Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Verbot von Vereinen Verbot des Vereins „Kameradschaft Aachener Land“ Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 v. 4.12.2012
Verbot von Vereinen Verbot des Vereins „Kameradschaft Aachener Land“ Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 v. 4.12.2012
Verbot
von Vereinen
Verbot des Vereins „Kameradschaft Aachener Land“
Bek. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12
v. 4.12.2012
Gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird nachstehend der verfügende Teil des vom Ministerium für Inneres und Kommunales am 31. Juli 2012 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung
- Die
Vereinigung „Kameradschaft Aachener Land“ (K-A-L) richtet sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Sie läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider.
- Die
Vereinigung „Kameradschaft Aachener Land“ ist verboten. Sie wird aufgelöst.
- Es
ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung „Kameradschaft Aachener Land“
für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer
Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder
Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt
sind, zu verwenden.
- Der
Vereinigung „Kameradschaft Aachener Land“ ist jede Tätigkeit untersagt. Es
ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden, oder bestehende
Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
- Das
Vermögen der Vereinigung „Kameradschaft Aachener Land“ wird beschlagnahmt
und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen. Sachen Dritter
werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung
der Sachen an die Vereinigung „Kameradschaft Aachener Land“ deren
verfassungsfeindliche Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat
oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
- Die
sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht
für die in Nummer 5 genannten Einziehungen.
MBl. NRW. 2012 S. 728.