Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 - (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung des deutsch-österreichischen Vertrages über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 7. Mai 1963 (BGB1. 1964 Teil II S. 220); hier: Berufsförderung, Schwerbeschädigtenausweise und Beschäftigung Schwerbeschädigter RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 27. 1. 1965 — II B 4 — 4401.94/IV A 2 — 5062.3¹)

 

Historisch:

Durchführung des deutsch-österreichischen Vertrages über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 7. Mai 1963 (BGB1. 1964 Teil II S. 220); hier: Berufsförderung, Schwerbeschädigtenausweise und Beschäftigung Schwerbeschädigter RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 27. 1. 1965 — II B 4 — 4401.94/IV A 2 — 5062.3¹)

27.1.65(1)

140. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 11. 1980 = MB1. NW. Nr. 107 einschl.)


 Durchführung des deutsch-österreichischen Vertrages über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 7. Mai 1963

(BGB1. 1964 Teil II S. 220);

hier: Berufsförderung, Schwerbeschädigtenausweise und Beschäftigung Schwerbeschädigter

RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 27. 1. 1965 — II B 4 — 4401.94/IV A 2 — 5062.3¹)

Bei Durchführung der Artikel 9, 13, 15 und 17 des o.g. Vertrages ist folgendes zu beachten:

Zu Artikel 9

Hiernach erhalten Personen, denen Beschädigtenversorgung nach dem österreichischen Kriegsopferversorgungsgesetz zuerkannt ist und die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, als Hilfe zur Berufsförderung von deutscher Seite berufliche Fortbildung, Umschulung, Ausbildung sowie Schulausbildung mit Ausnahme von Leistungen für den Lebensunterhalt sowie von Hilfen zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes und zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz. Danach kommen also für die genannten Personen als Hilfe zur Berufsförderung nur die Hilfen in Betracht, die in § 26 Abs.'2 Satz l BVG ausdrücklich genannt sind. Weiter ergibt sich aus dem Ausschluß von Leistungen für den Lebensunterhalt, daß die Hilfe nur die Kosten der Förderungsmaßnahme, nicht aber einen Unterhaltsbeitrag oder Leistungen nach § 27 a Abs. l BVG umfaßt. Der Lebensunterhalt während einer von deutscher Seite durchgeführten beruflichen Förderungsmaßnahme wird von den zuständigen österreichischen Behörden sichergestellt. Eine berufliche Förderung wird, wie sich aus der Fassung des Artikels 9 ergibt, nur für Maßnahmen gewährt, die im Inland durchgeführt werden. Die Vorschriften der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge mit Ausnahme der §§ 11, 13, 14, 15, 18 und 19 sind entsprechend anzuwenden. Zuständig für die Durchführung der Maßnahmen sind die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge (§ 10 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge), in deren Bereich der Beschädigte seinen ständigen Aufenthalt hat.

Die Zugehörigkeit zu den Personen, denen Beschädigtenversorgung nach dem österreichischen Kriegsopferversorgungsgesetz zuerkannt ist, weist der Beschädigte durch Vorlage seines Rentehbescheides nach. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit dieses Bescheides, ist vor Einleitung der Maßnahme die Gültigkeit des Rentenbescheides durch das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Wien I, Babenbe'rger Straße 5, Tel. B 24 555, , überprüfen zu lassen. Von der Entscheidung über, die Einleitung einer Maßnahme hat der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge das Landesinvalidenamt in Wien unverzüglich zu verständigen, damit von dort aus das Erforderliche zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Dauer der Maßnahme veranlaßt werden kann.

Der Bund erstattet die dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge entstehenden Kosten mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Sie sind gegenüber dem Bundesministerium des Innern halbjährlich einzeln, nachzuweisen.

Zu Artikel 13

Nach dieser Bestimmung erhalten Beschädigte, deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des österreichi-• sehen Kriegsopferversorgungsgesetzes um wenigstens 50 vom Hundert gemindert ist, in der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) den Schwerkriegsbeschädigtenausweis II Diesen Ausweis erhalten also auch Beschädigte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit 70 vom Hundert oder mehr beträgt. Der Schwerkriegsbeschädigtenausweis II dient den nach Artikel 13 Berechtigten als Nachweis der persönlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen, die einem nach dem Bundesversorgungsgesetz anerkannten Schwerkriegsbeschädigten mit einer MdE um 50 vom Hundert oder 60 vom Hundert auf gesetzlicher oder tariflicher Grundlage

eingeräumt oder freiwillig zugestanden sind. Für die Ausstellung des Ausweises gelten die Richtlinien über Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwererwerbsbe-schränkte vom 2. 10. 1957 (SMB1. NW. 21701) entsprechend. Zuständig sind die kreisfreien Städte und Land-kreise als örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge (§ 10 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge), in deren Bereich der nach Artikel 13 Berechtigte seinen ständigen Aufenthalt hat.

