Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.5.2023
Verbot von Vereinen Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten (ANS/NA) einschließlich der Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung (AAR) und des Freundeskreises Deutsche Politik (FK) Bek. d. Innenministers v. 22.6.1986 -IVA3-222
Verbot von Vereinen Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten (ANS/NA) einschließlich der Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung (AAR) und des Freundeskreises Deutsche Politik (FK) Bek. d. Innenministers v. 22.6.1986 -IVA3-222
Verbot von Vereinen
Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale
Aktivisten (ANS/NA) einschließlich der Aktion
Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen
Überfremdung und Umweltzerstörung (AAR) und des
Freundeskreises Deutsche Politik (FK)
Bek. d. Innenministers
v. 22.6.1986 -IVA3-222
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1064 (BGB1. I S. 593),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird
nachstehend der verfügende Teil des vom Bundesminister des Innern am 24.
November 1983 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Die Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten"
einschließlich der „Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen
Überfremdung und Umweltzerstörung" und des „Freundeskreises Deutsche
Politik" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
2.
Die „Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten"
einschließlich der .Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen
Überfremdung und Umweltzerstörung" und des „Freundeskreises Deutsche
Politik" ist verboten. Sie wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die .Aktionsfront Nationaler
Sozialisten/Nationale Aktivisten" einschließlich der .Aktion
Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und
Umweltzerstörung" und des „Freundeskreises Deutsche Politik" zu
bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen der „Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale
Aktivisten" einschließlich der .Aktion Ausländerrückführung -
Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung" und des
„Freundeskreises Deutsche Politik" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Das
Verbot ist unanfechtbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai
1986 - l A 1.84 - und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April
1986 - l A IM -). Es wird daher gemäß § 7 Abs. l des Gesetzes zur Regelung des
öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. IS. 469), nochmals
bekannt gemacht.
MBl. NRW. 1986 S.
976