Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 30.8.2024
Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Kameradschaft Walter Spangenberg“ in Köln Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 v. 29.5.2013
Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Kameradschaft Walter Spangenberg“ in Köln Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12 v. 29.5.2013
Unanfechtbarkeit
des Verbots des Vereins
„Kameradschaft Walter Spangenberg“ in Köln
Bek. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402 - 57.07.12
v. 29.5.2013
Das Ministerium für Inneres und Kommunales erließ am 25.04.2012 gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 05. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198), folgende - durch Bekanntmachung vom 14. September 2012 (BAnz AT 11.10.2012 B6, MBl. NRW. S. 707) veröffentlichte -
Verfügung
- Die Vereinigung
"Kameradschaft Walter Spangenberg" richtet sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung und läuft nach Zweck und Tätigkeit den
Strafgesetzen zuwider.
- Die Vereinigung
"Kameradschaft Walter Spangenberg" ist verboten. Sie wird
aufgelöst.
3. Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung "Kameradschaft Walter Spangenberg" für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.
- Der Vereinigung
"Kameradschaft Walter Spangenberg" ist jede Tätigkeit untersagt.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden, oder bestehende
Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
- Das Vermögen der Vereinigung
"Kameradschaft Walter Spangenberg" wird beschlagnahmt und
zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen. Sachen Dritter werden
beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der
Sachen an die Vereinigung "Kameradschaft Walter Spangenberg"
deren verfassungsfeindliche Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert
hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt
sind.
- Die "Kameradschaft Walter
Spangenberg" tritt auch unter den Bezeichnungen "Kameradschaft
Köln", "Freie Kameradschaft", "Freie Kräfte Köln"
oder "Freies Netz Köln" auf. Die Ziffern 1 bis 5 gelten auch für
die "Kameradschaft Köln", "Freie Kameradschaft",
"Freie Kräfte Köln" oder "Freies Netz Köln".
- Die sofortige Vollziehung
dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die in Ziffer 5
genannten Einziehungen.
Die vorstehende Verfügung ist mangels Einlegung von Rechtsmitteln unanfechtbar geworden. Unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Verbots wird sein verfügender Teil gemäß § 7 Absatz 1 VereinsG nochmals bekannt gemacht.
Mit der Einziehung und Abwicklung des Vereinsvermögens ist das Landeskriminalamt, Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf, beauftragt.
Düsseldorf, den 29. Mai 2013
Ministerium
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. 402-57.07.12)
Im
Auftrag
C i e m i g a
MBl. NRW. 2013 S. 188.