Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verbot eines Vereins Deutsch-Kurdischer Freundschaftsverein, Stuttgart Bek. d. Innenministeriums v. 6. 5. 1998 -IVA3-2205

 

Verbot eines Vereins Deutsch-Kurdischer Freundschaftsverein, Stuttgart Bek. d. Innenministeriums v. 6. 5. 1998 -IVA3-2205

Verbot eines Vereins
Deutsch-Kurdischer Freundschaftsverein, Stuttgart
Bek. d. Innenministeriums v. 6. 5. 1998 -IVA3-2205

Gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. 7. 1966 (BGB1. I S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 27. 4. 1998 - Az.: 5 - 1113.6/10 -bekannt:

„Das Innenministerium Baden-Württemberg erließ am 26. 4. 1996 gem. § 14 Abs. l i. V. m. § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. 8. 1964 (BGB1.1 S. 593), in der Fassung vom 28. 10. 1994 (BGB1.1 S. 3186), folgende

Verfügung:

1.
Die Tätigkeit und Zwecke des „Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins", Innerer Nordbahnhof 10a, 70191 Stuttgart, gefährden die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, laufen den Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

2.
Der „Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein", Stuttgart, ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den „Deutsch-Kurdischen Freundschaftsverein", Stuttgart, zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Das Vermögen des „Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins", Stuttgart, wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Forderungen Dritter gegen den „Deutsch-Kurdischen Freundschaftsverein", Stuttgart, werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des „Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins", Stuttgart, darstellen, oder sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins", Stuttgart, dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens des „Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins", Stuttgart, zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.

6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den „Deutsch-Kurdischen Freundschaftsverein", Stuttgart, dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens, der Forderungen und Sachen Dritter.

Die Klage gegen das Verbot hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 24. 6. 1997, Az.: I S 1377/96, abgewiesen. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 5. 3. 1998 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Der verfügende Teil wird dementsprechend gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben.

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. l der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes, zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

- ihre Forderungen bis zum 15. 7. 1998 schriftlich unter

Angabe des Betrages und des Grundes beim Innenministerium Baden-Württemberg, Postfach 102443, 70020 Stuttgart, anzumelden,

- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. l der Verordnung zur Durchführung des. Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 15.7.1998 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. l Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen."


MBl. NRW. 1998 S. 641