Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot von Vereinen „Türkischer Sportverein Duisburg-Homberg e. V.", Duisburg Bek. d. Innenministers v. 2. 3. 1989 - IV A 3 - 2205

 

Verbot von Vereinen „Türkischer Sportverein Duisburg-Homberg e. V.", Duisburg Bek. d. Innenministers v. 2. 3. 1989 - IV A 3 - 2205

Verbot von Vereinen
„Türkischer Sportverein Duisburg-Homberg e. V.", Duisburg

Bek. d. Innenministers v. 2. 3. 1989 - IV A 3 - 2205

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 14. Oktober 1988 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung

1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Türkischer Sportverein Duisburg-Homberg e.V." in Duisburg 17, Dunkerstraße 24, laufen den Strafgesetzen zuwider.

2.
Der Verein „Türkischer Sportverein Duisburg-Homberg e. V." ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Dem Verein „Türkischer Sportverein Duisburg-Homberg e. V." ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.

4.
Das Vermögen des Vereins „Türkischer Sportverein Duisburg-Homberge. V." wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Gegen das Verbot ist keine Klage erhoben worden. Die Verbotsverfügung ist unanfechtbar. Das Verbot wird daher gemäß §7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), nochmals bekannt gemacht.

MBl. NRW. 1989 S. 261