Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verbot des Vereins Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung e.V. Bek. d. Innenministeriums Nordrhein-Westfalen v. 2. 11. 1995 - IV A 3 – 2205

 

Verbot des Vereins Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung e.V. Bek. d. Innenministeriums Nordrhein-Westfalen v. 2. 11. 1995 - IV A 3 – 2205

Verbot des Vereins
Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung e.V.
Bek. d. Innenministeriums Nordrhein-Westfalen v. 2. 11. 1995 - IV A 3 – 2205

Gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. 7. 1966 (BGBl. I S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. 10. 1995 - IF 4 -1337.180-4 - bekannt:

„Das Bayer. Staatsministerium des Innern hat gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes folgende Verfügung vom 16. 2. 1995 bekannt gemacht:

Verfügung:

1.
Die Tätigkeit und Zwecke des .Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung e.V. gefährden die Innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, laufen den Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

2.
Das ,Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung e.V.¿ ist verboten. Es wird aufgelöst.

3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für das Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung e.V. zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Das Vermögen des ,Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung e.V.' wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Forderungen Dritter gegen das .Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung e.V.' .werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des .Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung e.V.' darstellen, oder sie begründet wurden, um Vermögenswerte des .Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung e.V.' dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens des .Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung e.V.' zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.

6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an das .Kurdistan Kunst- und Kulturzentrum Nürnberg und Umgebung e.V.' dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens, der Forderungen und Sachen Dritter.

Gegen das Verbot wurde keine Klage erhoben. Das Verbot ist damit unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil des Verbots wird dementsprechend gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben.

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. l der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

- ihre Forderungen bis zum 10. 12. 1995 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Bayer. Staatsministerium des Innern anzumelden,

- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. l der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 10.12.1995 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. l Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen."

MBl. NRW. 1995 S. 1688