Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot des Vereins Der Türkische Club, Wuppertal Bek. d. Innenministeriums v. 21. 10. 1996 -IV A 3 – 2205

 

Verbot des Vereins Der Türkische Club, Wuppertal Bek. d. Innenministeriums v. 21. 10. 1996 -IV A 3 – 2205

Verbot des Vereins Der Türkische Club, Wuppertal
Bek. d. Innenministeriums v. 21. 10. 1996 -IV A 3 – 2205

Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1964 (BGB1.1 S. 3186), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 25. Juli 1996 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung:

1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Der Türkische Club" in Wuppertal, Mühlenweg 69, laufen den Strafgesetzen zuwider.

2.
Der Verein „Der Türkische Club" ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Dem Verein „Der Türkische Club" ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.

4.
Das Vermögen des Vereins „Der Türkische Club" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Gegen das Verbot ist eine Klage nicht erhoben worden. Die Verbotsverfügung ist daher unanfechtbar. Das Verbot wird hiermit gem. § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGB1. I S. 3186), nochmals bekannt gemacht.
 

MBl. NRW. 1996 S. 1810 ( s. auch Bek. V. 1.8.1996 ( MBl. NW. 1996 S. 1410 )