Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Augehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen - Feststellungsverfahren und Fortschreibung - RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 29. 11. 1990 - V C l - 5704. 10 ¹)

 

Historisch:

Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen - Feststellungsverfahren und Fortschreibung - RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 29. 11. 1990 - V C l - 5704. 10 ¹)

239. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1998 = MBl. NW. Nr. 2 einschl.)

29. 11. 90 (1)


Krankenhausplan des Landes

Nordrhein-Westfalen - Feststellungsverfahren und Fortschreibung -

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 29. 11. 1990 - V C l - 5704. 10 ¹)

1 Der Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ist am 24.10.1979 aufgestellt und im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen (MBl. NW. S. 2562) veröffentlicht worden. Er ist am 1. 1. 1980 in Kraft getreten und zum Stand 31. 12. 1980 durch meinen Runderlaß v. 17. 4. 1982 (MBl. NW. S. 1183) und danach für einzelne Krankenhäuser laufend fortgeschrieben worden.

2 Die Aufnahme/Nichtaufnahme eines Krankenhauses, einer Ausbildungsstätte gemäß § 2 Nr. l a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGB1. 1986 I S. 33), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGB1. II S. 885), in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen muß gemäß § 8 Abs. l Satz 2 KHG und § 16 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NW - vom 3. November 1987 (GV. NW. S. 392/SGV. NW. 2128) festgestellt werden.

3 Das Feststellungsverfahren wird wie folgt geregelt:

3.1 Sachlich zuständig ist gemäß § l der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZV) vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 431/SGV. NW. 2128) für die Feststellung der Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhaus ses, einer Ausbildungsstätte gemäß § 2 Nr. l a KHG in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen der Regierungspräsident. Örtlich zuständig ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk das Krankenhaus liegt (§ 3 VwVfG. NW.).

Für die Krankenhäuser, die Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nr. l a KHG der Bundesknappschaft in Nordrhein-Westfalen ist der Regierungspräsident Arnsberg, für die v.g. Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland ist der Regierungspräsident Köln und für die v.g. Einrichtungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe ist der Regierungspräsident Münster nach § 2 KHZV zuständige Feststellungsbehörde.

3.11 Die zuständige Feststellungsbehörde ist zugleich auch Widerspruchsbehörde (§ 73 Abs. l Nr. 2 VwGO).

• 3.2 Die Aufnahme/Nichtaufnahme eines Krankenhauses, einer Ausbildungsstätte gemäß § 2 Nr. l a KHG in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt durch Feststellungsbescheid.

3.21 Für den Feststellungsbescheid über die Aufnahme allgemeiner Krankenhäuser, psychiatrischer Sonderkrankenhäuser, Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nr. l a KHG in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ist das beiliegende Muster Anlage l (Anlage 1) zu verwenden.

322 Einzelfestlegungen im Feststellungsbescheid können inhaltlich und zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Anpassung des gegenwärtigen Leistungsangebots an die Bedarfsentwicklung geboten ist (§ 13 Abs. 2 Satz 2 KHG NW).

3.23 Im Betten-Ist in der Übersicht der Disziplinen und Bettenzahlen, im Ist der Ausbildungsplätze sowie im Ist der Aufstellung in der Anlage l ist jeweils das Datum anzugeben, mit dessen Wirkung die letzte Änderung eingetreten ist.

3.24 Im Disziplinenspiegel sind Teilgebiete mit den dazugehörigen Bettenzahlen als solche nur dann auszuweisen, wenn sie auf ärztlichem Gebiet von einem nicht weisungsgebundenen, zur Führung der Teilgebietsbezeichnung ermächtigten Arzt geleitet werden sollen. Bei Hochschulkliniken können Teilgebiete auch dann ausgewiesen werden, wenn der ermächtigte Arzt nicht mit der Leitung der Teilgebietsabteilung beauftragt ist. Darüber hinaus können auch die in den Hochschulkliniken auf der Grundlage des WissHG eingerichteten selbständigen Abteilungen der stationären Krankenhausversorgung, die nicht unter die für die übrigen Krankenhäuser vorgesehene Teilgebietsstrukturierung fallen, auf Antrag ausgewiesen werden. Die Ausweisung von sog. Schwerpunkten für Bereiche, die gleichzeitig Teilgebiete gemäß Verzeichnis der Anlage l sind, entfällt.

3.25 In die Feststellungsbescheide sind nur die für die Krankenhausplanung relevanten oder gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungen (z. B. Ausweisung von Abteilungen in Betriebsstellen, Schwerpunktaufgaben, Anzahl der Dialyseplätze im chronischen Programm) aufzunehmen. Hierzu zählen z. B. nicht „Akademisches Lehrkrankenhaus" oder Hinweise auf beabsichtigte Baumaßnahmen.

3.26 Die Übernahme der Pflichtversorgung nach PsychKG wird bei psychiatrischen Sonderkanken-häusern und psychiatrischen Fachabteilungen an Allgemeinkrankenhäusern unter dem Abschnitt „Schwerpunktaufgaben" im beiliegenden Muster (Anlage 1) vermerkt.

