Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Kosten der Rückführung von Deutschen aus dem Ausland RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 22.1.1987 -II C 4 r- 9057.1 ¹)

 

Historisch:

Kosten der Rückführung von Deutschen aus dem Ausland RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 22.1.1987 -II C 4 r- 9057.1 ¹)

22. 1. 87 (1)

179.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.5.1987 = MB1. NW. Nr. 28 einschl.)

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Kosten der Rückführung von Deutschen aus dem Ausland

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 22.1.1987 -II C 4 r- 9057.1 ¹)

Kosten der Rückführung (Einreise) von Deutschen aus dem Ausland sind nach Maßgabe der nachfolgend unter Abschnitt I bekanntgegebenen Richtlinie des Bundesministers des Innern v. 4. 2. 1986 - VtK I 4 - 933 720/31 verrechnungsfähig.

Abschnitt I

Richtlinie des Bundesministers des Innern über die Verrechnungsfähigkeit der Kosten der Rückführung gemäß § 15 des Ersten Überleitungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1955 (BGB1. I S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1977 (BGB1. I S. 801).

§1 Anspruchsberechtigung

(1) Rückführungskosten werden zum Ersatz von Auslagen; die außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesvertriebenengesetzes entstehen, auf Antrag erstattet

1. Aussiedlern (§ l Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des Bundesver-triebenengesetzes),

2. Personen, die nicht zu den Berechtigten nach Nummer l gehören, weil sie ihren Wohnsitz erst nach dem 8. Mai 1945, jedoch vor dem 1. April 1952, in die in § l Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete verlegt haben, und

3. Abkömmlingen von Aussiedlern und von in Nummer 2 genannten Personen.

(2) Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die nach den §§ 10 bis 12 des Bundesvertriebenengesetzes von der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen ausgeschlossen sind.

(3) Der Antrag muß innerhalb von zwei Jahren nach Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes gestellt werden; die Frist gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Vertriebenenausweises gestellt wird.

§2 Art und Umfang der Rückführungskosten

(1) Die Erstattung der Rückführungskosten umfaßt:

1. Fahrkosten (§ 3),

2.- Gebühren für Paß und Ausreisegenehmigung (§ 4),

3. Gebühren für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes (§ 5),

4. Güterbeförderungs- und sonstige Nebenkosten (§ 6).

(2) Rückführungskosten können an einen Berechtigten nur einmal gezahlt werden.

(3) Nicht nachgewiesene Kosten sind glaubhaft zu machen.

(4) Bei der Erstattung der Rückführungskosten sind aus Bundesmitteln gezahlte Vorschüsse und Darlehen auf die zu zahlenden Rückführungskosten anzurechnen.

(5) Über Härtefälle entscheidet der Bundesminister des Innern.

§3 Fahrkosten

(1) Erstattet werden die Fahrkosten grundsätzlich nur für die Fahrt auf der kürzesten Strecke mit der Eisenbahn in der niedrigsten Wagenklasse vom bisherigen Wohnort bis zum nächsten Grenzdurchgangslager im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes oder, wenn ein Grenzdurchgangslager nicht unmittelbar berührt wird, bis zum Grenzbahnhof.

(2) Die Kosten eines Schlaf- oder Liegewagenplatzes oder der höheren Wagenklasse sind verrechnungsfähig, wenn die Strecke mindestens 1500 Eisenbahnkilometer beträgt.

(3) Die Flugkosten für die kürzeste Strecke in der niedrigsten Klasse werden erstattet, wenn diese mindestens 2 000 km beträgt

(4) Die Kosten eines Fluges oder eines Transports mit Krankenwagen werden dem Berechtigten erstattet, wenn durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß er aus gesundheitlichen Gründen auf diese Art der Beförderung angewiesen war. Einer notwendigen Begleitperson werden die Kosten der Hin- und Rückreise erstattet

(5) Bei Benutzung anderer als der in den Absätzen l und 3 genannten Beförderungsmittel sind die tatsächlich entstandenen Kosten bis zu dem sich aus Absatz l ergebenden Betrag erstattungsfähig.

§4

Erstattung der Kosten für Paß und Ausreisegenehmigung

(1) Erstattet werden die amtlichen Gebühren für die Beantragung und Ausstellung des Passes, der für die Ausreise benutzt worden ist.

(2) Erstattet werden die Gebühren für den Antrag und die Genehmigung der Ausreise.

§5

Gebühren für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes

(1) Gebühren für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes, die vor dem Eintreffen im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes entstanden sind, werden erstattet

(2) Gebühren für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, die nach dem Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes beantragt worden ist, werden erstattet, sofern mit der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit die Zusammenführung mit zurückgelassenen Angehörigen der Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister) ermöglicht oder eine durch die Ausreise des Berechtigten getrennte Haushaltsgemeinschaft mit weiteren Verwandten wiederhergestellt werden soll. Diese Gebühr ist nur für denjenigen Berechtigten verrechnungsfähig, der nach seiner Einreise die notwendigen Schritte für die Zusammenführung mit den zurückgelassenen Angehörigen tatsächlich in die Wege geleitet hat.

Güterbeförderungs- und sonstige Nebenkosten

(1) Die notwendigen Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts werden den Anspruchsberechtigten erstattet, soweit für sie eine deutsche Übernahmegenehmigung und eine Aussiedlungsgenehmigung der Behörden des Herkunftsstaates erteilt worden ist

(2) Als Umzugsgut ist der für die Lebensverhältnisse des Aussiedlers übliche Hausrat anzusehen. Zum Umzugsgut gehören auch die vom Aussiedler zur Ausübung seines Berufs üblicherweise erforderlichen Gegenstände. Neuanschaffungen zum Zwecke des Vermögenstransfers gehören nicht zum Umzugsgut

(3) Verrechnungsfähig sind die Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts vom bisherigen Wohnort bis zum nächsten Grenzdurchgangslager im Bundesgebiet oder, wenn ein Grenzdurchgangslager nicht aufgesucht wird, bis zum Ort des Grenzübertritts in das Bundesgebiet

(4) Erstattungsfähig sind nur die Auslagen für die kostengünstigste Versandart des Umzugsguts.

') MBL NW. 1987 S. 264.

178.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.3.1987 = MBl. NW.Nr.lSeinschl.)

.22. 1. 87 (2)

(5) Zur Abgeltung von Nebenkosten und sonstigen Gebühren wird für jeden Anspruchsberechtigten nach Absatz l eine Pauschalzahlung von dreißig Deutsche Mark geleistet.

§7 Umrechnungskurse

(1) Bei der Erstattung der Kosten, die in ausländischer Währung entstehen, ist der in dem betreffenden Land am Tage des Grenzübertritts in den Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes gültige -Devisenkurs für die Deutsche Mark zugrunde zu legen. Bei Ländern mit differenziertem Kurssystem ist der Kurs anzuwenden, über den Zahlungen im Reiseverkehr abgerechnet werden.

(2) In Fällen, in denen der Deutschen Bundesbank der Devisenkurs der Währung des Herkunftslandes am Tage des Grenzübertritts in den Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes noch nicht vorliegt, ist für die Abrechnung der ihr zuletzt bekanntgewordene Kurs zugrunde zu legen.

Übergangsregelung

Berechtigten, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in den Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes einreisen, werden die Rückführungskosten nach den Richtlinien des Bundesministers des Innern über die Verrechnungsfähigkeit der Kosten der Rückführung gemäß § 15 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 1. Juli 1960 in der Fassung vom 1. Oktober 1973 erstattet

Abschnitt II

Zu vorstehender Richtlinie sind folgende Hinweise zu beachten:

Zu§l

Für die Bestimmung des Wohnsitzes sind die §§ 7-11 BGB maßgebend. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz nur dann aufgehoben, wenn die tatsächliche Niederlassung wie auch der Wohnsitzwille aufgegeben werden.