Die Zugehörigkeit zu den Personen, deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des österreichischen Kriegsopferversorgungsgesetzes um wenigstens 50 vom Hundert gemindert ist, weist der Beschädigte durch Vorlage seines Rentenbescheides nach. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit dieses Bescheides, läßt sich die zuständige Behörde vor Ausstellung des Ausweises die Gültigkeit des Rentenbescheides durch das Landesinvalidenamt in Wien bestätigen.

Zu Artikel 15

Hiernach können die Träger der Sozialhilfe, die einem nach dem österreichischen Kriegsopferversorgungsgesetz Berechtigten Hilfe gewähren, nach Maßgabe des § 90 BSHG auch Ansprüche des Hilfeempfängers gegen den Träger der Kriegsopferversorgung in Osterreich auf sich überleiten. Die schriftliche Anzeige ist an das Landesinvalidenamt in Wien zu richten..

Zu Artikel 17

Wird von Personen, deren Erwerbsfähigkeit aus einer der in § 2 Abs. l Buchstabe a bis c des österreichischen Invalideneinstellungsgesetzes angeführten Ursachen oder durch das Zusammenwirken mehrerer dieser Ursachen um mindestens 25 vom Hundert gemindert ist, Antrag auf Gleichstellung nach § 2 des Schwerbeschädigtengesetzes gestellt, ist, falls sich aus den vorgelegten Unterlagen Zweifel ergeben,, die Zugehörigkeit des Antragstellers zum Personenkreis des § 2 Satz l des österreichischen Invalideneinstellungsgesetzes durch das Landesinvalidenamt in Wien prüfen zu lassen.

Anlage: Auszug aus dem österreichischen .Invalidenein- Anlage Stellungsgesetz i. d. F. der Novelle 1958.

>) MBl. NW. 1965 S. 183.

140. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 11. 1980 - MBl. NW. Nr. 107 einschl.)

27.1.65 (2)

Anlage Auszug

aus dem österreichischen Invalideneinstellungsgesetz 1953 In der Fassung der Novelle 1958

.§ 2. (1) Invalide im Sinne des §,1 Abs. l sind Personen, deren Erwerbsfähigkeit infolge . >

a) einer Gesundheitsschädigung, für die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGB1. Nr. 152, Versorgung gewährt wird, oder

b) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder

c) einer der im § l Abs. l lit. c des Opferfürsorgegesetzes, BGB1. Nr. 183/1947, angeführten Ursachen oder

d) des Zusammenwirkens mehrerer der angeführten Ursachen

um mindestens 50 v. H. gemindert ist. Blinde gelten auch dann als Invalide im Sinne dieses Absatzes, wenn die Blindheit auf keine 'der angeführten Ursachen zurückzuführen ist.,

(2) Den im Abs. l genannten Invaliden können Personen gleichgestellt werden (Gleichgestellte), deren Erwerbsfähigkeit aus einer im Abs. l angeführten Ursache oder durch das Zusammenwirken mehrerer dieser Ursachen um mindestens 25 v. H. gemindert ist. Die Gleichstellung ist an die Voraussetzung gebunden, daß sich die Gleichzustellenden infolge ihres Gebrechens ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz 'nicht zu verschaffen oder zu erhalten vermögen und daß durch die Gleichstellung die Unterbringung der begünstigten-Personen nicht gefährdet wird. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Gleichstellung auch Personen bewilligt werden, deren Erwerbsfähigkeit durch ein Körpergebrechen (Verlust oder Lähmung von Gliedmaßen, Taubstummheit, Taubheit, Verkrüppelung) das auf keine der im Abs. l angeführten Ursachen zurückzuführen ist, um mindestens 50 v, H. gemindert ist. über die Gleichstellung entscheidet der Einstel-. lungsausschufi beim Landesinvalidenamt (§ 12). Die Gleichstellung kann befristet werden, sie gilt auf Widerruf.

(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigungen ist die .Eignung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Invalide (Gleichgestellte), denen kraft Gesetzes ein Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung (Ein- oder Umschulung) zwecks Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit zusteht, sind vor der Inanspruchnahme der Begünstigungen der als notwendig erkannten beruflichen Ausbildung zuzuführen.

(4) Auf ausländische -Invalide findet dieses Bundesgesetz, unbeschadet der Vorschriften der Abs. 5 und 6, nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten- getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

(5) Den Invaliden im Sinne des Abs. l stehen Personen deutscher Sprachzugehörigkeit gleich, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche), wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge

a) einer Gesundheitsschädigung, für die österreichischen Staatsbürgern nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 Versorgung zu gewähren wäre, oder

b) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder

c) des Zusammenwirkens der angeführten Ursachen

um mindestens 50 v. H. gemindert ist. Das gleiche gilt auch dann, wenn diese Personen blind sind und die Blindheit auf keine der angeführten Ursachen zurückzuführen ist. . .

