Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim e.V.“ und Gläubigeraufruf Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402-57.07.12 - vom 4. Mai 2017
Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim e.V.“ und Gläubigeraufruf Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402-57.07.12 - vom 4. Mai 2017
Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots
des Vereins „Deutschsprachiger Islamkreis
Hildesheim e.V.“ und Gläubigeraufruf
Bekanntmachung
des Ministeriums für Inneres und Kommunales
- 402-57.07.12 -
vom 4. Mai 2017
Das Verbot des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 7. März 2017 gegen den Verein „Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim e.V.“ wurde am 23. März 2017 im Bundesanzeiger (BAnz AT 23.3.2017 AT B8) bekannt gemacht.
Das Verbot ist mit Wirkung vom 19. April 2017 unanfechtbar geworden.
Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben:
Verfügung:
1.
Der Verein „Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim e.V.“ richtet sich gegen
die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung
und seine Tätigkeit läuft Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim e.V.“ ist verboten und wird
aufgelöst.
3.
Dem Verein „Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim e.V.“ ist jede Tätigkeit
und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt. Es ist verboten,
Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Ersatzorganisationen
fortzuführen. Ebenso dürfen seine Kennzeichen weder in Schriften, Ton- oder
Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen verbreitet noch öffentlich oder in
einer Versammlung verwendet werden.
4.
Das Vermögen des Vereins „Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim e.V.“ wird
beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte
durch Überlassung der Sachen an den Verein „Deutschsprachiger Islamkreis
Hildesheim e.V.“ dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder
soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind. Insbesondere
werden die dem Verein „Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim e.V.“ von ihren
Eigentümern zu gleichen Teilen, Herrn Omar Rasheed und Herrn Yasin Hama Karim,
zur Nutzung als Moschee überlassenen Miteigentumsanteile an dem Grundstück
gemäß Eintragung im Grundbuch verbunden mit den Sondereigentumsanteilen an dem
nicht zu Wohnzwecken dienenden Ladengeschäft mit Nebenräumen und mitsamt
ebenfalls nicht zu Wohnzwecken dienenden Kellerräumen und Räumen im Erdgeschoss
in der Martin-Luther-Str. 41A, 31137 Hildesheim (Flur 6, Flurstück 1169/170,
Teileigentumsgrundbücher von Hildesheim 22072 (Laden links), 33712 (Laden
mitte), 33713 (Laden rechts) und 33715 (Räume in Keller und Erdgeschoss)
beschlagnahmt und eingezogen.
6.
Forderungen Dritter gegen den Verein „Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim
e.V.“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder
Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des
Vereins darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des
Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des
Vereins zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung
erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei
dem Erwerb der Forderung kannte.
7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehungsanordnungen.
Gläubigeraufruf:
Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
- ihre Forderungen bis zum 30. Juni 2017 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, Lavesallee 6, 30169 Hannover, anzumelden,
- ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 30. Juni 2017 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
MBl. NRW. 2017 S. 396.