Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Verbot des Vereins Nationale Liste (NL), Hamburg Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz vom 6. 10. 1998 - IV A 3 – 2205
Verbot des Vereins Nationale Liste (NL), Hamburg Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz vom 6. 10. 1998 - IV A 3 – 2205
Verbot des Vereins Nationale Liste (NL),
Hamburg
Bek.
d. Ministeriums für Inneres und Justiz vom 6. 10. 1998 - IV A 3 – 2205
„Die
Nationale Liste wurde von der Behörde für Inneres in Hamburg mit Verfügung vom
23. Februar 1995 gem. § 3 Abs. l Vereinsgesetz verboten (s. Bundesanzeiger vom
14.3.1995). Diese Verfügung, die auch die Einziehung des Vereinsvermögens
beinhaltet, ist nunmehr unanfechtbar geworden.
Die
Gläubiger des verbotenen Vereins werden daher gemäß § 15 Abs. l
DVO-Vereinsgesetz aufgefordert,
-
ihre Forderungen bis zum 6. Dezember 1998 schriftlich unter Angabe des Betrages
und des Grundes bei der Behörde für Inneres, A 24, Johanniswall 4, 20095
Hamburg, anzumelden,
-
ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses
Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. l
DVO-Vereinsgesetz ist,
-
nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es
wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die innerhalb dieser Ausschlussfrist
nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. l Satz 3 des Vereinsgesetzes
erlöschen."
MBl. NRW. 1998 S. 1092