Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenhäusern

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenhäusern

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Frauenhäusern

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration

Vom 15. September 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für Frauenhäuser.

1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Das Land fördert die Arbeit der Frauenhäuser. Diese Einrichtungen sind Häuser, die von physischer oder psychischer Gewalt, insbesondere von häuslicher Gewalt betroffenen oder unmittelbar bedrohten Frauen und ihren Kindern aufgrund eines professionellen Angebotes sofortige Hilfe und Schutz vor Gewalt durch Aufnahme und Beratung bieten.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungen empfangen können gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen und gemeinnützige Kapitalgesellschaften des privaten Rechts, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und ein in Nordrhein-Westfalen gelegenes Frauenhaus betreiben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Das Frauenhaus muss mindestens acht Frauen mit ihren Kindern Aufnahme bieten.

4.2
Das Frauenhaus hat die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

a) Unterstützung und Beratung von schutzsuchenden Frauen,

b) Unterstützung und Beratung von Frauenhausbewohnerinnen und ihren Kindern,

c) nachgehende Begleitung der Frauenhausbewohnerinnen nach dem Verlassen des Frauenhauses,

d) Sicherstellung flankierender Hilfen und eines niedrigschwelligen Zugangs der von Gewalt betroffenen Frauen zum ambulanten Unterstützungssystem, insbesondere zu den allgemeinen Frauenberatungsstellen durch verbindliche Kooperationen.

4.3
Personalausstattung

4.3.1
Für den Betrieb des Frauenhauses muss das Frauenhaus über die nachfolgende Personalausstattung verfügen:

a) zwei Fachkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, davon eine Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin,

b) eine Erzieherin und

c) eine weitere Mitarbeiterin.

4.3.2
Für die Unterstützung der Zielgruppe der in das Frauenhaus aufgenommenen Kinder der unterschiedlichen Altersgruppen einschließlich Jugendlichen ist zusätzlich zu der unter Nummer 4.3.1 aufgeführten Mindestpersonalausstattung für die Wahrnehmung der nachfolgend genannten Aufgaben die Beschäftigung einer weiteren Fachkraft mit der Qualifikation einer Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin zuwendungsfähig:

a) Konzeptionierung und Durchführung von zielgruppenspezifischen pädagogischen Gruppenangeboten und Einzelangeboten und

b) Verbesserung der Kooperationsarbeit an der Schnittstelle Frauenhaus, Jugendhilfe und Schulen durch Zusammenarbeit mit dem jeweils örtlich zuständigen Jugendamt, den Schulen und den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort, mit dem Ziel ineinandergreifender Hilfen und zielgruppenspezifischer Unterstützungsangebote.

4.3.3
Die Personalstellen gemäß Nummer 4.3.1 Buchstabe a und b und Nummer 4.3.2 können in Ausnahmefällen mit Fachkräften besetzt werden, die über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Die Qualifikation der für die jeweilige Stelle vorgesehenen Fachkraft ist durch Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. Die Entscheidung, ob die anderweitige Fachkraft die Voraussetzungen erfüllt, trifft die Bewilligungsbehörde im Rahmen einer Einzelfallprüfung und –entscheidung.

4.4
Die Kräfte nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 beziehungsweise 4.3.3 haben ihre Tätigkeit hauptberuflich auszuüben und sind sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Die Gesamtarbeitszeit der Kräfte muss mindestens dem Vierfachen und darf höchstens dem Fünffachen der geltenden tariflichen monatlichen Arbeitszeit entsprechen. Liegt die Gesamtarbeitszeit zwischen dem Vier-- und Fünffachen der geltenden tariflichen monatlichen Arbeitszeit, so ist der Zuschuss nach der Nummer 5.4.1 Buchstabe b entsprechend anzugleichen.

An Stelle von Vollzeitkräften können Teilzeitkräfte beschäftigt werden.

Teilzeitkräfte haben zusammen die tarifliche monatliche Gesamtarbeitszeit für die nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 beziehungsweise 4.3.3 vorgesehenen Kräfte zu erbringen.

4.5
Kann eine frei gewordene Stelle nicht sofort mit einer hauptberuflichen Kraft besetzt werden, so kann sie bis zur Wiederbesetzung, längstens aber für einen Zeitraum von zwölf Monaten, mit einer Kraft mit Stundenvergütung besetzt werden. Hinsichtlich der frei gewordenen Stelle gelten für die Kraft mit Stundenvergütung die in den Nummern 4.3 bis 4.4 getroffenen Regelungen entsprechend.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Von dem für Gleichstellung zuständigen Ministerium werden unter Zugrundelegung der verfügbaren Haushaltsmittel die nachfolgend aufgeführten Pauschalen als Jahrespauschalen festgesetzt:

a) eine Personalausgabenpauschale für die Personalausstattung gemäß Nummer 4.3.1,

b) eine Personalausgabenpauschale für die weitere Fachkraft gemäß Nummer 4.3.2,

c) eine Pauschale für die Sachausgaben der Einrichtung und

d) eine Platzpauschale für jeden Schutzplatz für Frauen in der Einrichtung, der über der Mindestplatzzahl von acht Plätzen für Frauen liegt.

