Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildungsarbeit in Kindertageseinrichtungen

 

Historisch:

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildungsarbeit in Kindertageseinrichtungen

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen
zur Stärkung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildungsarbeit
in Kindertageseinrichtungen

Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration

Vom 30. Mai 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der alltagsintegrierten sprachlichen Bildungsarbeit in Kindertageseinrichtungen. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 die folgenden Maßnahmen:

a) zusätzliche Fachkräfte für sprachliche Bildung in Kindertageseinrichtungen sowie

b) prozessbegleitende Fachberatungen.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

3.1

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Kreise und Städte in Nordrhein-Westfalen, die Träger eines Jugendamtes sind. Sie müssen sowohl bei Maßnahmen gemäß Nummer 2 Buchstabe a öffentliche und freie Trägern von Kindertageseinrichtungen, die nach § 38 des Kinderbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung gefördert werden, als auch bei Maßnahmen gemäß Nummer 2 Buchstabe b Träger von Fachberatungen für Kindertageseinrichtungen sein.

3.2

Die Zuwendungsempfängerinnen oder die Zuwendungsempfänger können die Landesförderung unter Beachtung der Nummer 12 VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung an Träger von Kindertageseinrichtungen, die nach § 38 des Kinderbildungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung gefördert werden sowie an Träger von Fachberatungen weiterleiten, wenn diese die Maßnahmen durchführen und die für sie maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich Nebenbestimmungen auch dem Dritten auferlegt werden. Sie haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und nachzuweisen. Erforderlich ist eine Zusicherung der Letztempfängerin oder des Letztempfängers (Träger der Maßnahme) gegenüber der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger (Jugendamt), dass

a) trägerseitige Unterstützungsleistungen zur Vorhabenumsetzung und geplante Arbeitsschritte zum gemeinsamen Lernen mit den Fachkräften unter Berücksichtigung der Bedarfe der Verbundeinrichtungen gemacht werden sowie

b) bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a eine Tätigkeitsbeschreibung vorliegt, aus der sich mindestens eine Eingruppierung in oder TVöD S8B vergleichbar ergibt oder bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b eine Tätigkeitsbeschreibung vorliegt, aus der sich mindestens eine Eingruppierung in TVöD S17 oder vergleichbar ergibt.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Zuwendungsvoraussetzung ist die Förderung einer Maßnahme im Jahr 2023 auf Grundlage der Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ vom 2. November 2015 (BAnz AT 10.11.2015 B2).

4.2

Zusätzliche Sprachförderkräfte führen folgende Maßnahmen durch:

a) die Beratung, Begleitung und fachliche Unterstützung von sonstigen Fachkräften für die alltagsintegrierte sprachliche Bildungsarbeit,

b) die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit den Familien und

c) die Weiterentwicklung der inklusiven Bildung.

Alle übrigen Fachkräfte der Einrichtungen sollen im Rahmen der Maßnahme nach Nummer 2 Buchstabe a befähigt werden, die genannten Handlungsfelder in diesem Sinne umzusetzen.

4.3

Zusätzliche prozessbegleitende Fachberatungen führen folgende Maßnahmen durch:

a) die Begleitung der zusätzlichen Fachkräfte für sprachliche Bildung, Kita-Leitungen und der Kita-Teams inhouse mit dem Ziel, die Qualität der Einrichtungen zu erhöhen,

b) die Qualifizierung von Tandems aus zusätzlichen Fachkräften und Kita-Leitungen unter Berücksichtigung des Wechselspiels von Theorie, Praxis- und Reflexionsphasen sowie die Koordination von externen Fortbildungen beziehungsweise Qualifizierungen,

c) die Förderung von Teambildungsprozessen,

d) die Unterstützung der Einrichtungen bei der Konzeptentwicklung in den Bereichen sprachliche Bildung, Zusammenarbeit mit Familien und inklusive Bildung,

e) die Organisation des Austauschs mit den zusätzlichen Fachkräften in den Einrichtungen des Verbunds sowie

f) die Wahrnehmung einer Mittlerfunktion zwischen verschiedenen anderen Akteuren.

4.4

Fortführung der jeweiligen Maßnahmen gemäß Nummer 2 im Bewilligungs- und Durchführungszeitraum.

4.5

Weitere Voraussetzung für eine Förderung ist, dass ein Verbund von 10-15 Maßnahmen Sprachförderkräfte sowie einer Maßnahme Fachberatung mit dem Ziel der Kooperation für die Dauer der gesamten Maßnahme gebildet wird. Sofern ein Verbund nicht vollständig mit Maßnahmen zusätzlicher Fachkräfte für sprachliche Bildung zu Stande kommen kann, können zu dem Verbund vorrangig auch plusKitas und nachrangig auch weitere Kindertageseinrichtungen hinzugezogen werden. Der Zusammenschluss in einem Verbund ist durch eine formlose Vereinbarung schriftlich zu dokumentieren. Die Vereinbarung ist in Kopie der Bewilligungsbehörde unverzüglich nach der Unterzeichnung zu übersenden, sofern diese noch nicht dem Antrag beigefügt werden kann.

