Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 25.3.2025
Verbot von Vereinen Verein Akcadag e.V., Mönchengladbach Bekanntmachung des Innenministeriums v. 18.5.1998 – IV A3 –2205 sowie Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 3. 9. 1998 -IVA3-2205
Verbot von Vereinen Verein Akcadag e.V., Mönchengladbach Bekanntmachung des Innenministeriums v. 18.5.1998 – IV A3 –2205 sowie Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 3. 9. 1998 -IVA3-2205
Verbot von Vereinen Verein Akcadag e.V.,
Mönchengladbach
Bekanntmachung des Innenministeriums v. 18.5.1998 – IV A3 –2205 sowie
Bek.
d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 3. 9. 1998 -IVA3-2205
Gem.
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird
nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen am 18. Mai 1998 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Akcadag e.V." in Mönchengladbach,
Humboldt-Str. 48 a, laufen den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Akcadag e.V.", Mönchengladbach, ist verboten. Er wird
aufgelöst.
3.
Dem Verein „Akcadag e.V.", Mönchengladbach, ist jede Tätigkeit verboten.
Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.
4.
Das Vermögen des Vereins „Akcadag e.V.", Mönchengladbach, wird
beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Gegen
das Verbot ist eine Klage nicht erhoben worden. Die Verbotsverfügung ist daher
unanfechtbar. Das Verbot wird hiermit gem. § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes
nochmals bekannt gemacht.
MBl. NRW 1998 S. 704 und MBl. NRW. 1998 S. 1139