5.4.2
Bei einer nicht ganzjährigen Anstellung einer Kraft gemäß Nummer 4.3 oder bei einem Wegfall des Anspruches auf Vergütung vermindert sich ein Viertel des Pauschalbetrages gemäß Nummer 5.4.1 Buchstabe a für die vier Kräfte beziehungsweise vermindert sich der Pauschalbetrag für die weitere Fachkraft gemäß Nummer 5.4.1 Buchstabe b für jeden vollen Kalendermonat der Nichtbeschäftigung beziehungsweise ohne Vergütungsverpflichtung um ein Zwölftel. Der jeweilige Pauschalbetrag vermindert sich nicht, wenn innerhalb von drei Monaten durch Neueinstellung einer förderfähigen Kraft oder durch Wiederaufnahme des Dienstes der Grund für die Einstellung der Vergütungszahlung wegfällt oder als Ersatz eine Kraft mit Stundenvergütung gemäß Nummer 4.5 beschäftigt wird. Der vorgenannte auf drei Monate begrenzte Vakanzzeitraum ist förderunschädlich.

5.4.3
Die Platzpauschale gemäß Nummer 5.4.1 Buchstabe d kann für Personalausgaben oder Sachausgaben eingesetzt werden.

Für neu geschaffene, dauerhaft eingerichtete Plätze für Frauen kann die Platzpauschale nach vorheriger Anerkennung der Förderfähigkeit durch das für Gleichstellung zuständige Ministerium gewährt werden. Die Entscheidung über die Förderfähigkeit erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags auf Anerkennung. Die Platzpauschale kann ab dem Monat gewährt werden, ab dem das zusätzliche Platzangebot zur Belegung zur Verfügung steht.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Förderung durch das für Gleichstellung zuständige Ministerium ist von den Zuwendungsempfängerinnen und den Zuwendungsempfängern in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen, insbesondere durch Verwendung des Förder-Logos auf der Homepage oder in Publikationen des Frauenhauses und die Namensnennung in Pressemitteilungen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Antrag muss bis zum 1. Oktober des Jahres, das dem Beginn des Bewilligungs- und Durchführungszeitraums vorausgeht, vorliegen. Bei erstmaliger Antragstellung ist der Antrag spätestens drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn einzureichen.

Dem Antrag sind nach Maßgabe der Muster die Anlagen 1a, 1b, 1c und 1d beizufügen. Aus dem Finanzierungsplan nach dem Muster der Anlage 1d müssen alle mit dem Frauenhaus zusammenhängenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen hervorgehen. Bei einer Antragstellung für mehrere Kalenderjahre ist für jedes Kalenderjahr ein gesonderter Finanzierungsplan vorzulegen.

Dem Erstantrag sind beizufügen:

a) eine schriftliche Stellungnahme zur Notwendigkeit des Frauenhauses des für den Standort des Frauenhauses örtlich zuständigen Kreises beziehungsweise der für den Standort des Frauenhauses örtlich zuständigen kreisfreien Stadt,

b) eine schriftliche Stellungnahme des zuständigen Spitzenverbandes und

c) eine Konzeption, die die Eckdaten des Frauenhauses, die Grundlagen und wesentlichen Inhalte der Arbeit des Frauenhauses beinhaltet.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der zuständige Landschaftsverband. Die Bewilligung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2.

7.3
Auszahlungsverfahren

Der Zuschuss ist in gleichen Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. September und 15. November eines Jahres ohne Anforderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers auszuzahlen. Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Sofern die Förderung im Laufe des Haushaltsjahres aufgenommen wird, ist der fällige erste Teilbetrag nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids auszuzahlen.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Vorlagetermin für den Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsbehörde nach dem Muster der Anlage 3 ist der 30. April des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres. Für den mehrjährigen Bewilligungszeitraum ist nach Ablauf eines Kalenderjahres zum 30. April des folgenden Jahres ein Zwischennachweis nach dem Muster der Anlage 3 vorzulegen.

Endet der Bewilligungszeitraum nicht am 31. Dezember eines Jahres, ist als Vorlagetermin spätestens der Ablauf des dritten dem Bewilligungszeitraum folgenden Monats festzusetzen.

Dem Zwischennachweis und dem abschließenden Verwendungsnachweis ist eine Finanzierungsübersicht nach Kalenderjahren nach dem Muster der Anlage 3a beizufügen, aus der alle mit dem Frauenhaus zusammenhängenden Ausgaben und Einnahmen hervorgehen. Parallel dazu ist eine webbasierte Fassung der Finanzierungsübersicht zu fertigen.

Der Sachbericht für ein Kalenderjahr ist webbasiert jeweils bis zum 30. April des Folgejahres zu erstellen. Er hat alle für die Fachdatenerhebung notwendigen Angaben zu enthalten. Für die Fachdatenerhebung stellt das Land ein webbasiertes Verfahren zur Eingabe der Daten zur Verfügung.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. August 2028 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenhäusern“ vom 14. November 2019 (MBl. NRW. S. 749) außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 1118.


Anlagen: