempfängern ist ein Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu verlangen. Dieser umfasst im Sachbericht auch die für das Förderprogramm-Controlling notwendigen Angaben.

6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG -‚ soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7
In-Kraft-Treten

Die Richtlinien treten am 1.1.2003 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2007.

MBl. NRW. 2002 S. 1167


Anlagen: