Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.11.2024
Bekanntmachung eines Vereinsverbots Bek. d. Innenministers v. 21.2.1983 - IV A 3 – 224
Bekanntmachung eines Vereinsverbots Bek. d. Innenministers v. 21.2.1983 - IV A 3 – 224
Bekanntmachung eines Vereinsverbots
Bek. d. Innenministers
v. 21.2.1983 - IV A 3 – 224
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 Vereinsgesetz (VereinsG) vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593)
veröffentliche ich den verfügenden Teil des vom Bundesminister des Innern am 27.
Januar 1983 erlassenen Vereinsverbots der türkischen Vereinigung
„Devrimci
Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer Teilorganisation HALK DER
(Volksvereine).
Verfügung:
1.
Die Tätigkeit der „Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich
ihrer Teilorganisationen „HALK DER (Volksvereine)" läuft den Strafgesetzen
zuwider.
2.
Die „Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer
Teilorganisationen „HALK DER (Volksvereine)" ist verboten. Sie wird
aufgelöst
3.
Der „Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer
Teilorganisationen „HALK DER (Volksvereine)" ist jede Tätigkeit,
insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen sowie die
Bildung von Ersatzorganisationen untersagt.
4.
Das Vermögen der „Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" einschließlich ihrer
Teilorganisation „HALK DER (Volksvereine)" wird beschlagnahmt und
eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung durch einen
Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule Klage beim
Bundesverwaltungsgericht in 1000 Berlin 12, Hardenbergstraße 31, schriftlich
erhoben werden.
Die
Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie
soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen
und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der
Klage nebst Anlage sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle
Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
MBl. NRW. 1983 S.
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