Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot des Vereins Nationale Liste (NL), Hamburg Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz vom 6. 10. 1998 - IV A 3 – 2205

 

Verbot des Vereins Nationale Liste (NL), Hamburg Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz vom 6. 10. 1998 - IV A 3 – 2205

Verbot des Vereins Nationale Liste (NL), Hamburg
Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz vom 6. 10. 1998 - IV A 3 – 2205

Gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. 7. 1966 (BGB1. I S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg - A. 240/000.45-2/4 -bekannt:

„Die Nationale Liste wurde von der Behörde für Inneres in Hamburg mit Verfügung vom 23. Februar 1995 gem. § 3 Abs. l Vereinsgesetz verboten (s. Bundesanzeiger vom 14.3.1995). Diese Verfügung, die auch die Einziehung des Vereinsvermögens beinhaltet, ist nunmehr unanfechtbar geworden.

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden daher gemäß § 15 Abs. l DVO-Vereinsgesetz aufgefordert,

- ihre Forderungen bis zum 6. Dezember 1998 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes bei der Behörde für Inneres, A 24, Johanniswall 4, 20095 Hamburg, anzumelden,

- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. l DVO-Vereinsgesetz ist,

- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die innerhalb dieser Ausschlussfrist nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. l Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen."


MBl. NRW. 1998 S. 1092