Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 25.10.2024
Verbot von Vereinen Club Menorah, Weil a. Rh. Bek. d. Innenministers v. 18. 5.1989 -IVA3-2205
Verbot von Vereinen Club Menorah, Weil a. Rh. Bek. d. Innenministers v. 18. 5.1989 -IVA3-2205
Verbot von Vereinen Club Menorah, Weil a.
Rh.
Bek. d. Innenministers
v. 18. 5.1989 -IVA3-2205
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom
Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am 19.4.1989 erlassenen
Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Club Menorah" laufen den
Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Club Menorah" ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Dem Verein „Club Menorah" ist jede Tätigkeit verboten. Es ist verboten,
Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation
fortzuführen.
4.
Der Anspruch der Mitglieder des Vereins „Club Menorah" auf den
Liquidationserlös (§11 Nr. 2 Satz l der Vereinssatzung) wird beschlagnahmt und
eingezogen. Von einer Einziehung des Vereinsvermögens wird dagegen abgesehen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Nummern 2., 3. und 4. dieser Verfügung wird
angeordnet, bei Nummer 4. jedoch nur, soweit dort die Beschlagnahme des
Anspruchs auf den Liquidationserlös verfügt wird.
MBl. NRW. 1989