*(6) Volksdeutschen, deren Erwerbsfähigkeit durch eine im Abs. 5 angeführte Ursache oder durch das Zusammenwirken beider dort angeführten Ursachen um mindestens 25 v. H. gemindert ist, kann bei Zutreffen der im Abs. 2 aufgestellten Voraussetzungen die Gleichstellung mit den begünstigten Personen bewilligt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Gleichstellung auch solchen Volksdeutschen bewilligt werden, deren Erwerbs-fähigkeit durch ein Körpergebrechen im Sinne des Abs. 2, das auf keine der im Abs. 5 angeführten Ursachen zurückzuführen ist, um mindestens 50 v. H. gemindert ist.*

.§ 12. (1) Zum Zwecke einer wirksamen Wahrnehmung der mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes verbun-denen Aufgaben wird bei Jedem Landesarbeitsamt ein • Invalidenausschuß und bei jedem Landesinvalidenamt ein Einstellungsausschuß gebildet.

(2) Der Invalidenausschuß besteht aus:

a) dem Leiter des Landesarbeitsamtes als Vorsitzenden;

b) einem Vertreter des Landesinvalidenamtes;

c) je einem Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber;

d) zwei Vertretern der organisierten Kriegsbeschädigten;

e) einem Vertreter der nach § 2 Abs. l lit. c begünstigten Personen.

(3) Der Emstellungsaussdmß besteht aus:

a) dem Leiter des Landesinvalidenamtes;

b) einem Vertreter des Landesarbeitsamtes;

c) je einem Vertreter der Dienstnehmer-und Dienstgeber;

d) zwei Vertretern der organisierten Kriegsbeschädigten; •

e) einem Vertreter der nach § 2 Abs. l lit. c begünstigten Personen.

(4) Die Vertreter der Dienstnehmer und Dienstgeber werden von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen namhaft gemacht.

(5) Betrifft der Verhandlungsgegenstand öffentlich-rechtliche Dienstgeber (§ l Abs. 2), so treten an Stelle der Vertreter der Dienstgeber Vertreter der beteiligten Behörde oder Dienststelle.^

(6) Mit beratender Stimme können dem Invalidenausschuß und dem Einstellungsausschuß ein Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes und ein Vertreter der Arbeitsinspektion beigezogen werden. (Arbeitsinspektionsgesetz, BGB1. Nr. 194/1947).

(7) Die Zusammensetzung sowie der Wirkungskreis des Invalidenausschusses und des Einstellungsausschusses werden durch Verordnung näher geregelt.

(8) Die Mitgliedschaft im Invalidenaussdjuß und im Einstellungsausschuß ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern, die nicht öffentliche Bedienstete sind, gebührt der Ersatz der Reiseauslagen.*

.§ 13. (1) Personen, die allen Voraussetzungen des § 2 Abs. l entsprechen, erhalten als Ausweis hierüber auf Ansuchen einen amtlich ausgefertigten Einstellungsschein, worin außer dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch alle sonstigen für die Art der Verwendung maßgebenden Umstände (Vorbildung, berufliche. Ausbildung und Eignung, Ergebnisse der Berufsberatung) vermerkt werden. Einen Einstellungsschein erhalten auf Antrag auch Volksdeutsche, wenn sie den Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 entsprechen.

(2) Gleichgestellte (5 2 Abs. 2) erhalten als Ausweis eine amtliche Gleichstellungsbescheinigung, in der außer den im Abs, l angeführten Merkmalen die Geltungsdauer der Gleichstellung zu vermerken ist. Eine solche Gleichstellungsbescheinigung erhalten ferner auch Volksdeutsche, wenn sie den- Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 entsprechen.*

„§ 14. (1) Über das Ansuchen um Ausfertigung eines. Einstellungsscheines hat das Landesinvalidenamt zu entscheiden. Der Einstellungsschein 'ist von Amts wegen einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Ausfertigung (§ 13 Abs. 1) weggefallen sind. Die Gleichstellungsbescheinigungen sind vom Landesinvalidenamt auszufertigen. Sie sind einzuziehen, wenn die Voraussetzungen .für die Ausfertigung (§ 13 Abs. 2) nicht mehr gegeben sind.

(2) Für den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit der im Sinne dieses Bundesgesetzes begünstigten Personen ist maßgebend:

a) in den Fällen nach J 2 Abs. l lit. a der Rentenbescheid • des Landesinvalidenamtes;

b) in den Fällen nach § 2 Abs. l lit. b der Rentenbescheid des Trägers der Unfallversicherung;

27.1. 65 (2)

140. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 11. 1980 = MBl. NW. Nr. 107 einschl.)

21701

c) in den Pillen nach | 2 Abs. l lit. c der vom Amte der Landesregierung ausgestellte Rentenbescheid in Ver-• bindung mit der Amtsbescheinigung nach f 4 des Opfert ürsorgegesettes j

d) in den Fällen nach t 2 Abs. l lit. d, bei Blinden (» 2 \ Abs. l letzter Satz) sowie bei den im J 2 Abs. .2 dritter Satz, Abs. S und 6 angefühlten Perionen das im'Ermittlungsverfahren einzuholende Gutachten eines ärztlichen Sachverstandigen,- die Vorschriften der |J 7 und 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind hierbei anzuwenden."

') MBl. NW. 1965 S. 916, geändert durch RdErl. v. 14. 2. 1966 (MBl. NW. 1986 S. 541).