4 Die Feststellungsbehörde hat darauf hinzuwirken, daß die Zielvorgaben des Krankenhausplans für das Land Nordrhein-Westfalen sobald als möglich erreicht werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 KHG NW vorliegen. '

5 Änderung von Feststellungsbescheiden und Fortschreibung des Krankenhausplans gemäß § 14 Abs. 4 KHG NW.

5.1 Die Änderung von Feststellungsbescheiden setzt grundsätzlich eine Änderungsanzeige nach § 16 Abs. 2 KHG NW voraus und erfordert eine entsprechende Änderung des Krankenhausplans.

Hierbei ist wie folgt zu verfahren:

5.11 Über Änderungsanzeigen nach § 16 Abs. 2 KHG NW, die den Soll-Vorgaben des Krankenhausplans entsprechen oder sich diesen Soll-Vorgaben annähern, entscheidet die Feststellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen durch Erteilung eines in der Ist-Spalte entsprechend geänderten Feststellungsbescheides nach § 16 KHG NW. Den bestandskräftigen Änderungsbescheid leitet die Feststellungsbehörde mir unverzüglich zu, damit der Krankenhausplan entsprechend fortgeschrieben werden kann.

5.12 Über Änderungsanzeigen nach § 16 Abs. 2 KHG NW, die eine Änderung der Soll-Vorgabe eines Krankenhauses im Krankenhausplan, die Aufnahme neuer Gebiete oder Teilgebiete in den Krankenhausplan, den Wegfall von Gebieten oder Teilgebieten im Krankenhausplan, oder das Ausscheiden von Krankenhäusern aus dem Krankenhausplan zum Gegenstand haben, hat mir die Feststellungsbehörde unverzüglich zu berichten und den Bericht mit einem begründeten Vorschlag zu versehen. Dies gilt auch für einen beabsichtigten Trägerwechsel.

Über die beabsichtigte Änderung entscheide ich durch Erlaß ggf. nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 15 KHG NW, bei medizinisch-technischen Großgeräten nach Beteiligung des zuständigen Großgeräteausschusses nach § 122 SGB V.

2170

') MBl. NW. 1991 S. 8, geändert durch RdErl. v. 9. 6. 1992 (MBl! NW. 1992 S. 928), 9. 9. 1997 (MBl. NW. 1997 S. 1191).

2170

ii:w. Krjjän/untf - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1998 = MBl. NW. Nr. 2 einschl.)

5.13 Stellt die Feststellungsbehörde aufgrund der statistischen Krankenhauserhebungsbögen fest, daß das Krankenhaus Planbetten nicht nur vorübergehend (über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren) für eine andere Fachrichtung, als im Feststellungsbescheid ausgewiesen; nutzt, die Planbetten nur unzureichend genutzt werden oder die Voraussetzungen für eine Änderungsanzeige gemäß § 16 Abs. 2 KHG NW vorliegen, so hat sie mit dem Krankenhausträger über eine entsprechende Änderung des Feststellungs- . bescheides unter Berücksichtigung der Zielvorgaben des Krankenhausplans zu verhandeln und mir über das Ergebnis zu berichten: ggf. wird der Krankenhausplan von Amts wegen gemäß § 14 KHG NW fortgeschrieben.

5.14 Die Nummern 5.11, 5.12 und 5.13 gelten für Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nr. l a KHG entsprechend.

6 Bei Krankenhäusern, die nicht in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen werden, sowie bei Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nr. l a KHG ist ein Bescheid über die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan nach beiliegendem Muster Anlage 2 (Anlage 2) zu erteilen.

7 Das Ausscheiden von Krankenhäusern, von Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nr. l a KHG aus dem Krankenhausplan ist durch Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, festzustellen Anlage 3 (Anlage 3).

8 'Die Feststellungsbehörde leitet mir vier Ausfertigungen des bestandskräftigen Feststellungsbescheides zu, bei Krankenhäusern der Bundesknappschaft und der Landschaftsverbändr leitet die Feststellungsbehörde eine weitere Ausfertigung dem Regierungspräsidenten zu, in dessen Bezirk das Krankenhaus/ die Ausbildungsstätte liegt. Eine Ausfertigung des bestandskräftigen Feststellungsbescheides ist ferner zuzuleiten:

8.1 Dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen,

8.2 der kreisfreien Stadt/dem Kreis, in dessen Gebiet das Krankenhaus/die Ausbildungsstätte liegt, sofern sie nicht selbst Träger des Krankenhauses oder der Ausbildungsstätte sind,

8.3 dem zuständigen Spitzenverband,

8.4 dem zuständigen Landesverband der Ortskrankenkassen,

8.5 dem Regierungspräsidenten Detmold, sofern Betten der Geburtshilfe betroffen sind,

8.6 den Landschaftsverbänden bei psychiatrischen Sonderkrankenhäusern und Allgemeinkrankenhäusern mit psychiatrischen Fachabteilungen, die Pflichtver-• sorgungsaufgaben nach dem PsychKG übernommen haben.

9 Mein RdErl. v. 26. 11. 1984 wird aufgehoben. Feststellungsbescheide, die aufgrund dieses Runderlasses ergangen sind, gelten bis zum Erlaß eines Feststellungsbescheides nach Nummer 3.2 fort.


Anlagen: