Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verbot von Vereinen; hier: Ortsgruppe Bad Bergzabern (Rheinland-Pfalz) des Stahlhelm e.V. - Bund der Frontsoldaten - Bek. d. Innenministers v. 20.12.1966 -IV A3-222

 

Verbot von Vereinen; hier: Ortsgruppe Bad Bergzabern (Rheinland-Pfalz) des Stahlhelm e.V. - Bund der Frontsoldaten - Bek. d. Innenministers v. 20.12.1966 -IV A3-222

Verbot von Vereinen;
hier: Ortsgruppe Bad Bergzabern (Rheinland-Pfalz) des Stahlhelm e.V.
- Bund der Frontsoldaten -
Bek. d. Innenministers v. 20.12.1966 -IV A3-222

Gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593) veröffentliche ich den verfügenden Teil des von der Landesregierung Rheinland-Pfalz am 28. Februar 1966 beschlossenen Verbots der Ortsgruppe Bad Bergzabern des Stahlhelm e. V. — Bund der Frontsoldaten — erneut.

Das Verbot ist unanfechtbar.

Verfügung

1.
Es wird festgestellt, dass die Ortsgruppe Bad Bergzabern des Stahlhelm e. V. - Bund der Frontsoldaten - sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richtet.

2.
Die Ortsgruppe Bad Bergzabern des Stahlhelm e. V. - Bund der Frontsoldaten - wird aufgelöst.

3.
Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.

gez. Altmeier.

MBl. NRW. 1967 S. 76