Die Stichtagsvoraussetzung ist demnach u. a. auch dann erfüllt, wenn der Rückgeführte vor dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz im Ausland oder in den genannten Gebieten im Zusammenhang mit den Ereignissen gegen Ende des Krieges verlassen hat, dabei jedoch die Absicht hatte, dorthin wieder zurückzukehren und diese Absicht auch verwirklicht hat, sobald dies möglich wurde.

Personen, die zum Kriegsdienst eingezogen worden sind, haben hierdurch ihren Wohnsitz nicht verloren •(§ 9 Abs. 2 BGB).

Abschnitt III

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erstattung von Rückführungskosten gilt folgendes:

l Zuständigkeit

Nach der Verordnung über die Zuständigkeit für die Erstattung von Rückführungskosten vom 14. November 1978 (GV. NW. S. 574/SGV. NW. 24) ist-die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische

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Flüchtlinge (Landesstelle) für die Erstattung der Rückführungskosten zuständig.

2 Antragstellung

2.1 Die Erstattung von Rückführungskosten ist von den

Rückgeführten nach beiliegendem Antragsmuster zu Anlage beantragen.

2.2 Die Anträge werden während ihres Aufenthaltes in der Landesstelle entgegengenommen und erledigt. Sofern dies im Einzelfall nicht möglich ist, werden von der Landesstelle entsprechende Bescheinigungen ausgestellt. In diesen Fällen haben die Gemeinden die Anträge (bestehend aus Erst- und Zweitschrift entgegenzunehmen und an die Landesstelle weiterzuleiten. Dies gilt auch für die Anträge der Personen, die nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik unmittelbar den Wohnsitz in der Aufnahmegemeinde nehmen oder genommen haben (Direktaufnahmen). Die Gemeinden haben die Anträge soweit zu bearbeiten, daß die Landesstelle in der Regel über die Erstattung der Rückführungskosten ohne Rückfrage entscheiden kann. Für Vollständigkeit der Anträge und \ Beifügung der erforderlichen Unterlagen ist daher zu sorgen. Offensichtliche Unstimmigkeiten sind vor Weitergabe der Anträge an die Landesstelle auszuräumen.

2.3 Zur Prüfung der Antragsberechtigung ist im Antrag zu vermerken, ob der Antragsteller im Besitz eines Personalausweises ist. Beim Vertriebenenausweis ist außerdem anzugeben, welchen Vermerk der Ausweis enthält. Die Richtigkeit der Angaben ist zu bestätigen.

2.4 Den Anträgen sind die Belege (Fahrkarten, Rechnungen, Quittungen etc.) im Original beizufügen. Bei fremdsprachlichen Unterlagen sind Übersetzungen nicht erforderlich.

2.5 Aussiedler- und Reisepässe brauchen nicht vorgelegt zu werden. Die Gemeinden haben jedoch die Höhe der entrichteten Paßgebühren zu bestätigen.

2.6 Ärztliche Zeugnisse nach § 3 Abs. 4 sind vor Weiterleitung der Anträge an die Landesstelle beizuziehen.

2.7 Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges nach § 3 Abs. 5 sind Fahrtstrecke und Treibstoffkosten und Treibstoffverbrauch anzugeben.

3 Härtefälle

Anträge auf Verrechnung der Rückführungskosten nach § 2 Abs. 5 sind mit einer ausführlichen Stellungnahme an die Landesstelle weiterzuleiten. Es ist eingehend zu begründen, warum die Nichterstattung der Rückführungskosten für den Rückgeführten eine unbillige 'Härte bedeuten würde. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rückgeführten zum Zeitpunkt der Antragstellung sind darzulegen.

4 Vorverfahren

4.1 Für das Vorverfahren gelten §§ 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGB1.1 S. 17), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1986 (BGB1.1 S. 1466).

42 Die bei den Gemeinden schriftlich oder zur Niederschrift erhobenen Widersprüche sind mit den Aktenunterlagen unverzüglich an die Landesstelle weiterzuleiten.


Anlagen: