Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Verbot von Vereinen Freizeitzentrum Neuss, Neuss Bek. d. Innenministers v. 15. 9.1988 - IV A 3 – 2214
Verbot von Vereinen Freizeitzentrum Neuss, Neuss Bek. d. Innenministers v. 15. 9.1988 - IV A 3 – 2214
Verbot von
Vereinen Freizeitzentrum Neuss, Neuss
Bek. d.
Innenministers v. 15. 9.1988 - IV A 3 – 2214
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1984 (BGB1. I S. 593),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend
der verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.
6. 1988 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Freizeitzentrum Neuss" in Neuss,
Rheinstr. 10, laufen den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Freizeitzentrum Neuss" ist verboten. Er wird aufgelöst
3.
Dem Verein „Freizeitzentrum Neuss" ist jede Tätigkeit verboten. Die
Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.
4.
Das Vermögen des Vereins „Freizeitzentrum Neuss" wird beschlagnahmt und
eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Gegen
das Verbot ist keine Klage erhoben worden. Die Verbotsverfügung ist unanfechtbar.
Das Verbot ist daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964
(BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S.
469), nochmals bekannt gemacht.
MBl. NRW. 1988 S. 1421