Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 28.3.2025
Verbot von Vereinen „MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf“ Bek. d. Innenministeriums v. 5.08.2002 44.3 – 2205
Verbot von Vereinen „MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf“ Bek. d. Innenministeriums v. 5.08.2002 44.3 – 2205
Verbot
von Vereinen
„MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf“
Bek. d. Innenministeriums v. 5.08.2002
44.3 – 2205
Diese Kennzeichen dürfen nach § 9 Abs. 1 VereinsG nicht mehr öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden.
Werden diese Kennzeichen in im Wesentlichen gleicher Form von
nicht verbotenen Teilorganisationen oder selbständigen Vereinen verwendet, gilt
dieses Verbot nach § 9 Abs. 3 VereinsG entsprechend.
Nur ein deutlicher Hinweis auf den Standort eines anderen
Chapters, wie in Anlage 2 beispielhaft dargestellt, würde eine
Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG gemäß der Rechtsprechung des BGH
(NJW 1999, 435) vermeiden.
Anlagen: