Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Öffentliches Vereinsrecht; Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Almadinah Islamischer Kulturverein e.V.“ und Gläubigeraufruf Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402-57.07.12 - vom 4. Mai 2017
Öffentliches Vereinsrecht; Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Almadinah Islamischer Kulturverein e.V.“ und Gläubigeraufruf Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 402-57.07.12 - vom 4. Mai 2017
Öffentliches
Vereinsrecht;
Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins
„Almadinah Islamischer Kulturverein e.V.“ und Gläubigeraufruf
Bekanntmachung
des Ministeriums für Inneres
und Kommunales - 402-57.07.12 -
vom 4. Mai 2017
Das Verbot des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 16. März 2017 gegen den Verein „Almadinah Islamischer Kulturverein e.V.“ wurde am 30. März 2017 im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.03.2017 B8) bekannt gemacht.
Klage wurde nicht erhoben; das Verbot ist somit unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil wird nach § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben.
Verfügung:
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Almadinah Islamischer Kulturverein
e.V.“ richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken
der Völkerverständigung.
2.
Der Verein „Almadinah Islamischer Kulturverein e.V.“ ist verboten. Er wird
aufgelöst.
3.
Dem Verein „Almadinah Islamischer Kulturverein e.V.“ ist jede Tätigkeit
untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende
Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Seine Kennzeichen dürfen
weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.
4.
Das Vermögen des Vereins „Almadinah Islamischer Kulturverein e.V.“ wird
beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte
durch Überlassung der Sachen an den Verein „Almadinah Islamischer Kulturverein
e.V.“ dessen verbotsrelevante Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat
oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
6.
Forderungen Dritter gegen den Verein „Almadinah Islamischer Kulturverein e.V.“
werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck
eine vorsätzliche Förderung der verbotsrelevanten Zwecke und Tätigkeiten des
Vereins darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des
Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des
Vereins zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung
erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die in Satz 1
genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.
7.
Der Internetauftritt https://www.facebook.com/masjed.almadina (ID:
10007034403757) einschließlich dessen Bereitstellung, Hosting und weitere
Verwendung sind verboten und einzustellen. Die als Kontaktmöglichkeit
angeführte E-Mail-Adresse masjed.almadina@gmail.com ist abzuschalten.
8.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehungsanordnung in Nr. 4, 5 und 6.
Gläubigeraufruf:
Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
- ihre Forderungen bis zum 30. Juni 2017 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden, anzumelden,
- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 30. Juni 2017 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
MBl. NRW. 2017 S. 397.