Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Kameradschaft Walter Spangenberg“ in Köln Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 v. 29.5.2013

 

Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Kameradschaft Walter Spangenberg“ in Köln Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 v. 29.5.2013

Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins
„Kameradschaft Walter Spangenberg“ in Köln

Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12
v. 29.5.2013

Das Ministerium für Inneres und Kommunales erließ am 25.04.2012 gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 05. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198), folgende - durch Bekanntmachung vom 14. September 2012 (BAnz AT 11.10.2012 B6, MBl. NRW. S. 707) veröffentlichte -

Verfügung

  1. Die Vereinigung "Kameradschaft Walter Spangenberg" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider.
  2. Die Vereinigung "Kameradschaft Walter Spangenberg" ist verboten. Sie wird aufgelöst.

3.    Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung "Kameradschaft Walter Spangenberg" für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

  1. Der Vereinigung "Kameradschaft Walter Spangenberg" ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden, oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
  2. Das Vermögen der Vereinigung "Kameradschaft Walter Spangenberg" wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung "Kameradschaft Walter Spangenberg" deren verfassungsfeindliche Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
  3. Die "Kameradschaft Walter Spangenberg" tritt auch unter den Bezeichnungen "Kameradschaft Köln", "Freie Kameradschaft", "Freie Kräfte Köln" oder "Freies Netz Köln" auf. Die Ziffern 1 bis 5 gelten auch für die "Kameradschaft Köln", "Freie Kameradschaft", "Freie Kräfte Köln" oder "Freies Netz Köln".
  4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die in Ziffer 5 genannten Einziehungen.

Die vorstehende Verfügung ist mangels Einlegung von Rechtsmitteln unanfechtbar geworden. Unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Verbots wird sein verfügender Teil gemäß § 7 Absatz 1 VereinsG nochmals bekannt gemacht.

Mit der Einziehung und Abwicklung des Vereinsvermögens ist das Landeskriminalamt, Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf, beauftragt.

Düsseldorf, den 29. Mai 2013

Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. 402-57.07.12)

Im Auftrag
C i e m i g a

MBl. NRW. 2013 S. 188.