5
Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung.

5.3
Form der Zuwendung

Zuweisung.

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Personal im Umfang von auf den Durchführungszeitraum betrachtet durchschnittlich 19,5 Wochenarbeitsstunden sowie maßnahmenbezogene Sachausgaben. Ausgaben für im Rahmen der Maßnahme eingesetztes Personal sind nur zuwendungsfähig, wenn das eingesetzte Personal die Qualifikation einer pädagogischen Fachkraft entsprechend den in Nordrhein-Westfalen für Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen bestehenden Bestimmungen vorweisen kann. Grundsätzlich sollen zudem Zusatzqualifikationen in den Bereichen der sprachlichen Bildungsarbeit, frühkindlichen Bildung und Förderung von Kindern sowie Erwachsenenbildung vorliegen. Von Satz 2 abweichende Qualifikationen können bei Vorliegen einschlägiger beruflicher Erfahrungen im Bereich der frühkindlichen Bildung und Förderung und, beziehungsweise oder sprachlicher Bildungsarbeit auf Antrag durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden.

5.4.2
Höhe der Zuwendung

5.4.2.1

Bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a beläuft sich der Festbetrag auf bis zu 12 500 Euro. Die Zuwendung reduziert sich um 100 Euro pro Tag, an dem die Personalstelle, welche im Rahmen der Maßnahme gefördert wird, unbesetzt ist.

5.4.2.2

Bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b beläuft sich der Festbetrag auf bis zu 16 000 Euro. Die Zuwendung reduziert sich um 128 Euro pro Tag, an dem die Personalstelle, welche im Rahmen der Maßnahme gefördert wird, unbesetzt ist.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

Für Maßnahmen nach Nummer 2

6.1.1

Die Vereinbarung gemäß Nummer 4.5 ist in Kopie der Bewilligungsbehörde unverzüglich nach der Unterzeichnung zu übersenden, soweit diese noch nicht bei der Bewilligung der Zuwendung vorgelegen hat. Ersuchen von Trägern von Maßnahmen Sprachförderkräfte, in den Verbund nach Nummer 4.5 aufgenommen zu werden, ist grundsätzlich stattzugeben. Soll ein solches Ersuchen abgelehnt werden, sind die Gründe der Bewilligungsbehörde unverzüglich formlos mitzuteilen.

6.1.2

Im Zuwendungsbescheid ist die Auflage aufzunehmen, dass im Falle der Besetzung einer geförderten Stelle im Rahmen der Maßnahme nicht durch Neueinstellung oder Erhöhung des Stellenumfangs einer geeigneten Teilzeitkraft, sondern durch Umsetzung bereits vorhandenen Personals erfolgt, Bemühungen zur Nachbesetzung der dadurch vakant gewordenen Stelle beziehungsweise Stellenanteile außerhalb der Maßnahme nachzuweisen sind.

6.1.3

Bei der Finanzierung des Eigenanteils für Maßnahmen nach Nummer 2 ist eine Finanzierung aus nach § 45 KiBiz bereitgestellten Mitteln unzulässig.

6.2
Zusätzlich für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a

6.2.1

Der Beitritt zu einem Verbund von grundsätzlich 10 bis 15 Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a, der von einer zusätzlichen Fachberatung begleitet wird, ist durch eine Auflage im Zuwendungsbescheid vorzugeben und durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger im Sinne der Nummer 4.5 zu erfüllen.

6.2.2

Einrichtungskonzeptionen von Kindertageseinrichtungen, in denen eine Maßnahme gemäß Nummer 2 a) durchgeführt wird, sind bezüglich der Handlungsfelder sprachliche Bildung, Zusammenarbeit mit den Familien der Kinder sowie inklusive Bildung von der Zuwendungsempfängerin und dem Zuwendungsempfänger bis zum Ende der Maßnahme zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln.

6.3
Zusätzlich für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a

Im Zuwendungsbescheid ist die Auflage aufzunehmen, dass die Aufgaben der zusätzlichen Fachberatung von den Aufgaben der Dienstaufsicht zu trennen sind. Die Trennung muss auch durch das eingesetzte Personal zum Ausdruck kommen.

6.4

Der Bewilligungs- und Durchführungszeitraum umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 1 bis zum 30. Juni 2023 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist der Nachweis der Förderung einer Maßnahme im Jahr 2023 auf Grundlage der Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ beizufügen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1

Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen.

7.2.2

Zuständige Bewilligungsbehörde ist das für das jeweilige Jugendamt zuständige Landesjugendamt.

7.3
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt – soweit Bestandskraft eingetreten ist - in voller Höhe zum 15. September 2023. Die Nummern 7.2 und 8.6 VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 2 (Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger) beziehungsweise 3 (Letztempfängerin oder Letztempfänger) vorzulegen. Vorlagetermin ist der 31. März 2024.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 550.


Anlagen: