Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 11.10.2024


Verbot von Vereinen Verbot des Vereins „Kameradschaft Aachener Land“ Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 v. 4.12.2012

 

Verbot von Vereinen Verbot des Vereins „Kameradschaft Aachener Land“ Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 v. 4.12.2012

Verbot von Vereinen
Verbot des Vereins „Kameradschaft Aachener Land“

Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12
v. 4.12.2012

Gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird nachstehend der verfügende Teil des vom Ministerium für Inneres und Kommunales am 31. Juli 2012 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung

  1. Die Vereinigung „Kameradschaft Aachener Land“ (K-A-L) richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Sie läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider.
  2. Die Vereinigung „Kameradschaft Aachener Land“ ist verboten. Sie wird aufgelöst.
  3. Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung „Kameradschaft Aachener Land“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.
  4. Der Vereinigung „Kameradschaft Aachener Land“ ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden, oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
  5. Das Vermögen der Vereinigung „Kameradschaft Aachener Land“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung „Kameradschaft Aachener Land“ deren verfassungsfeindliche Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
  6. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die in Nummer 5 genannten Einziehungen.

MBl. NRW. 2012 S. 728.