Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verbot von Vereinen Islamisches Internat für junge Muslimin, Köln Bek. d. Innenministers v. 21.3.1988 – IV A 4 –2214 sowie v. 14.12.1989 - IV A 3 – 2205

 

Verbot von Vereinen Islamisches Internat für junge Muslimin, Köln Bek. d. Innenministers v. 21.3.1988 – IV A 4 –2214 sowie v. 14.12.1989 - IV A 3 – 2205

Verbot von Vereinen Islamisches Internat für junge Muslimin, Köln
Bek. d. Innenministers v. 21.3.1988 – IV A 4 –2214 sowie v. 14.12.1989 - IV A 3 – 2205

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 15. 3. 1988 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung:

1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Islamisches Internat für junge Muslimin", Köln, laufen den Strafgesetzen zuwider.

2.
Der Verein „Islamisches Internat für junge Muslimin", Köln, ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Dem Verein „Islamisches Internat für junge Muslimin", Köln, ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt

4.
Das Vermögen des Vereins. „Islamisches Internat für junge Muslimin", Köln, wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. 8. 1989 ist durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.11. 1989 (l B 154.89) verworfen worden. Die Verbotsverfügung ist daher unanfechtbar. Das Verbot wird hiermit gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1.1. S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), nochmals bekannt gemacht.

MBl. NRW. 1988 S. 403 und MBl. NRW. 1990 S. 99