Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Unanfechtbarkeit des Verbotes des Vereins Kameradschaft „Sturm 34“ und Gläubigeraufruf Bek. d. Innenministeriums - 44 - 57.07.12 -3 - v.19.9.2007

 

Unanfechtbarkeit des Verbotes des Vereins Kameradschaft „Sturm 34“ und Gläubigeraufruf Bek. d. Innenministeriums - 44 - 57.07.12 -3 - v.19.9.2007

Unanfechtbarkeit des Verbotes des Vereins
Kameradschaft „Sturm 34“ und Gläubigeraufruf

Bek. d. Innenministeriums - 44 - 57.07.12 -3 -
v.19.9.2007

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur   Regelung des öffentlichen Vereinswesens vom 28.7.1966 (BGBl. I S. 457) wird nachfolgende Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern veröffentlicht:

Bekanntmachung
der Unanfechtbarkeit
eines Vereinsverbots
gemäß § 3 Abs. 4 des Vereinsgesetzes
Kameradschaft „Sturm 34“
und Gläubigeraufruf
vom 21. August 2007

Nachfolgende, gemäß § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, erlassene Verfügung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren vom 23. April 2007 ist unanfechtbar:

Verfügung:

I.

  1. Die Zwecke sowie die Tätigkeit der Kameradschaft „Sturm 34“ laufen den Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Handlungen von Mitgliedern der Kameradschaft „Sturm 34“ sind dieser zuzurechnen.
  2. Die Kameradschaft „Sturm 34“ ist verboten. Sie wird aufgelöst.
  3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Kameradschaft „Sturm 34“ zu bilden oder bestehende Organisationen fortzuführen.
  4. Es ist verboten, Kennzeichen der Kameradschaft „Sturm 24“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.
  5. Das Vermögen der Kameradschaft „Sturm 34“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
  6. Forderungen Dritter gegen die Kameradschaft „Sturm 34“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Kameradschaft „Sturm 34“ darstellen, oder die begründet wurden, um Vermögenswerte der Kameradschaft „Sturm 34“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Kameradschaft „Sturm 34“ zu mindern.
    Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
  7. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Kameradschaft „Sturm 34“ deren verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
  8. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

II.

Die vorgenannte Verfügung ist mangels Einlegung eines Rechtsmittels unanfechtbar geworden. Sie wird daher gemäß § 7 Abs. 1 des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben.

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nunmehr gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

-          ihre Forderungen bis zum 31. Oktober 2007 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Sächsischen Staatsministerium des Inneren anzumelden,

-          ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dies Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

-          nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 31. Oktober 2007 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

Dresden, den 21. August 2007

36-1228.20/151

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Im Auftrag

L e s c h k e

MBl. NRW. 2007 S. 639.