Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 29.11.2024


Bekanntmachung eines Vereinsverbots Bek. d. Innenministers v. 21.2.1983 - IV A 3 – 224

 

Bekanntmachung eines Vereinsverbots Bek. d. Innenministers v. 21.2.1983 - IV A 3 – 224

Bekanntmachung eines Vereinsverbots
Bek. d. Innenministers v. 21.2.1983 - IV A 3 – 224

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Vereinsgesetz (VereinsG) vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593) veröffentliche ich den verfügenden Teil des vom Bundesminister des Innern am 27. Januar 1983 erlassenen Vereinsverbots der türkischen Vereinigung

„Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer Teilorganisation HALK DER (Volksvereine).

Verfügung:

1.
Die Tätigkeit der „Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer Teilorganisationen „HALK DER (Volksvereine)" läuft den Strafgesetzen zuwider.

2.
Die „Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer Teilorganisationen „HALK DER (Volksvereine)" ist verboten. Sie wird aufgelöst

3.
Der „Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer Teilorganisationen „HALK DER (Volksvereine)" ist jede Tätigkeit, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen sowie die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt.

4.
Das Vermögen der „Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer Teilorganisation „HALK DER (Volksvereine)" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule Klage beim Bundesverwaltungsgericht in 1000 Berlin 12, Hardenbergstraße 31, schriftlich erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Der Klage nebst Anlage sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

MBl. NRW. 1983 S. 218